Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Recycling-GmbH. Sie hatte in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2004 eine steuerliche Rückstellung für noch zu entsorgende Verpackungen gebildet. Zur Begründung dieser Rückstellung hieß es, dass am Ende des Jahres noch Verpackungen im Wirtschafts- und Abfallkreislauf unterwegs seien, die noch nicht verwertet bzw. entsorgt worden seien, für die sie aber bereits Lizenzgebühren vereinnahmt habe.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Entgegen der Ansicht des Finanzamtes lagen die Voraussetzungen für eine Rückstellung gem. § 249 Abs. 1 S. 1 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 EStG vor.
Die Voraussetzungen für eine Rückstellungsbildung waren sowohl auf vertraglicher Grundlage als auch im Hinblick auf die Verpackungsordnung (VerpackV) erfüllt. Entscheidend war, dass die Klägerin entgegen der Verwaltungsauffassung ihre Entsorgungstätigkeit nicht einstellen konnte, wenn bestimmte Mindestquoten erfüllt waren, sondern auch darüber hinaus zur Abholung und Verwertung der rücklaufenden Verpackungen verpflichtet blieb.
Aufgabe der dualen Systeme ist es, die Sammlung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Verkaufsverpackungen zu organisieren. Finanziert wird das System über ein Entgelt, das die Hersteller und Vertreiber von verpackten Produkten für ihre Beteiligung an einem dualen System bezahlen. Aktuell sind insgesamt neun Betreiber eines dualen Systems (Systembetreiber) am Markt.
Der Senat wich mit seiner Rechtsprechung nicht von anderen Gerichten ab, auch hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung des Senats basiert auf der Umsetzung von höchstrichterlich geklärten Grundsätzen zur Rückstellungsbildung auf einen konkreten Einzelfall, hier auf Verpflichtungen aus individuellen Vertragsverhältnissen (Zeichennutzungsverträge sowie Verträge mit Entsorgungspartnern). Das Urteil beruht auf mehreren, für sich jeweils allein die Entscheidung tragenden Auslegungen jener Vertragsverhältnisse.
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