Gemäß dem Referentenentwurf ist erneut die Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen vorgesehen. Diese sollte bereits im Rahmen des Wachstumschancengesetzes umgesetzt werden, wurde jedoch im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht weiterverfolgt. Die nun im Entwurf des JStG 2024 II vorgesehenen Vorschriften entsprechen bis auf wenige Ausnahmen den im Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz vom 30.08.2023 enthaltenen Regelungen.
Zudem finden sich in dem Referentenentwurf u. a. folgende Maßnahmen:
- Überführung der Steuerklassenkombination III/V in die Steuerklasse IV mit Faktor, die ab 2030 beim Lohnsteuerabzug zur Anwendung kommen soll (§§ 39f und 39g EStG-E).
- Anhebung des Grundfreibetrags (§ 32a EStG-E) für 2025 auf 12.084 Euro. Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 soll eine weitere Erhöhung auf 12.336 Euro erfolgen.
- Verschiebung der Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs (§ 32a Abs. 1 EStG-E) nach rechts für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026. Damit soll der Spitzensteuersatz von 42 % für das Jahr 2025 ab einem zu versteuernden Einkommen von 68.430 Euro und für das Jahr 2026 ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.799 Euro anzuwenden sein. Wie bereits derzeit soll unverändert ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro die sog. „Reichensteuer“ (45 %) greifen.
- Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag (§ 3 Abs. 3 SolZG-E), die im Veranlagungszeitraum 2025 19.450 Euro (bisher: 18.130 Euro) bzw. 39.900 Euro (bisher: 36.260 Euro) bei Zusammenveranlagung und im Veranlagungszeitraum 2026 20.350 Euro bzw. 40.700 Euro bei Zusammenveranlagung betragen soll.
- Erhöhung des Kindergeldes (§ 66 Abs. 1 EStG-E) ab Januar 2025 von monatlich 250 Euro auf 255 Euro. Zudem soll gesetzlich verankert werden, dass das Kindergeld zukünftig regelmäßig entsprechend der prozentualen Entwicklung des Kinderfreibetrags angepasst wird (§ 66 Abs. 3 EStG-E).
- Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 6 EStG-E) für den Veranlagungszeitraum 2025 für jeden Elternteil von bisher 3.306 Euro auf 3.336 Euro sowie ab dem Veranlagungszeitraum 2026 auf 3.414 Euro.