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Reduktion der Energiekosten nach Auslaufen des StromPBG/EWPBG

Auch nach den nun aus­ge­lau­fe­nen tem­porären Er­leich­te­run­gen im Rah­men der Preis­brem­sen nach dem Ge­setz zur Einführung der Strom­preis­bremse (StromPBG) / Ge­setz zur Einführung von Preis­brem­sen für lei­tungs­ge­bun­de­nes Erd­gas und Wärme (EWPBG) blei­ben die En­er­gie­kos­ten ein er­heb­li­cher fi­nan­zi­el­ler Be­las­tungs­fak­tor für zahl­rei­che Be­triebe. Wir erläutern, wie Un­ter­neh­men auch nach dem Aus­lau­fen der Preis­brem­sen über sons­tige Ent­las­tungsmaßnah­men ihre wirt­schaft­li­che Sta­bi­lität und Wett­be­werbsfähig­keit si­chern können. Dazu wur­den zahl­rei­che Pro­gramme zur Ver­mei­dung der Ver­la­ge­rung von CO2-Emis­sio­nen auf Stand­orte außer­halb des räum­li­chen An­wen­dungs­be­reichs der EU-Emis­si­ons­han­dels­richt­li­nie (Car­bon Le­akage) auf­ge­legt, die es zu nut­zen lohnt. Al­ler­dings macht de­ren In­an­spruch­nahme viel­fach en­er­gie­recht­li­che Prüfun­gen bei den en­er­gie­in­ten­si­ven Letzt­ver­brau­chern er­for­der­lich.

Strompreiskompensation: Kompensation von indirekten CO2-Kosten aus dem europäischen Emissionshandel

In der EU un­ter­lie­gen große En­er­gie­er­zeu­gungs- und en­er­gie­in­ten­sive In­dus­trie­an­la­gen dem Eu­ropäischen Emis­si­ons­han­del (EU-ETS 1). Strom­er­zeu­ger ge­ben die dar­aus re­sul­tie­ren­den Kos­ten für CO2-Emis­si­ons­rechte an ihre je­wei­li­gen Kun­den wei­ter (in­di­rekte CO2 Kos­ten). Seit 2022 ist der Preis für diese Emis­si­ons­rechte von 20 Euro auf etwa 80 Euro pro Tonne CO2 (zum 01.01.2024) ge­stie­gen, was zu er­heb­li­chen fi­nan­zi­el­len Be­las­tun­gen für strom­in­ten­sive Un­ter­neh­men führt.

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En­er­gie­in­ten­sive Un­ter­neh­men, die einem bei­hil­fefähi­gen Sek­tor (Sek­to­ren mit strom­kos­ten­in­ten­si­ver Pro­duk­tion wie etwa Stahl­pro­du­zen­ten und Kunst­stoff­her­stel­ler) zu­zu­ord­nen sind, er­hal­ten im Rah­men der Strom­preis­kom­pen­sa­tion einen Aus­gleich für einen Teil der in­di­rek­ten CO2 Kos­ten des Vor­jah­res. Die Bei­hil­fein­ten­sität beträgt in den Jah­ren 2023 bis 2030 grundsätz­lich 75 % der in­di­rek­ten CO2 Kos­ten. Die Kom­pen­sa­tion für in­di­rekte CO2-Kos­ten kann je­weils nachträglich für ein ab­ge­lau­fe­nes Ka­len­der­jahr be­an­tragt wer­den. Die An­trags­frist wird von der deut­schen Emis­si­ons­han­dels­stelle auf ih­rer In­ter­net­seite be­kannt ge­ge­ben. Sie en­det frühes­tens am 31.05. und spätes­tens am 30.09. des auf das Ab­rech­nungs­jahr fol­gen­den Jah­res.

Hin­weis: Den Anträgen auf Strom­preis­kom­pen­sa­tion ist je­weils ein Prüfver­merk ei­nes Wirt­schaftsprüfers bei­zufügen. Gerne un­terstützt Sie un­ser Team bei der Im­ple­men­tie­rung und Durchführung.

