BVT-Schlussfolgerungen sind grundsätzlich solche Dokumente, die die besten verfügbaren Techniken (BVT) zur Emissionsreduktion in Industrieanlagen beschreiben. Bei den vorliegend relevanten BVT-Schlussfolgerungen handelt es sich um Durchführungsbeschlüsse nach Art. 13 Abs. 5 der IE-Richtlinie, die nach § 57 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für bestehende Anlagen innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU umgesetzt werden müssen.
Zur Umsetzung der europäischen Vorgaben sollen die Anhänge 23, 27, 28 und 33 der Abwasserverordnung geändert werden. Dabei dienen die Änderungen der Anhänge 23 („Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen“) und 27 (neue Bezeichnung: „Behandlung von Abfällen durch mechanische, chemische, physikalische und sonstige Verfahren“) vor allem der Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147.
Durch die Änderung des Anhangs 28 („Herstellung von Papier, Karton oder Pappe“) soll eine Möglichkeit geschaffen werden, dass bei einer nicht integrierten Herstellung von Spezialpapieren in bestimmten Fällen weniger strenge Emissionsgrenzwerte für die direkte Einleitung von Abwässern zulässig sind. Die Einräumung einer solchen Ausnahmemöglichkeit fußt auf den BVT-Schlussfolgerungen in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (Durchführungsbeschluss 2014/687). Eine derartige Ausnahme ist bisher in Anhang 28 nicht vorgesehen.
Die Änderung des Anhangs 33 (neue Bezeichnung: „Abfallverbrennung“) dient der Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen in Bezug auf die Abfallverbrennung nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010.