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Steuerberatung

Rechtsanwaltskosten: Vorsteuerabzug im Insolvenzverfahren

BFH v. 18.9.2019 - XI R 19/17

Im Rah­men der Ab­wick­lung des in­sol­ven­ten Un­ter­neh­mens an­fal­lende Kos­ten zur Prüfung der Frage, ob ein An­spruch nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB be­steht, gehören grundsätz­lich zu den All­ge­mein­kos­ten der früheren un­ter­neh­me­ri­schen Tätig­keit. Das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug steht der In­sol­venz­masse (nur) dann zu, wenn der In­sol­venz­ver­wal­ter die Masse wirk­sam ver­pflich­tet hat.

Der Sach­ver­halt:
Über das Vermögen der In­sol­venz­schuld­ne­rin (I.) war das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net wor­den. Ge­gen­stand ih­res Un­ter­neh­mens war die Er­rich­tung und der Be­trieb ei­nes Ein­kaufs­zen­trums mit Ge­schäften, Dienst­leis­tungs­be­trie­ben so­wie einem um­fas­sen­den Frei­zeit­an­ge­bot. Sie führte bis zur Veräußerung des Ge­schäfts­be­triebs fast aus­schließlich (99,9 %) steu­er­pflich­tige Umsätze aus.

Im In­sol­venz­ver­fah­ren ließ der vor­ma­lige In­sol­venz­ver­wal­ter (A.) durch von ihm be­auf­tragte Rechts­anwälte prüfen, ob Zah­lun­gen an die Kom­man­di­tis­ten der I. zurück­zu­for­dern seien, so­weit hier­durch nicht nur Ge­winne, son­dern auch be­reits ge­leis­tete Ein­la­gen aus­ge­schüttet wor­den wa­ren, was zu ne­ga­ti­ven Ein­la­ge­kon­ten geführt hätte. Die hier­aus re­sul­tie­rende persönli­che Haf­tung der Kom­man­di­tis­ten für die Ver­bind­lich­kei­ten der In­sol­venz­schuld­ne­rin machte A. nach § 171 Abs. 2 HGB i.V.m. § 93 InsO ge­richt­lich ge­gen die Kom­man­di­tis­ten gel­tend.

Auf­grund ei­ner Um­satz­steuer-Son­derprüfung war das Fi­nanz­amt der An­sicht, dass der Vor­steu­er­ab­zug aus den Rechts­an­walts­kos­ten zu ver­sa­gen sei, da diese durch das Ver­hal­ten der In­sol­venz­schuld­ne­rin ge­genüber den Kom­man­di­tis­ten aus­gelöst wor­den seien, den persönli­chen In­ter­es­sen der Ge­sell­schaf­ter und nicht der Ka­pi­tal­be­schaf­fung für eine wei­tere un­ter­neh­me­ri­sche Tätig­keit dien­ten und da­mit ein di­rek­ter und un­mit­tel­ba­rer Zu­sam­men­hang mit ein­zel­nen steu­er­pflich­ti­gen Leis­tun­gen der In­sol­venz­schuld­ne­rin fehle. Dem­ent­spre­chend ließ es im Um­satz­steu­er­jah­res­be­scheid 2012 die be­tref­fen­den Vor­steu­ern un­berück­sich­tigt.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des A. hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:
So­weit A. Leis­tungs­empfänger der Be­ra­tungs­leis­tun­gen war, ist die Vor­steuer aus den Rechts­an­walts­kos­ten im Zu­sam­men­hang mit der Ein­for­de­rung von Haf­tungs­an­sprüchen ge­gen die Kom­man­di­tis­ten der In­sol­venz­schuld­ne­rin ab­zugsfähig.

