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Steuerberatung

Wichtige Rechtsänderungen bei Verbrauchsteuergesetzen

Zum 13.02.2023 ste­hen wich­tige, zum Teil grund­le­gende Ände­run­gen im Ver­brauch­steu­er­recht an. So sind die no­vel­lierte eu­ropäische sog. Ver­brauch­steu­er­sys­tem­richt­li­nie (Richt­li­nie zur Fest­le­gung des all­ge­mei­nen Ver­brauch­steu­er­sys­tems, RL 2020/262, ABl. Nr. L 57, 4) und die neue Al­ko­hol­steu­er­struk­tur­richt­li­nie (Richt­li­nie zur Ände­rung der Richt­li­nie 92/83/EWG zur Har­mo­ni­sie­rung der Struk­tur der Ver­brauch­steu­ern auf Al­ko­hol und al­ko­ho­li­sche Getränke, RL 2020/1151, ABl. Nr. L 256, 1) mit dem 7. und 8. Ver­brauch­steuerände­rungs­ge­setz so­wie der 7. Ver­brauch­steuerände­rungs­ver­ord­nung in na­tio­na­les Recht um­ge­setzt wor­den. Eben­falls zum 13.02.2023 wird im Be­reich der Beförde­rung un­ter Steu­er­aus­set­zung mit dem Ex­cise Mo­ve­ment and Con­trol Sys­tem (EMCS) die EMCS-Durchführungs­ver­ord­nung durch neue Ver­ord­nun­gen ab­gelöst.

Die wich­tigs­ten Ände­run­gen im Über­blick:

Beförderung unter Steueraussetzung und Besteuerung

  • Bei Beförde­run­gen un­ter Steu­er­aus­set­zung ist nur noch das Mitführen des Re­fe­renz­codes (ARC) not­wen­dig - das Mitführen ei­nes Aus­drucks des elek­tro­ni­schen Ver­wal­tungs­do­ku­ments (e-VD) oder ei­nes Han­dels­pa­piers ist nicht mehr er­for­der­lich.
  • Einführung von Hei­lungsmöglich­kei­ten bei ge­ringfügi­gen Ver­fah­ren­sab­wei­chun­gen im Steu­er­aus­set­zungs­ver­fah­ren auch im Be­reich der Ge­nuss­mit­tel­steu­ern (Schaum­wein und Zwi­schen­er­zeug­nisse, Ta­bak, Kaf­fee, Bier und Al­ko­hol)
  • Ab­gabe ei­ner zu­sam­men­ge­fass­ten mo­nats­wei­sen Steu­er­an­mel­dung für Her­stel­ler ohne Er­laub­nis als Steuer­la­ger­in­ha­ber (gilt für Her­stel­ler von Bier, Kaf­fee, Schaum­wein oder Zwi­schen­er­zeug­nisse).

EMCS für EU-grenzüberschreitende Lieferungen im steuerrechtlich freien Verkehr

  • Ver­pflich­tende Ver­wen­dung des EMCS für EU-grenzüber­schrei­tende Lie­fe­run­gen von ver­brauch­steu­er­pflich­ti­gen Wa­ren des freien Ver­kehrs zu ge­werb­li­chen Zwecken (gilt für die har­mo­ni­sier­ten Ver­brauch­steu­ern, dazu zählen die En­er­gie-, Ta­bak-, Al­ko­hol-, Bier- so­wie Schaum­wein und Zwi­schen­er­zeug­nis­steuer)
  • Zu­las­sung von zu­vor ge­nann­ten Lie­fe­run­gen zu ge­werb­li­chen Zwecken, ein­schließlich des Emp­fangs oder der Lie­fe­rung von Wein, grundsätz­lich nur für dafür be­rech­tigte Per­so­nen; in die­sem Rah­men Einführung der neuen Rechts­fi­gu­ren „zer­ti­fi­zier­ter Ver­sen­der“ „zer­ti­fi­zier­ter Empfänger“ (Dauer- oder Ein­zel­er­laub­nis er­for­der­lich)
  • Geänderte Re­ge­lun­gen für den Ver­sand­han­del, insb. be­tref­fend die Er­laub­nis als Ver­sandhänd­ler so­wie die Be­nen­nung ei­nes Steu­er­ver­tre­ters (aus­ge­nom­men für Kaf­fee, hier gel­ten die neuen Re­ge­lun­gen be­reits seit dem 01.07.2021)
  • Beförde­rung von vollständig vergäll­tem Al­ko­hol zu ge­werb­li­chen Zwecken mit e-VD, ob­wohl es sich bei der Ware um steu­er­freie Al­ko­hol­er­zeug­nisse han­delt.

