Handels- und Steuerrecht: Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege
Gegenwärtig müssen Buchungsbelege grundsätzlich zehn Jahre aufbewahrt werden. Diese Aufbewahrungsfrist soll nun auf acht Jahre verkürzt werden, § 147 Abs. 3 AO-E, § 257 Abs. 4 HGB-E.
Hinweis: Die Erleichterung soll für alle Unterlagen gelten, deren Aufbewahrungsfrist am Tag nach der Verkündung des BEG IV noch nicht abgelaufen ist, Art. 97 § 19a Abs. 2 EGAO-E.
Häufig handelt es sich bei den Buchungsbelegen um Rechnungen i. S. v. § 14 UStG. Damit die Bürokratieentlastung vollumfänglich greift, soll auch die in § 14b Abs. 1 Satz 1 UstG enthaltene Aufbewahrungsfrist von Rechnungen entsprechend angepasst werden.
Hinweis: Die Neuregelung soll auch für bereits ausgestellte und empfangene Rechnungen gelten, § 27 Abs. 40 UStG-E.
Förderung der Digitalisierung
Mit dem BEG IV soll der digitale Wandel insb. durch die Aufhebung von Schriftformerfordernissen oder durch deren Herabstufung auf die Textform nach § 126b BGB vorangetrieben werden. Die im Rahmen eines Schriftformerfordernisses nötige eigenhändige Unterschrift auf Papier verursacht laut der Begründung des Referentenentwurfs Medienbrüche in digitalisierten Prozessen.
Vorgesehen ist die Absenkung der Formerfordernisse mit Änderungen im BGB und im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB), indem bspw. das Schriftformerfordernis für Gewerberaum-Mietverträge gestrichen werden soll. Weitere Erleichterungen betreffen das Vereinsrecht und das Schuldrecht. Auch im Wirtschaftsrecht sollen Schriftformerfordernisse herabgestuft werden und künftig überwiegend die Textform gelten.
Darüber hinaus fördert der Entwurf die Digitalisierung u. a. durch folgende Maßnahmen:
- Reisepässe sollen bei der Flugabfertigung digital ausgelesen werden können.
- Betriebskostenabrechnungen sollen durch Vermieter auch digital zur Einsichtnahme bereitgestellt werden können.
- Für Anträge auf Elternzeit soll die Textform eingeführt und der automatisierte Datenabruf bei den Standesämtern den Nachweis von Geburten erleichtert werden, um die Beantragung von Elterngeld zu vereinfachen.
Abbau von Melde- und Informationspflichten
Im Zuge des BEV IV soll zudem die im Koalitionsvertrag vereinbarte weitgehende Abschaffung der Meldepflicht bei touristischen Übernachtungen umgesetzt werden. Somit soll für deutsche Staatsangehörige zukünftig keine Hotelmeldepflicht mehr bestehen.
Schließlich ist die Abschaffung von Anzeige- beziehungsweise Informationspflichten in weiteren Bereichen vorgesehen, u. a. die Aufhebung einer Anzeigepflicht nach dem Mess- und Eichgesetz sowie einer Informationspflicht nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz.
Projekte zur Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung
Last but not least sollen Verwaltungsabläufe vereinfacht bzw. beschleunigt werden, u. a. durch
- Abschaffung der Stichprobenprüfungen von Einkünften aus Kapitalvermögen bei der Grundrente,
- Möglichkeit der angemessenen Verkürzung der Äußerungsfirst im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung,
- Klarstellung, dass Notare, die Erklärungen im Zusammenhang mit einer Unternehmensgründung beurkunden oder beglaubigen, befugt sind, für die Beteiligten Anzeigen zu erstatten, Mitteilungen vorzunehmen und Anträge zu stellen, die im Zusammenhang mit der Gründung stehen.
Hinweis: Weitere Maßnahmen zum Bürokratieabbau sind im Wachstumschancengesetz enthalten, das momentan im Vermittlungsausschuss verhandelt wird.