Carbon Leakage Kompensation von direkten CO2-Kosten aus dem nationalen Emissionshandel

Während der eu­ropäische Emis­si­ons­han­del bei der Ent­ste­hung der Emis­sio­nen in der In­dus­trie und der En­er­gie­ver­sor­gung an­setzt, stellt der na­tio­nale Emis­si­ons­han­del auf das In­ver­kehr­brin­gen von Brenn­stof­fen ab. Eine Dop­pel­be­las­tung von Ak­teu­ren, die be­reits un­ter das eu­ropäische Emis­si­ons­han­dels­sys­tem fal­len, ist hier­bei durch ver­schie­dene Maßnah­men aus­ge­schlos­sen.

Der na­tio­nale Emis­si­ons­han­del sieht zunächst eine Einführungs­phase von 2021 bis 2025 vor, in der die Emis­si­ons­zer­ti­fi­kate zu einem Fest­preis er­wor­ben wer­den können. Die­ser wird sich im Verhält­nis zum Preis im Einführungs­jahr 2021 von 25 Euro bis zum Jahr 2025 auf 55 Euro mehr als ver­dop­peln. Nach 2025 soll sich der Preis wie im eu­ropäischen Sys­tem an einem Markt­preis ori­en­tie­ren. Auf­grund der jähr­li­chen Ver­knap­pung der Zer­ti­fi­kate ist nach 2025 mit wei­te­ren Preis­stei­ge­run­gen zu rech­nen.

Um auch im Rah­men des na­tio­na­len Emis­si­ons­han­dels eine Ab­wan­de­rung von en­er­gie­in­ten­si­ven Un­ter­neh­men zu ver­hin­dern, sieht die BEHG-Car­bon-Le­akage-Ver­ord­nung für en­er­gie­in­ten­sive Un­ter­neh­men die Möglich­keit vor, für einen Teil der CO2-Kos­ten eine Kom­pen­sa­tion zu er­hal­ten. Vor­aus­set­zung ist auch hier die Zu­ord­nung zu einem bei­hil­fefähi­gen Sek­tor (Sek­to­ren mit ei­ner brenn­stoff­in­ten­si­ven Pro­duk­tion zum Bei­spiel in der che­mi­schen In­dus­trie und in der Me­tall­ver­ar­bei­tung). Eine Kom­pen­sa­tion er­folgt abzüglich ei­nes Selbst­be­halts von 150 Ton­nen CO2 abhängig vom Kom­pen­sa­ti­ons­grad i. H. v. 60 bis 95 % der aus dem Emis­si­ons­han­del re­sul­tie­ren­den Kos­ten.

Hin­weis: Den Anträgen auf Car­bon Le­akage Kom­pen­sa­tion ist je­weils ein Prüfver­merk ei­nes Wirt­schaftsprüfers bei­zufügen. Gerne un­terstützt Sie un­ser Team bei der Im­ple­men­tie­rung und Durchführung.

Besondere Ausgleichsregelung nach dem Energiefinanzierungsgesetz

Nach Weg­fall der EEG-Um­lage wer­den von Letzt­ver­brau­chern der­zeit noch die KWKG- und Offs­hore-Um­la­gen er­ho­ben. Die KWKG-Um­lage ist hier­bei das zen­trale Fi­nan­zie­rungs­in­stru­ment zur Förde­rung der res­sour­cen­scho­nen­den gleich­zei­ti­gen Er­zeu­gung von Strom und Wärme. Die Offs­hore-Net­zum­lage wurde ein­geführt, um die Ri­si­ken der verspäte­ten An­bin­dung von Offs­hore-Wind­en­er­gie­an­la­gen an das Strom­netz zu mi­ni­mie­ren so­wie die ent­spre­chen­den Kos­ten aus Ent­schädi­gun­gen bei Störun­gen zu fi­nan­zie­ren.