Änderungen mit Blick auf das Zollrecht

  • Steu­er­ent­ste­hung in An­leh­nung an Zoll­vor­schrif­ten grundsätz­lich zum Zeit­punkt der Überführung in den steu­er­recht­lich freien Ver­kehr durch Ein­fuhr oder un­rechtmäßigen Ein­gang
  • Ge­stal­tungsmöglich­kei­ten hin­sicht­lich des Ver­brauch­steu­er­schuld­ners durch die zoll­recht­li­chen Ge­stal­tungsmöglich­kei­ten der in­di­rek­ten Ver­tre­tung und Be­stim­mung des An­mel­ders
  • Ver­brauch­steu­er­recht­li­che Aus­fuhr auch durch Überführung der Ver­brauch­steu­er­ge­genstände in ein zoll­recht­li­ches ex­ter­nes Ver­sand­ver­fah­ren (T1).

Steuerbefreiungen für wissenschaftliche Zwecke

Schaf­fung ei­nes Steu­er­be­frei­ungs­tat­be­stan­des im Be­reich der Ge­nuss­mit­tel für wis­sen­schaft­li­che Ver­su­che und Un­ter­su­chun­gen auch außer­halb des Steuer­la­gers (Steu­er­be­frei­ung für den Zweck der Förde­rung der Wis­sen­schaft)

Steuerentlastung bei Beförderungen von Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen anderen EU-Mitgliedstaat

  • Einführung ei­nes neuen Ver­fah­rens zur Ent­las­tung von nach­weis­lich ver­steu­er­ten und in einen an­de­ren Mit­glied­staat beförder­ten Wa­ren
  • Bei Mehr­men­gen grundsätz­lich Gewährung der Ent­las­tung nur in der Höhe, in der auch eine Ver­steue­rung im Steu­er­ge­biet statt­ge­fun­den hat.

Hin­weis: Un­ter­neh­men, die von den Rechtsände­run­gen be­trof­fen sind, bspw. auf­grund grenzüber­schrei­ten­der Wa­renflüsse von ver­brauch­steu­er­pflich­ti­gen Wa­ren in­ner­halb der EU, soll­ten sich kurz­fris­tig mit den Neu­re­ge­lun­gen ver­traut ma­chen, ihre Pro­zesse ggf. ent­spre­chend an­pas­sen und Er­laub­nisse be­an­tra­gen, in­so­fern dies nicht be­reits er­folgt ist.

Ins­be­son­dere hin­sicht­lich der Ver­wal­tung und IT sind ggf. An­pas­sun­gen not­wen­dig. Auch eine Ab­stim­mung mit Ver­trags­part­nern in EU-Mit­glied­staa­ten er­scheint sinn­voll, um zu prüfen, ob Beförde­run­gen un­ter den neuen Re­gu­la­rien be­reits statt­fin­den können.

Ne­ben dem anfäng­li­chen Auf­wand zur Um­set­zung der Neue­run­gen brin­gen diese je­doch eben­falls po­si­tive Ef­fekte mit sich, u. a. auf­grund ver­ein­fach­ter Ent­las­tungs­ver­fah­ren und der Schaf­fung von Hei­lungs­tat­beständen bei ge­ringfügi­gen Ab­wei­chun­gen der Beförde­rung von Ge­nuss­mit­teln un­ter Steu­er­aus­set­zung.

 

 

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