Der Sachverhalt:
Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin (I.) war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Gegenstand ihres Unternehmens war die Errichtung und der Betrieb eines Einkaufszentrums mit Geschäften, Dienstleistungsbetrieben sowie einem umfassenden Freizeitangebot. Sie führte bis zur Veräußerung des Geschäftsbetriebs fast ausschließlich (99,9 %) steuerpflichtige Umsätze aus.
Im Insolvenzverfahren ließ der vormalige Insolvenzverwalter (A.) durch von ihm beauftragte Rechtsanwälte prüfen, ob Zahlungen an die Kommanditisten der I. zurückzufordern seien, soweit hierdurch nicht nur Gewinne, sondern auch bereits geleistete Einlagen ausgeschüttet worden waren, was zu negativen Einlagekonten geführt hätte. Die hieraus resultierende persönliche Haftung der Kommanditisten für die Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin machte A. nach § 171 Abs. 2 HGB i.V.m. § 93 InsO gerichtlich gegen die Kommanditisten geltend.
Aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung war das Finanzamt der Ansicht, dass der Vorsteuerabzug aus den Rechtsanwaltskosten zu versagen sei, da diese durch das Verhalten der Insolvenzschuldnerin gegenüber den Kommanditisten ausgelöst worden seien, den persönlichen Interessen der Gesellschafter und nicht der Kapitalbeschaffung für eine weitere unternehmerische Tätigkeit dienten und damit ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit einzelnen steuerpflichtigen Leistungen der Insolvenzschuldnerin fehle. Dementsprechend ließ es im Umsatzsteuerjahresbescheid 2012 die betreffenden Vorsteuern unberücksichtigt.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des A. hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG zurück.
Gründe:
Soweit A. Leistungsempfänger der Beratungsleistungen war, ist die Vorsteuer aus den Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Einforderung von Haftungsansprüchen gegen die Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin abzugsfähig.
Im Streitfall konnten die streitgegenständlichen Ausgaben für die Beauftragung der Rechtsanwälte im Rahmen der Abwicklung des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin angefallen sein und damit zu den Allgemeinkosten der früheren unternehmerischen Tätigkeit gehören. Vom Insolvenzverwalter nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB bzw. § 93 InsO geltend gemachte Haftungsansprüche dienen ausschließlich der Befriedigung von im unternehmerischen Bereich entstandenen Forderungen, denn die nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter einzuziehende Hafteinlage darf nur noch zur gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger verwendet werden.
Da die Insolvenzforderungen im vorliegenden Fall ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in der unternehmerischen Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin hatten, hängen die Kosten zu deren Befriedigung unmittelbar mit ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit zusammen. Insofern diente die Prüfung der Haftungsansprüche dazu, Kapital für unternehmerische Zwecke, nämlich die Befriedigung der Insolvenzforderungen im Rahmen der Abwicklung des Unternehmens, zu beschaffen.
Allerdings hat das FG keine Feststellungen dazu getroffen, ob Empfänger der Rechtsanwaltsleistungen der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes war, oder ob er diese Leistungen selbst bezogen hatte. Grundsätzlich ist ein Insolvenzverwalter mit seinem Amt höchstpersönlich betraut und kann dieses weder ganz noch teilweise auf andere Personen übertragen. Außerhalb dieser höchstpersönlich wahrzunehmenden Tätigkeiten ist eine Delegation, z.B. an externe Hilfskräfte, aber zulässig. Dazu kann auch die (vorprozessuale) Einschaltung von Rechtsanwälten bezüglich spezifischer Rechtsfragen gehören, wobei sich je nach Handlungsweise unterschiedliche Folgen für seine Vergütung ergeben:
Zum einen kann der Insolvenzverwalter persönlich handeln und Aufträge vergeben, deren Kosten dann entweder zu den allgemeinen (mit der Insolvenzverwaltervergütung abgegoltenen) Geschäftskosten zählen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung - InsVV -) oder die er sich als Auslagen erstatten lassen kann.
Zum anderen kann der Insolvenzverwalter jedoch auch als Partei kraft Amtes "im Rahmen der Verwaltung" Verträge mit Wirkung für (und zu Lasten der Masse (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) abschließen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV). Entsprechend ist dann bei Fehlern der beauftragten Hilfsperson ein eventueller Schadensersatzanspruch Bestandteil der Masse.
Das FG hatte hierzu lediglich festgestellt, dass der Insolvenzverwalter durch von ihm beauftragte Rechtsanwälte die Haftungsansprüche hatte prüfen lassen. In welcher Funktion er hierbei gehandelt hatte und wem gegenüber die Rechtsanwälte ihre Leistungen erbracht hatten, bedurfte aus Sicht des FG keiner weiteren Klärung. Darauf kommt es aber an.
Im Rahmen der Abwicklung des insolventen Unternehmens anfallende Kosten zur Prüfung der Frage, ob ein Anspruch nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB besteht, gehören grundsätzlich zu den Allgemeinkosten der früheren unternehmerischen Tätigkeit. Das Recht auf Vorsteuerabzug steht der Insolvenzmasse (nur) dann zu, wenn der Insolvenzverwalter die Masse wirksam verpflichtet hat.