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Steuerberatung

Rechtsfähige nicht steuerbefreite Stiftung: Steuerliches Einlagekonto

FG Rheinland-Pfalz v. 31.7.2019 - 1 K 1505/15

Im In­ter­esse der ge­bo­te­nen steu­er­li­chen Gleich­be­hand­lung von Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten und Stif­tun­gen ist auch für rechtsfähige Stif­tun­gen ein steu­er­li­ches Ein­la­ge­konto zu führen. Für die­ses sind (auch) die in § 27 Abs. 1 Satz 2 KStG nor­mier­ten Re­ge­lun­gen zu Zu- und Abgängen im Zeit­raum vom Be­ginn bis zum Ende des Wirt­schafts­jah­res zu be­ach­ten.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine gemäß Stif­tungs­ge­schäft aus April 2010 und gemäß Stif­tungs­ur­kunde der Auf­sichts- und Dienst­leis­tungs­di­rek­tion durch den Stif­ter gegründete rechtsfähige pri­vate Stif­tung des bürger­li­chen Rechts in Ge­stalt ei­ner Fa­mi­li­en­stif­tung. Nach dem Stif­tungs­ge­schäft soll die mit einem Vermögen i.H.v. 100.000 € aus­ge­stat­tete Kläge­rin den Zweck der Förde­rung der ei­ge­nen Fa­mi­lie ver­fol­gen und gemäß der Sat­zung nur durch den Gründungs­vor­stand ver­tre­ten wer­den. Zum ers­ten Vor­stand be­rief sich der Stif­ter gemäß § 6 der Sat­zung selbst.

Mit der Körper­schaft­steu­er­erklärung für das Jahr 2013 reichte die Kläge­rin eine Erklärung zur ge­son­der­ten Fest­stel­lung des steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­tos nach § 27 Abs. 2 KStG zum 31.12.2013 ein, in der sie den Be­stand des steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­tos zum Schluss des vor­an­ge­gan­ge­nen Wirt­schafts­jah­res und den End­be­stand zum Schluss des Wirt­schafts­jah­res mit je­weils 409.100 € an­gab, und bat darum, auch das steu­er­li­che Ein­la­gen­konto wie be­an­tragt zu be­schei­den. Nach der vor­ge­leg­ten Vermögens­auf­stel­lung zum 31.12.2013 setzte sich die­ser Be­trag aus dem Stif­tungs-/Er­rich­tungs­ka­pi­tal i.H.v. 100.000 € und der o.g. Ka­pi­talrück­lage i.H.v. 309.100 € zu­sam­men.

Das Fi­nanz­amt lehnte die be­gehrte Fest­stel­lung ei­nes steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­tos ab. Zwar könne eine Stif­tung Leis­tun­gen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG gewähren, die mit Ge­winn­aus­schüttun­gen wirt­schaft­lich ver­gleich­bar seien. Ein Ein­la­ge­konto sei aber im Hin­blick auf den Wort­laut des § 27 Abs. 7 KStG nicht fest­zu­stel­len, weil es an einem ge­sell­schafts­recht­li­chen Verhält­nis zwi­schen Stif­tung und Stif­ter fehle. Eine Stif­tung als sol­che gewähre keine Mit­glied­schafts­rechte, die ei­ner ka­pi­talmäßigen Be­tei­li­gung am Vermögen der Stif­tung gleichstünden.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage wei­test­ge­hend ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Ab­leh­nung, einen Be­scheid über die ge­son­derte Fest­stel­lung des steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­tos zu er­las­sen, ist in­so­weit rechts­wid­rig und ver­letzt die Kläge­rin in­so­weit in ih­ren Rech­ten, als das Fi­nanz­amt den Er­lass ei­nes sol­chen Fest­stel­lungs­be­scheids grundsätz­lich ab­ge­lehnt hat.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Steu­er­behörde ist für die Kläge­rin ein steu­er­li­ches Ein­la­ge­konto i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG grundsätz­lich zu führen und des­sen Be­stand gem. § 27 Abs. 2 Satz 1, Abs. 7 KStG zum 31.12.2013 ge­son­dert fest­zu­stel­len. Zwar un­ter­liegt die Kläge­rin als rechtsfähige Stif­tung nicht un­mit­tel­bar § 27 Abs. 1 KStG. Doch ist im In­ter­esse der ge­bo­te­nen steu­er­li­chen Gleich­be­hand­lung von Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten und Stif­tun­gen auch für rechtsfähige Stif­tun­gen ein steu­er­li­ches Ein­la­ge­konto zu führen. Für die­ses sind (auch) die in § 27 Abs. 1 Satz 2 KStG nor­mier­ten Re­ge­lun­gen zu Zu- und Abgängen im Zeit­raum vom Be­ginn bis zum Ende des Wirt­schafts­jah­res zu be­ach­ten.

Al­ler­dings hat diese Fest­stel­lung im Streit­fall an­ders als von der Kläge­rin be­gehrt mit 0 € zu er­fol­gen, da zum einen die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Sat­zung ge­leis­tete Bar­zah­lung i.H.v. 100.000 € in 2010 (Do­ta­ti­ons­ka­pi­tal) als Leis­tung in das mit dem Nenn­ka­pi­tal ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ver­gleich­bare Stif­tungs­ka­pi­tal zu be­wer­ten sein kann und des­we­gen wie Nenn­ka­pi­tal bei der Fest­stel­lung des steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­tos nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG un­berück­sich­tigt bleibt und zu­dem so­wohl diese Zah­lung als auch die in 2012 er­brach­ten wei­te­ren Zah­lun­gen des Stif­ters i.H.v. 309.100 € keine in dem hier maßgeb­li­chen Wirt­schafts­jahr 2013 er­folg­ten Zugänge nach § 27 Abs. 1 Satz 2 KStG dar­stel­len.

Die Re­vi­sion war gem. § 115 Abs. 2 FGO we­gen der bis­lang höchstrich­ter­lich nicht geklärten Frage, ob für eine rechtsfähige nicht steu­er­be­freite Stif­tung ein steu­er­li­ches Ein­la­ge­konto gem. § 27 Abs. 7 KStG zu führen ist (die in­so­weit beim BFH un­ter dem Az. I R 21/19 anhängige Re­vi­sion ge­gen das Ur­teil des FG Müns­ter vom 16.1.2019 - 9 K 1107/17 F wurde zurück­ge­nom­men), zu­zu­las­sen.

Link­hin­weis:

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