Es wird u. a. folgendes geregelt:
- Vortat einer Geldwäsche soll künftig jede Straftat sein. Damit vollzieht sich im deutschen Geldwäschestrafrecht, das bisher einen expliziten Katalog an Vortaten enthielt, ein Paradigmenwechsel. Dadurch soll künftig die Kriminalitätsbekämpfung, insb. hinsichtlich organisierter Kriminalität, deutlich effektiver werden. Deshalb sollen neben Delikten der schweren und organisierten Kriminalität auch alle anderen Straftaten, durch die Vermögensgegenstände erlangt werden, als Vortaten einer Geldwäsche in Betracht gezogen werden.
Hinweis: Mit der Erstreckung der Vortaten auf alle Straftaten geht der vorliegende Referentenentwurf über die Vorgaben der Richtlinie hinaus. - Der Strafrahmen verbleibt bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen, insb. wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, ist unverändert eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen.
- Weiterhin sollen besonders grundrechtsrelevante Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden, wie bspw. die Telekommunikationsüberwachung und die Onlinedurchsuchung, bei schwerwiegenden Fällen der Geldwäsche bestehen. Die Einbeziehung auch leichter Kriminalität wird als unverhältnismäßig beurteilt.
- Künftig sollen die Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte für Geldwäsche-verfahren zuständig sein, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind.
- Bislang war eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche gegeben, wenn zwar die Herkunft eines Vermögensgegenstands aus einer Vortat nicht bekannt war, diese Unwissenheit aber auf Leichtfertigkeit, d. h. grober Fahrlässigkeit, beruhte. Diese Strafbarkeit soll jetzt entfallen.