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Steuerberatung

Rechtsprechungsänderung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen

BFH 11.7.2017, IX R 36/15

Wird ein Ge­sell­schaf­ter im In­sol­venz­ver­fah­ren als Bürge für Ge­sell­schafts­ver­bind­lich­kei­ten in An­spruch ge­nom­men, führt dies nicht mehr zu nachträgli­chen An­schaf­fungs­kos­ten auf seine Be­tei­li­gung.

Der Sach­ver­halt:
Seit Ende des Jah­res 2003 war der Va­ter des Klägers al­lei­ni­ger Ge­sell­schaf­ter und Ge­schäftsführer ei­ner GmbH. Der Kläger war zu die­sem Zeit­punkt An­ge­stell­ter der GmbH. Im Fe­bruar 2010 wur­den dem Kläger die An­teile an der GmbH im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­folge über­tra­gen. Im Laufe der Jahre hatte der Kläger Bürg­schaf­ten für Bank­ver­bind­lich­kei­ten der GmbH über­nom­men. Al­ler­dings blieb der wirt­schaft­li­che Er­folg aus.

Nach­dem Ver­hand­lun­gen über den Ver­kauf der GmbH-An­teile an den langjährig für die GmbH täti­gen Han­dels­ver­tre­ter ge­schei­tert wa­ren, be­an­tragte der Kläger im Fe­bruar 2011 die Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen der GmbH. Das AG lehnte den An­trag al­ler­dings man­gels Masse ab. Noch im Jahr 2011 leis­tete der Kläger auf­grund der von ihm zu­vor ein­ge­gan­ge­nen Bürg­schaf­ten Zah­lun­gen an die Kre­dit­in­sti­tute. In der Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Jahr 2011 machte er einen Auflösungs­ver­lust i.H.v. 176.156 € gel­tend. Das Fi­nanz­amt setzte den Auflösungs­ver­lust le­dig­lich mit 17.975 € an.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Fi­nanz­am­tes seien bei der Er­mitt­lung des Auflösungs­ver­lusts die Auf­wen­dun­gen des Klägers aus der In­an­spruch­nahme der Bürg­schaf­ten als nachträgli­che An­schaf­fungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen. Die Re­vi­sion der Fi­nanz­behörde blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Das FG hat im Er­geb­nis zu­tref­fend die Auf­wen­dun­gen des Klägers aus sei­ner In­an­spruch­nahme als Bürge für die GmbH als nachträgli­che An­schaf­fungs­kos­ten bei der Be­rech­nung des Auflösungs­ver­lusts des Klägers berück­sich­tigt.

Bis­her hatte der BFH in sol­chen Fällen nachträgli­che An­schaf­fungs­kos­ten auf die Be­tei­li­gung an­ge­nom­men, wenn das Dar­le­hen oder die Bürg­schaft ei­gen­ka­pi­ta­ler­set­zend wa­ren. Nachträgli­che An­schaf­fungs­kos­ten min­der­ten den Veräußerungs- oder Auflösungs­ge­winn oder erhöhten einen ent­spre­chen­den Ver­lust. Bei der Frage, ob die Fi­nan­zie­rungs­hilfe des Ge­sell­schaf­ters ei­gen­ka­pi­ta­ler­set­zend war, ori­en­tierte sich der BFH an den ge­sell­schafts­recht­li­chen Vor­ga­ben zum sog. Ei­gen­ka­pi­ta­ler­satz­recht.

Mit dem Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des GmbH-Rechts und zur Bekämp­fung von Missbräuchen vom 23.10.2008 hat der Ge­setz­ge­ber al­ler­dings das Ei­gen­ka­pi­ta­ler­satz­recht auf­ge­ho­ben und durch eine in­sol­venz­recht­li­che Re­ge­lung er­setzt. Dar­le­hen, die ein Ge­sell­schaf­ter sei­ner Ge­sell­schaft ge­ge­ben hat, sind da­nach im In­sol­venz­ver­fah­ren der Ge­sell­schaft nach­ran­gig zu erfüllen. Eine Ka­pi­tal­bin­dung tritt nicht mehr ein. Seit­dem war um­strit­ten und höchstrich­ter­lich un­geklärt, wel­che Aus­wir­kun­gen dies steu­er­recht­lich auf die Recht­spre­chung zu nachträgli­chen An­schaf­fungs­kos­ten hat.

Nun steht aber fest, dass mit der Auf­he­bung des Ei­gen­ka­pi­ta­ler­satz­rechts die ge­setz­li­che Grund­lage für die bis­he­rige An­nahme von nachträgli­chen An­schaf­fungs­kos­ten ent­fal­len ist. Nachträgli­che An­schaf­fungs­kos­ten der Be­tei­li­gung sind des­halb - wie auch an­sons­ten im Ein­kom­men­steu­er­recht - nur noch nach Maßgabe der han­dels­recht­li­chen Be­griffs­de­fi­ni­tion in § 255 HGB an­zu­er­ken­nen. Darin liegt eine we­sent­li­che Ein­schränkung ge­genüber der bis­he­ri­gen Pra­xis.

Her­vor­zu­he­ben ist, dass jetzt erst­mals auch ein Fach­se­nat des BFH aus Gründen des Ver­trau­ens­schut­zes eine zeit­li­che An­wen­dungs­re­ge­lung für ein Ur­teil ge­trof­fen hat. Zwar ist der Kläger nach dem neuen Ur­teil ei­gent­lich nicht mehr be­rech­tigt, sei­nen For­de­rungs­aus­fall als nachträgli­che An­schaf­fungs­kos­ten gel­tend zu ma­chen. Ihm wird aber Ver­trau­ens­schutz in die bis­he­rige BFH-Recht­spre­chung für alle Fälle gewährt, in de­nen der Ge­sell­schaf­ter eine ei­gen­ka­pi­ta­ler­set­zende Fi­nan­zie­rungs­hilfe bis zum Tag der Veröff­ent­li­chung des Ur­teils am 27.9.2017 ge­leis­tet hat oder wenn eine Fi­nan­zie­rungs­hilfe des Ge­sell­schaf­ters bis zu die­sem Tag ei­gen­ka­pi­ta­ler­set­zend ge­wor­den ist. Diese Fälle sind da­her, wenn es für die Steu­er­pflich­ti­gen güns­ti­ger ist, wei­ter­hin nach den bis­her gel­ten­den Grundsätzen zu be­ur­tei­len. Und so lag es im vor­lie­gen­den Fall. Die Bürg­schaf­ten des Klägers wa­ren be­reits im Zeit­punkt ih­rer Hin­gabe ei­gen­ka­pi­ta­ler­set­zend.

Hin­ter­grund:
Die Ent­schei­dung des BFH hat große Aus­wir­kung auf die Fi­nan­zie­rung von Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten durch Ge­sell­schaf­ter­dar­le­hen und die Ab­si­che­rung von Dar­le­hen durch Bürg­schaf­ten des Ge­sell­schaf­ters. In ei­ner Reihe wei­te­rer Fälle wird der BFH demnächst die neuen Grundsätze kon­kre­ti­sie­ren.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
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