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Steuerberatung

Rechtsprechungsänderung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen

Die In­an­spruch­nahme ei­nes Ge­sell­schaf­ters im In­sol­venz­ver­fah­ren als Bürge für Ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft führt nicht mehr zu nachträgli­chen An­schaf­fungs­kos­ten.

Zu die­sem Er­geb­nis kam der BFH ent­ge­gen sei­ner langjähri­gen Recht­spre­chung (BFH-Ur­teil vom 11.7.2017, Az. IX R 36/15). Mit der Auf­he­bung des Ei­gen­ka­pi­ta­ler­satz­rechts durch das am 1.11.2008 in Kraft ge­tre­tene Mo­MiG sieht der BFH keine ge­setz­li­che Grund­lage mehr für die bis­he­rige An­nahme von nachträgli­chen An­schaf­fungs­kos­ten. Von nachträgli­chen An­schaf­fungs­kos­ten der Be­tei­li­gung könne nur noch nach Maßgabe der han­dels­recht­li­chen Be­griffs­de­fi­ni­tion in § 255 HGB aus­ge­gan­gen wer­den.

Wird der Ge­sell­schaf­ter aus ei­ner Bürg­schaft in An­spruch ge­nom­men und fällt er mit sei­ner Re­gress­for­de­rung aus, kann er so­mit den For­de­rungs­aus­fall nicht mehr als nachträgli­che An­schaf­fungs­kos­ten sei­ner Be­tei­li­gung im Rah­men ei­nes Veräußerungs- oder Auflösungs­ge­winns bzw. -ver­lusts berück­sich­ti­gen.

Hinweis

Erst­mals sieht ein Fach­se­nat des BFH aus Gründen des Ver­trau­ens­schut­zes eine zeit­li­che An­wen­dungs­re­ge­lung vor. So kann sich der Ge­sell­schaf­ter auf die bis­he­rige Recht­spre­chung be­ru­fen, wenn er eine ei­gen­ka­pi­ta­ler­set­zende Fi­nan­zie­rungs­hilfe bis 27.9.2017 ge­leis­tet hat oder eine Fi­nan­zie­rungs­hilfe bis 27.9.2017 ei­gen­ka­pi­ta­ler­set­zend ge­wor­den ist.

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