Im Streit­fall konn­ten die streit­ge­genständ­li­chen Aus­ga­ben für die Be­auf­tra­gung der Rechts­anwälte im Rah­men der Ab­wick­lung des Un­ter­neh­mens der In­sol­venz­schuld­ne­rin an­ge­fal­len sein und da­mit zu den All­ge­mein­kos­ten der früheren un­ter­neh­me­ri­schen Tätig­keit gehören. Vom In­sol­venz­ver­wal­ter nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB bzw. § 93 InsO gel­tend ge­machte Haf­tungs­an­sprüche die­nen aus­schließlich der Be­frie­di­gung von im un­ter­neh­me­ri­schen Be­reich ent­stan­de­nen For­de­run­gen, denn die nach In­sol­ven­zeröff­nung vom In­sol­venz­ver­wal­ter ein­zu­zie­hende Haft­ein­lage darf nur noch zur gleichmäßigen (an­tei­li­gen) Be­frie­di­gung der be­rech­tig­ten Gläubi­ger ver­wen­det wer­den.

Da die In­sol­venz­for­de­run­gen im vor­lie­gen­den Fall ih­ren aus­schließli­chen Ent­ste­hungs­grund in der un­ter­neh­me­ri­schen Tätig­keit der In­sol­venz­schuld­ne­rin hat­ten, hängen die Kos­ten zu de­ren Be­frie­di­gung un­mit­tel­bar mit ih­rer ge­sam­ten wirt­schaft­li­chen Tätig­keit zu­sam­men. In­so­fern diente die Prüfung der Haf­tungs­an­sprüche dazu, Ka­pi­tal für un­ter­neh­me­ri­sche Zwecke, nämlich die Be­frie­di­gung der In­sol­venz­for­de­run­gen im Rah­men der Ab­wick­lung des Un­ter­neh­mens, zu be­schaf­fen.

Al­ler­dings hat das FG keine Fest­stel­lun­gen dazu ge­trof­fen, ob Empfänger der Rechts­an­walts­leis­tun­gen der In­sol­venz­ver­wal­ter als Par­tei kraft Am­tes war, oder ob er diese Leis­tun­gen selbst be­zo­gen hatte. Grundsätz­lich ist ein In­sol­venz­ver­wal­ter mit sei­nem Amt höchst­persönlich be­traut und kann die­ses we­der ganz noch teil­weise auf an­dere Per­so­nen über­tra­gen. Außer­halb die­ser höchst­persönlich wahr­zu­neh­men­den Tätig­kei­ten ist eine De­le­ga­tion, z.B. an ex­terne Hilfskräfte, aber zulässig. Dazu kann auch die (vor­pro­zes­suale) Ein­schal­tung von Rechts­anwälten bezüglich spe­zi­fi­scher Rechts­fra­gen gehören, wo­bei sich je nach Hand­lungs­weise un­ter­schied­li­che Fol­gen für seine Vergütung er­ge­ben:

Zum einen kann der In­sol­venz­ver­wal­ter persönlich han­deln und Aufträge ver­ge­ben, de­ren Kos­ten dann ent­we­der zu den all­ge­mei­nen (mit der In­sol­venz­ver­wal­ter­vergütung ab­ge­gol­te­nen) Ge­schäfts­kos­ten zählen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der In­sol­venz­recht­li­chen Vergütungs­ver­ord­nung - In­sVV -) oder die er sich als Aus­la­gen er­stat­ten las­sen kann.
Zum an­de­ren kann der In­sol­venz­ver­wal­ter je­doch auch als Par­tei kraft Am­tes "im Rah­men der Ver­wal­tung" Verträge mit Wir­kung für (und zu Las­ten der Masse (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) ab­schließen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 In­sVV). Ent­spre­chend ist dann bei Feh­lern der be­auf­trag­ten Hilfs­per­son ein even­tu­el­ler Scha­dens­er­satz­an­spruch Be­stand­teil der Masse.

Das FG hatte hierzu le­dig­lich fest­ge­stellt, dass der In­sol­venz­ver­wal­ter durch von ihm be­auf­tragte Rechts­anwälte die Haf­tungs­an­sprüche hatte prüfen las­sen. In wel­cher Funk­tion er hier­bei ge­han­delt hatte und wem ge­genüber die Rechts­anwälte ihre Leis­tun­gen er­bracht hat­ten, be­durfte aus Sicht des FG kei­ner wei­te­ren Klärung. Dar­auf kommt es aber an.
 

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