Im Referentenentwurf finden sich u. a. folgende Maßnahmen:
- Die Voraussetzungen zur Nutzung des Investitionsabzugsbetrags, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, sollen gelockert werden. Zudem soll dieser bis zu 50 %, statt bislang bis zu 40 %, der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der geplanten Investition betragen können (§ 7g EStG-E).
- Als Reaktion auf die weite Auslegung des Rechtsbegriffs der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des BFH soll gesetzlich festgeschrieben werde, dass hierunter nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers fallen (§ 8 Abs. 4 EStG-E). Bei Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch in 2020 käme eine Anwendung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 in Betracht.
- Als Kapitalerträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art sollen explizit auch ab dem 1.1.2021 zufließende Sachleistungen gelten, die von einem ungewissen Ereignis abhängen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG-E).
- Die Abgeltungsteuer soll dann nicht zur Anwendung kommen, soweit bei nach dem 31.12.2020 erzielten Kapitalerträgen entsprechende Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungkosten im Zusammenhang mit nicht der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünften darstellen (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG-E).
- In Umsetzung des sog. MwSt-Digitalpakets sollen zahlreiche Änderungen im Umsatzsteuerrecht vorgenommen werden. U. a. ist vorgesehen, das bisherige besondere Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmer erbringen (sog. Mini-One-Stop-Shop), auszudehnen. Erfasst werden sollen nun in einem sog. One-Stop-Shop auch über eine elektronische Schnittstelle erfolgte Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführte Dienstleistungen an Nichtunternehmer im EU-Gebiet (§§ 18i, 18j UStG-E). Diese Regelungen sollen laut dem Referentenentwurf bereits zum 1.10.2020 in Kraft treten.
- Zudem soll für Fernverkäufe von Gegenständen von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von bis zu höchstens 150 Euro ein neuer Import-One-Stop-Shop eingeführt werden (§ 18k UStG-E). Auch diese Regelung soll grundsätzlich bereits zum 1.10.2020 in Kraft treten.
- Unternehmer, die mittels einer elektronischen Schnittstelle Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in das EU-Gebiet in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützen, sollen so behandelt werden, als ob sie den Gegenstand für ihr Unternehmen erhalten und an den Endkunden geliefert hätten (§ 3 Abs. 3a UStG-E). Es wird somit ein Reihengeschäft fingiert und der mittels elektronischer Schnittstelle agierende Unternehmer zum Steuerschuldner. In diesem Zusammenhang wird der Ort der Lieferung beim Fernverkauf in § 3c UStG-E neu geregelt und orientiert sich grundsätzlich am Bestimmungslandprinzip. Die Regelungen sollen ab 1.1.2021 anzuwenden sein. Jedoch besteht auf EU-Ebene bereits Einigkeit, diese und weitere Regelungen des MwSt-Digitalpakets erst ab 1.7.2021 anzuwenden.
- Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft soll auf sonstige Leistungen im Bereich der Telekommunikation an Unternehmer ausgeweitet werden (§ 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG-E). Auch diese Regelung soll ab 1.1.2021 anzuwenden sein, wobei auf EU-Ebene eine Verschiebung der Erstanwendung ab 1.7.2021 beschlossen wurde.