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Recycling: Systembetreiber dürfen für ausstehende Verwertungs- und Versorgungsleistungen steuermindernde Rückstellungen bilden

FG Köln 14.1.2015, 13 K 2929/12

Die Be­trei­ber ei­nes "Dua­len Sys­tems" können für noch zu er­brin­gende Ver­wer­tungs- und Ver­sor­gungs­ver­pflich­tun­gen steu­er­min­dernde Rück­stel­lun­gen bil­den. Sie können ihre Ent­sor­gungstätig­keit nicht ein­stel­len, wenn be­stimmte Min­dest­quo­ten erfüllt sind, son­dern blei­ben auch darüber hin­aus zur Ab­ho­lung und Ver­wer­tung der rück­lau­fen­den Ver­pa­ckun­gen ver­pflich­tet.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Re­cy­cling-GmbH. Sie hatte in ih­rem Jah­res­ab­schluss zum 31.12.2004 eine steu­er­li­che Rück­stel­lung für noch zu ent­sor­gende Ver­pa­ckun­gen ge­bil­det. Zur Begründung die­ser Rück­stel­lung hieß es, dass am Ende des Jah­res noch Ver­pa­ckun­gen im Wirt­schafts- und Ab­fall­kreis­lauf un­ter­wegs seien, die noch nicht ver­wer­tet bzw. ent­sorgt wor­den seien, für die sie aber be­reits Li­zenz­gebühren ver­ein­nahmt habe.

Das Fi­nanz­amt er­kannte die Rück­stel­lung auf­grund ei­nes Er­las­ses des Fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums NRW nicht an. Die Fi­nanz­ver­wal­tung stellte sich auf den Stand­punkt, dass die Kläge­rin auf­grund ih­rer ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen mit den Her­stel­lern und Ver­trei­bern von ver­pack­ten Pro­duk­ten nur zur Erfüllung von Min­destre­cy­cling­quo­ten ver­pflich­tet sei. Da diese Quo­ten zum Jah­res­ende be­reits erfüllt wor­den seien, komme eine Rück­stel­lung nicht mehr in Be­tracht.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Ent­ge­gen der An­sicht des Fi­nanz­am­tes la­gen die Vor­aus­set­zun­gen für eine Rück­stel­lung gem. § 249 Abs. 1 S. 1 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 EStG vor.

Die Vor­aus­set­zun­gen für eine Rück­stel­lungs­bil­dung wa­ren so­wohl auf ver­trag­li­cher Grund­lage als auch im Hin­blick auf die Ver­pa­ckungs­ord­nung (Ver­packV) erfüllt. Ent­schei­dend war, dass die Kläge­rin ent­ge­gen der Ver­wal­tungs­auf­fas­sung ihre Ent­sor­gungstätig­keit nicht ein­stel­len konnte, wenn be­stimmte Min­dest­quo­ten erfüllt wa­ren, son­dern auch darüber hin­aus zur  Ab­ho­lung und Ver­wer­tung der rück­lau­fen­den Ver­pa­ckun­gen ver­pflich­tet blieb.

Auf­gabe der dua­len Sys­teme ist es, die Samm­lung, Sor­tie­rung und Ver­wer­tung von ge­brauch­ten Ver­kaufs­ver­pa­ckun­gen zu or­ga­ni­sie­ren. Fi­nan­ziert wird das Sys­tem über ein Ent­gelt, das die Her­stel­ler und Ver­trei­ber von ver­pack­ten Pro­duk­ten für ihre Be­tei­li­gung an einem dua­len Sys­tem be­zah­len. Ak­tu­ell sind ins­ge­samt neun Be­trei­ber ei­nes dua­len Sys­tems (Sys­tem­be­trei­ber) am Markt.

Der Se­nat wich mit sei­ner Recht­spre­chung nicht von an­de­ren Ge­rich­ten ab, auch hat die Rechts­sa­che keine grundsätz­li­che Be­deu­tung. Die Ent­schei­dung des Se­nats ba­siert auf der Um­set­zung von höchstrich­ter­lich geklärten Grundsätzen zur Rück­stel­lungs­bil­dung auf einen kon­kre­ten Ein­zel­fall, hier auf Ver­pflich­tun­gen aus in­di­vi­du­el­len Ver­trags­verhält­nis­sen (Zei­chen­nut­zungs­verträge so­wie Verträge mit Ent­sor­gungs­part­nern). Das Ur­teil be­ruht auf meh­re­ren, für sich je­weils al­lein die Ent­schei­dung tra­gen­den Aus­le­gun­gen je­ner Ver­trags­verhält­nisse.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.
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