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Rechtsberatung

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche

Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz (BMJV) hat am 11.7.2020 den Re­fe­ren­ten­ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur Ver­bes­se­rung der straf­recht­li­chen Bekämp­fung der Geldwäsche veröff­ent­licht. Die­ser wurde in en­ger Zu­sam­men­ar­beit mit dem Bun­des­mi­nis­te­rium der Fi­nan­zen er­ar­bei­tet. Da­mit soll die Richt­li­nie (EU) 2018/1673 des Eu­ropäischen Par­la­ments und des Ra­tes über die straf­recht­li­che Bekämp­fung der Geldwäsche um­ge­setzt wer­den.

Es wird u. a. fol­gen­des ge­re­gelt:

  • Vor­tat ei­ner Geldwäsche soll künf­tig jede Straf­tat sein. Da­mit voll­zieht sich im deut­schen Geldwäsche­straf­recht, das bis­her einen ex­pli­zi­ten Ka­ta­log an Vor­ta­ten ent­hielt, ein Pa­ra­dig­men­wech­sel. Da­durch soll künf­tig die Kri­mi­na­litäts­bekämp­fung, insb. hin­sicht­lich or­ga­ni­sier­ter Kri­mi­na­lität, deut­lich ef­fek­ti­ver wer­den. Des­halb sol­len ne­ben De­lik­ten der schwe­ren und or­ga­ni­sier­ten Kri­mi­na­lität auch alle an­de­ren Straf­ta­ten, durch die Vermögens­ge­genstände er­langt wer­den, als Vor­ta­ten ei­ner Geldwäsche in Be­tracht ge­zo­gen wer­den.
    Hin­weis: Mit der Er­stre­ckung der Vor­ta­ten auf alle Straf­ta­ten geht der vor­lie­gende Re­fe­ren­ten­ent­wurf über die Vor­ga­ben der Richt­li­nie hin­aus.
  • Der Straf­rah­men ver­bleibt bei ei­ner Frei­heits­strafe von bis zu fünf Jah­ren oder Geld­strafe. In be­son­ders schwe­ren Fällen, insb.  wenn der Täter ge­werbsmäßig oder als Mit­glied ei­ner Bande han­delt, ist un­verändert eine Frei­heits­strafe von sechs Mo­na­ten bis zu zehn Jah­ren vor­ge­se­hen.
  • Wei­ter­hin sol­len be­son­ders grund­rechts­re­le­vante Er­mitt­lungs­be­fug­nisse der Straf­ver­fol­gungs­behörden, wie bspw. die Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­onsüber­wa­chung und die On­line­durch­su­chung, bei schwer­wie­gen­den Fällen der Geldwäsche be­ste­hen. Die Ein­be­zie­hung auch leich­ter Kri­mi­na­lität wird als un­verhält­nismäßig be­ur­teilt.
  • Künf­tig sol­len die Wirt­schafts­straf­kam­mern der Land­ge­richte für Geldwäsche-ver­fah­ren zuständig sein, so­weit zur Be­ur­tei­lung des Fal­les be­son­dere Kennt­nisse des Wirt­schafts­le­bens er­for­der­lich sind.
  • Bis­lang war eine Straf­bar­keit we­gen Geldwäsche ge­ge­ben, wenn zwar die Her­kunft ei­nes Vermögens­ge­gen­stands aus ei­ner Vor­tat nicht be­kannt war, diese Un­wis­sen­heit aber auf Leicht­fer­tig­keit, d. h. gro­ber Fahrlässig­keit, be­ruhte. Diese Straf­bar­keit soll jetzt ent­fal­len.
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