Ziel der be­son­de­ren Aus­gleichs­re­ge­lung ist es, die Be­las­tung von strom­kos­ten­in­ten­si­ven Un­ter­neh­men im Hin­blick auf die KWKG- und Offs­hore-Net­zum­lage zu be­gren­zen. Die Be­gren­zung er­folgt abzüglich ei­nes Selbst­be­halts i. H. v. ei­ner Gi­ga­watt­stunde auf 15 bis 25 % der ur­sprüng­lich er­ho­be­nen Um­la­gen. Im er­wei­ter­ten An­trags­ver­fah­ren wer­den die Um­la­gen außer­dem zusätz­lich auf 0,5 bis 1 % der Brut­to­wert­schöpfung ge­de­ckelt.

Die An­trags­be­rech­ti­gung ist eben­falls abhängig von der Bran­che, in wel­cher das an­trag­stel­lende Un­ter­neh­men tätig ist. Er­fasst sind hier insb. Bran­chen, in de­nen ein er­heb­li­ches Ver­la­ge­rungs­ri­siko der Pro­duk­tion ins Aus­land be­steht.

Hin­weis: Auch der Be­wil­li­gungs­pro­zess im Rah­men der be­son­de­ren Aus­gleichs­re­ge­lung setzt an ver­schie­de­nen Stel­len Prüfun­gen durch einen Wirt­schaftsprüfer vor­aus.

Einstufung als Sondervertragskunde - Prüfung nach der Konzessionsabgabenverordnung (KAV)

Ge­mein­den er­hal­ten von­sei­ten der Netz­be­trei­ber eine Kon­zes­si­ons­ab­gabe als Ge­gen­leis­tung für die Be­nut­zung der öff­ent­li­chen Straßen und Wege zur Ver­le­gung von Strom- und Gas­lei­tun­gen.

So­fern ein Letzt­ver­brau­cher außer­halb des ei­nes all­ge­meingülti­gen Ta­rifs be­lie­fert wird (Son­der­ver­trags­kunde), kann eine Be­frei­ung von die­ser Um­lage für den von ihm selbst ver­brauch­ten Strom be­an­tragt wer­den. Un­ter­schrei­tet der ak­tu­elle Durch­schnitts­preis im Ka­len­der­jahr, den ein Son­der­ver­trags­kunde an sei­nen Lie­fe­ran­ten zahlt, den sog. Grenz­preis, wird diese Be­frei­ung gewährt. Die Kon­zes­si­ons­ab­gabe beträgt für Son­der­ver­trags­kun­den bei Strom zur­zeit 0,11 ct pro kWh.

Hin­weis: Die Erklärung hin­sicht­lich der Un­ter­schrei­tung des Grenz­prei­ses und zu den selbst ver­brauch­ten Strom­men­gen ist eben­falls durch einen Wirt­schaftsprüfer zu prüfen.

Begrenzung der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV („StromNEV-Umlage“)

Un­ter­neh­men des pro­du­zie­ren­den Ge­wer­bes, de­ren Strom­kos­ten für selbst ver­brauch­ten Strom im vor­an­ge­gan­ge­nen Ge­schäfts­jahr vier Pro­zent der Um­sat­zerlöse über­stie­gen ha­ben, können eine Be­gren­zung der Strom­NEV-Um­lage für über eine Gi­ga­watt­stunde hin­aus­ge­hende selbst ver­brauchte Strom­bezüge er­hal­ten. Die ent­spre­chen­den Nach­weise sind ge­genüber dem zuständi­gen Über­tra­gungs­netz­be­trei­ber bis zum 31.03. des auf das Begüns­ti­gungs­jahr fol­gen­den Jah­res zu er­brin­gen.

Sind die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, re­du­ziert sich die Strom­NEV-Um­lage für Strom­bezüge, wel­che eine Gi­ga­watt­stunde über­schrei­ten, auf 0,025 ct/kWh.

Hin­weis: Der Nach­weis der Un­ter­neh­men zu ih­rer Ei­gen­schaft als Un­ter­neh­men des pro­du­zie­ren­den Ge­wer­bes so­wie zum Verhält­nis der Strom­kos­ten für selbst ver­brauch­ten Strom zu den Um­sat­zerlösen ist durch einen Wirt­schaftsprüfer zu prüfen. Für die Mel­dung des aus dem Netz be­zo­ge­nen und selbst ver­brauch­ten Strom sieht das Ge­setz keine Prüfung vor.

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