Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine gemäß Stiftungsgeschäft aus April 2010 und gemäß Stiftungsurkunde der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion durch den Stifter gegründete rechtsfähige private Stiftung des bürgerlichen Rechts in Gestalt einer Familienstiftung. Nach dem Stiftungsgeschäft soll die mit einem Vermögen i.H.v. 100.000 € ausgestattete Klägerin den Zweck der Förderung der eigenen Familie verfolgen und gemäß der Satzung nur durch den Gründungsvorstand vertreten werden. Zum ersten Vorstand berief sich der Stifter gemäß § 6 der Satzung selbst.
Mit der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2013 reichte die Klägerin eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 KStG zum 31.12.2013 ein, in der sie den Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres und den Endbestand zum Schluss des Wirtschaftsjahres mit jeweils 409.100 € angab, und bat darum, auch das steuerliche Einlagenkonto wie beantragt zu bescheiden. Nach der vorgelegten Vermögensaufstellung zum 31.12.2013 setzte sich dieser Betrag aus dem Stiftungs-/Errichtungskapital i.H.v. 100.000 € und der o.g. Kapitalrücklage i.H.v. 309.100 € zusammen.
Das Finanzamt lehnte die begehrte Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos ab. Zwar könne eine Stiftung Leistungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG gewähren, die mit Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbar seien. Ein Einlagekonto sei aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG nicht festzustellen, weil es an einem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis zwischen Stiftung und Stifter fehle. Eine Stiftung als solche gewähre keine Mitgliedschaftsrechte, die einer kapitalmäßigen Beteiligung am Vermögen der Stiftung gleichstünden.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage weitestgehend ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die Ablehnung, einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zu erlassen, ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten, als das Finanzamt den Erlass eines solchen Feststellungsbescheids grundsätzlich abgelehnt hat.
Entgegen der Auffassung der Steuerbehörde ist für die Klägerin ein steuerliches Einlagekonto i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG grundsätzlich zu führen und dessen Bestand gem. § 27 Abs. 2 Satz 1, Abs. 7 KStG zum 31.12.2013 gesondert festzustellen. Zwar unterliegt die Klägerin als rechtsfähige Stiftung nicht unmittelbar § 27 Abs. 1 KStG. Doch ist im Interesse der gebotenen steuerlichen Gleichbehandlung von Kapitalgesellschaften und Stiftungen auch für rechtsfähige Stiftungen ein steuerliches Einlagekonto zu führen. Für dieses sind (auch) die in § 27 Abs. 1 Satz 2 KStG normierten Regelungen zu Zu- und Abgängen im Zeitraum vom Beginn bis zum Ende des Wirtschaftsjahres zu beachten.
Allerdings hat diese Feststellung im Streitfall anders als von der Klägerin begehrt mit 0 € zu erfolgen, da zum einen die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung geleistete Barzahlung i.H.v. 100.000 € in 2010 (Dotationskapital) als Leistung in das mit dem Nennkapital einer Kapitalgesellschaft vergleichbare Stiftungskapital zu bewerten sein kann und deswegen wie Nennkapital bei der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG unberücksichtigt bleibt und zudem sowohl diese Zahlung als auch die in 2012 erbrachten weiteren Zahlungen des Stifters i.H.v. 309.100 € keine in dem hier maßgeblichen Wirtschaftsjahr 2013 erfolgten Zugänge nach § 27 Abs. 1 Satz 2 KStG darstellen.
Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 FGO wegen der bislang höchstrichterlich nicht geklärten Frage, ob für eine rechtsfähige nicht steuerbefreite Stiftung ein steuerliches Einlagekonto gem. § 27 Abs. 7 KStG zu führen ist (die insoweit beim BFH unter dem Az. I R 21/19 anhängige Revision gegen das Urteil des FG Münster vom 16.1.2019 - 9 K 1107/17 F wurde zurückgenommen), zuzulassen.
Linkhinweis:
Im Interesse der gebotenen steuerlichen Gleichbehandlung von Kapitalgesellschaften und Stiftungen ist auch für rechtsfähige Stiftungen ein steuerliches Einlagekonto zu führen. Für dieses sind (auch) die in § 27 Abs. 1 Satz 2 KStG normierten Regelungen zu Zu- und Abgängen im Zeitraum vom Beginn bis zum Ende des Wirtschaftsjahres zu beachten.