Dieser Referentenentwurf dient der Erweiterung der Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021. Das Kernstück dieses Gesetzes war die Ermöglichung der Online-Gründung der GmbH sowie weiterer Online-Verfahren für Registeranmeldungen ab dem 01.08.2022. Mit dem nun vorgelegten Referentenentwurf sollen diese Vorschriften ergänzt werden.
Das DiRUG ermöglicht bereits die notarielle Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen mittels Videokommunikation bei Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften sowie deren Zweigniederlassungen. Dadurch wird eine persönliche Anwesenheit beim Notar entbehrlich. Künftig sollen Online-Beglaubigungen von Handelsregisteranmeldungen nicht mehr auf bestimmte Rechtsträger beschränkt, sondern für sämtliche Rechtsträger möglich sein. Zugleich sollen Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister ebenfalls in den Anwendungsbereich des notariellen Online-Beglaubigungsverfahrens einbezogen werden.
Darüber hinaus soll die durch das DiRUG geschaffene Möglichkeit zur Online-Gründung einer GmbH ausgeweitet werden. Online-Gründungen sind bislang nur bei einer sog. Bargründung einer GmbH möglich. Dagegen sind sog. Sachgründungen, bei denen das Kapital nicht in Form von Geld, sondern in Form von Gegenständen, wie z. B. Fahrzeugen, aufgebracht wird, nicht vom DiRUG erfasst. Mit dem vorliegenden Referentenentwurf soll der Anwendungsbereich der Online-Gründung auf Sachgründungen ausgeweitet werden, sofern es sich nicht um Sachgründungen unter Einbringung von Gegenständen, deren Übertragung ihrerseits beurkundungspflichtig ist (z. B. Grundstücke oder GmbH-Anteile), handelt. Für diese Fälle soll das Online-Verfahren weiterhin nicht zugelassen sein.
Darüber hinaus sollen Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages (sog. satzungsändernde Beschlüsse) mitsamt Kapitalmaßnahmen (Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals) in den Anwendungsbereich des Online-Verfahrens einbezogen werden.