Zu diesem Ergebnis kam der BFH entgegen seiner langjährigen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 11.7.2017, Az. IX R 36/15). Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das am 1.11.2008 in Kraft getretene MoMiG sieht der BFH keine gesetzliche Grundlage mehr für die bisherige Annahme von nachträglichen Anschaffungskosten. Von nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung könne nur noch nach Maßgabe der handelsrechtlichen Begriffsdefinition in § 255 HGB ausgegangen werden.
Wird der Gesellschafter aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen und fällt er mit seiner Regressforderung aus, kann er somit den Forderungsausfall nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten seiner Beteiligung im Rahmen eines Veräußerungs- oder Auflösungsgewinns bzw. -verlusts berücksichtigen.
Hinweis
Erstmals sieht ein Fachsenat des BFH aus Gründen des Vertrauensschutzes eine zeitliche Anwendungsregelung vor. So kann sich der Gesellschafter auf die bisherige Rechtsprechung berufen, wenn er eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis 27.9.2017 geleistet hat oder eine Finanzierungshilfe bis 27.9.2017 eigenkapitalersetzend geworden ist.