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Rechtsprechungsänderung: Personenbezogene Ermittlung des Höchstbetrags beim häuslichen Arbeitszimmer

BFH 15.12.2016, VI R 53/12 u.a.

Nut­zen meh­rere Steu­er­pflich­tige ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer ge­mein­sam, ist die Höchst­be­trags­grenze von 1.250 € per­so­nen­be­zo­gen an­zu­wen­den, so dass je­der von ih­nen seine Auf­wen­dun­gen hierfür bis zu die­ser Ober­grenze einkünf­temin­dernd gel­tend ma­chen kann. Da­mit hat der BFH seine Recht­spre­chung zu § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG zu­guns­ten der Steu­er­pflich­ti­gen geändert.

Der Sach­ver­halt:
Im ers­ten Fall (Az: VI R 53/12) nutz­ten die Kläger ge­mein­sam ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer in einem Ein­fa­mi­li­en­haus, das ih­nen je­weils zur Hälfte gehörte. Das Fi­nanz­amt er­kannte die Auf­wen­dun­gen für das häus­li­che Ar­beits­zim­mer von jähr­lich rund 2.800 € nur i.H.v. 1.250 € an und ord­ne­ten die­sen Be­trag den Klägern je zur Hälfte zu. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

Im zwei­ten Fall (Az: VI R 86/13) nutzte der Kläger und seine Le­bens­gefähr­tin das ein­zige in der Woh­nung be­find­li­che Ar­beits­zim­mer ge­mein­sam. In vor­an­ge­gan­ge­nen Kla­ge­ver­fah­ren war Ei­nig­keit darüber er­zielt wor­den, dass der Nut­zungs­an­teil des Klägers 25 % be­trug. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung machte der Kläger Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer i.H.v. 1.250 € gel­tend. Das Fi­nanz­amt lehnte den Ab­zug ab. Das FG er­kannte die Auf­wen­dun­gen für das Ar­beits­zim­mer i.H.v. 31,25 € als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten des Klägers aus nicht­selbständi­ger Ar­beit an.

Der BFH hat in bei­den Fällen das erst­in­stanz­li­che Ur­teil auf­ge­ho­ben und die Rechts­sa­chen zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an die FG zurück­ver­wie­sen.

Die Gründe:
Der auf den Höchst­be­trag von 1.250 € be­grenzte Ab­zug der Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer ist je­dem Steu­er­pflich­ti­gen zu gewähren, dem für seine be­trieb­li­che oder be­ruf­li­che Tätig­keit kein an­de­rer Ar­beits­platz zur Verfügung steht, wenn er in dem Ar­beits­zim­mer über einen Ar­beits­platz verfügt und die gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen ge­tra­gen hat. Die Kos­ten bei Ehe­gat­ten sind je­dem Ehe­part­ner grundsätz­lich zur Hälfte zu­zu­ord­nen, wenn sie bei hälf­ti­gem Mit­ei­gen­tum ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer ge­mein­sam nut­zen.

Der IV. Se­nat des BFH, von des­sen Ur­tei­len der er­ken­nende Se­nat mit die­ser Ent­schei­dung ab­weicht, hat auf An­frage mit­ge­teilt, dass er an sei­ner mit den vor­ge­nann­ten Ur­tei­len ver­tre­te­nen Auf­fas­sung, der Höchst­be­trag nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 1 EStG für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer könne nur ein­mal gewährt wer­den, nicht mehr un­ein­ge­schränkt festhält. Der IV. Se­nat ist nun­mehr - ebenso wie der er­ken­nende Se­nat - der Auf­fas­sung, dass der Höchst­be­trag je­dem Steu­er­pflich­ti­gen zu­steht, der die persönli­chen Vor­aus­set­zun­gen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG erfüllt, Auf­wen­dun­gen für das Ar­beits­zim­mer trägt und darin einen ei­ge­nen Ar­beits­platz hat.

Im ers­ten Fall (Az: VI R 53/12) hatte das FG je­doch nicht geprüft, ob der Kläge­rin in dem Ar­beits­zim­mer ein ei­ge­ner Ar­beits­platz in dem für ihre be­ruf­li­che Tätig­keit kon­kret er­for­der­li­chen Um­fang zur Verfügung stand. Das muss das Ge­richt im wei­te­ren Ver­fah­ren nach­ho­len.

Im zwei­ten Fall (Az: VI R 86/13) muss darüber hin­aus her­vor­ge­ho­ben wer­den, dass für den Ab­zug der Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer fest­ste­hen muss, dass dort über­haupt eine be­ruf­li­che oder be­trieb­li­che Tätig­keit ent­fal­tet wird. Außer­dem muss der Um­fang die­ser Tätig­keit es glaub­haft er­schei­nen las­sen, dass der Steu­er­pflich­tige hierfür ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer vorhält. Dies hatte das FG al­ler­dings nicht geklärt und im wei­te­ren Ver­fah­ren für Aufklärung sor­gen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text von VI R 53/12 zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
  • Um di­rekt zum Voll­text von VI R 86/13 zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
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