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Rechtsberatung

Referentenentwurf zur Änderung der Abwasserverordnung

Am 05.04.2022 veröff­ent­lichte das Bun­des­um­welt­mi­nis­te­rium (BMUV) einen Re­fe­ren­ten­ent­wurf zur er­neu­ten Ände­rung der Ab­was­ser­ver­ord­nung. Mit die­ser „Zwölf­ten Ver­ord­nung zur Ände­rung der Ab­was­ser­ver­ord­nung“ sol­len ver­schie­dene den Ab­fall­sek­tor be­tref­fende Anhänge so­wie der An­hang zur Pa­pier­her­stel­lung geändert und da­mit den An­for­de­run­gen aus ver­schie­de­nen BVT-Schluss­fol­ge­run­gen ent­spro­chen wer­den.

BVT-Schluss­fol­ge­run­gen sind grundsätz­lich sol­che Do­ku­mente, die die bes­ten verfügba­ren Tech­ni­ken (BVT) zur Emis­si­ons­re­duk­tion in In­dus­trie­an­la­gen be­schrei­ben. Bei den vor­lie­gend re­le­van­ten BVT-Schluss­fol­ge­run­gen han­delt es sich um Durchführungs­be­schlüsse nach Art. 13 Abs. 5 der IE-Richt­li­nie, die nach § 57 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 des Was­ser­haus­halts­ge­set­zes (WHG) für be­ste­hende An­la­gen in­ner­halb von vier Jah­ren nach Veröff­ent­li­chung im Amts­blatt der EU um­ge­setzt wer­den müssen.

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Zur Um­set­zung der eu­ropäischen Vor­ga­ben sol­len die Anhänge 23, 27, 28 und 33 der Ab­was­ser­ver­ord­nung geändert wer­den. Da­bei die­nen die Ände­run­gen der Anhänge 23 („An­la­gen zur bio­lo­gi­schen Be­hand­lung von Abfällen“) und 27 (neue Be­zeich­nung: „Be­hand­lung von Abfällen durch me­cha­ni­sche, che­mi­sche, phy­si­ka­li­sche und sons­tige Ver­fah­ren“) vor al­lem der Um­set­zung der BVT-Schluss­fol­ge­run­gen für die Ab­fall­be­hand­lung nach dem Durchführungs­be­schluss (EU) 2018/1147.

Durch die Ände­rung des An­hangs 28 („Her­stel­lung von Pa­pier, Kar­ton oder Pappe“) soll eine Möglich­keit ge­schaf­fen wer­den, dass bei ei­ner nicht in­te­grier­ten Her­stel­lung von Spe­zi­al­pa­pie­ren in be­stimm­ten Fällen we­ni­ger strenge Emis­si­ons­grenz­werte für die di­rekte Ein­lei­tung von Abwässern zulässig sind. Die Einräum­ung ei­ner sol­chen Aus­nah­memöglich­keit fußt auf den BVT-Schluss­fol­ge­run­gen in Be­zug auf die Her­stel­lung von Zell­stoff, Pa­pier und Kar­ton (Durchführungs­be­schluss 2014/687). Eine der­ar­tige Aus­nahme ist bis­her in An­hang 28 nicht vor­ge­se­hen.

Die Ände­rung des An­hangs 33 (neue Be­zeich­nung: „Ab­fall­ver­bren­nung“) dient der Um­set­zung der BVT-Schluss­fol­ge­run­gen in Be­zug auf die Ab­fall­ver­bren­nung nach dem Durchführungs­be­schluss (EU) 2019/2010.

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