In dem Referentenentwurf eines sog. Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit ist neben dem bereits bestehenden Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit ab 1.1.2019 ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit, sog. Brückenteilzeit, vorgesehen. Dieser Anspruch soll in Betrieben mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmern bestehen. Weitere Voraussetzung für die Brückenteilzeit soll sein, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und auf einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von mindestens einem bis maximal fünf Jahren begrenzt ist. Tarifvertragliche Abweichungen sollen möglich sein.
Beschäftigt ein Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 und maximal 200 Arbeitnehmer ist zudem eine Zumutbarkeitsgrenze vorgesehen. Kehrt danach ein Arbeitnehmer nach der Brückenteilzeit zur ursprünglichen Arbeitszeit (Vollzeit oder ursprüngliche Teilzeitarbeitszeit) zurück, soll er eine erneute Arbeitszeitverringerung frühestens ein Jahr nach seiner Rückkehr verlangen können.
Arbeitnehmer in bestehenden Teilzeitarbeitsverhältnissen sollen bei ihrem Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit stärker unterstützt werden, indem die Darlegungs- und Beweislast mehr als bisher auf den Arbeitgeber übertragen wird.
Auch sieht der Referentenentwurf vor, den Umfang der einseitig vom Arbeitgeber abrufbaren Arbeit zu beschränken. So soll die mögliche abrufbare Zusatzarbeit zukünftig nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen. Wird eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 % der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen. Zudem gilt zukünftig eine Arbeitszeit von 20 Stunden (derzeit 10 Stunden) als vereinbart, wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist.