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Steuerberatung

Referentenentwurf für ein zweites Jahressteuergesetz 2024

Das BMF hat am 10.07.2024 den Ent­wurf für ein zwei­tes Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 (JStG 2024 II) zur Stel­lung­nahme an die Verbände ver­sen­det. Der Ent­wurf enthält u. a. er­neut eine Mit­tei­lungs­pflicht für in­ner­staat­li­che Steu­er­ge­stal­tun­gen.

Gemäß dem Re­fe­ren­ten­ent­wurf ist er­neut die Einführung ei­ner Mit­tei­lungs­pflicht für in­ner­staat­li­che Steu­er­ge­stal­tun­gen vor­ge­se­hen. Diese sollte be­reits im Rah­men des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes um­ge­setzt wer­den, wurde je­doch im Ver­lauf des Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­rens nicht wei­ter­ver­folgt. Die nun im Ent­wurf des JStG 2024 II vor­ge­se­he­nen Vor­schrif­ten ent­spre­chen bis auf we­nige Aus­nah­men den im Re­gie­rungs­ent­wurf zum Wachs­tums­chan­cen­ge­setz vom 30.08.2023 ent­hal­te­nen Re­ge­lun­gen.

Zu­dem fin­den sich in dem Re­fe­ren­ten­ent­wurf u. a. fol­gende Maßnah­men:

  • Überführung der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tion III/V in die Steu­er­klasse IV mit Fak­tor, die ab 2030 beim Lohn­steu­er­ab­zug zur An­wen­dung kom­men soll (§§ 39f und 39g EStG-E).
  • An­he­bung des Grund­frei­be­trags (§ 32a EStG-E) für 2025 auf 12.084 Euro. Ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2026 soll eine wei­tere Erhöhung auf 12.336 Euro er­fol­gen.
  • Ver­schie­bung der Ta­ri­feck­werte des Ein­kom­men­steu­er­ta­rifs (§ 32a Abs. 1 EStG-E) nach rechts für die Ver­an­la­gungs­zeiträume 2025 und 2026. Da­mit soll der Spit­zen­steu­er­satz von 42 % für das Jahr 2025 ab einem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men von 68.430 Euro und für das Jahr 2026 ab einem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men von 69.799 Euro an­zu­wen­den sein. Wie be­reits der­zeit soll un­verändert ab einem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men von 277.826 Euro die sog. „Rei­chen­steuer“ (45 %) grei­fen.
  • An­he­bung der Frei­grenze beim So­li­da­ritätszu­schlag (§ 3 Abs. 3 SolZG-E), die im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2025 19.450 Euro (bis­her: 18.130 Euro) bzw. 39.900 Euro (bis­her: 36.260 Euro) bei Zu­sam­men­ver­an­la­gung und im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2026 20.350 Euro bzw. 40.700 Euro bei Zu­sam­men­ver­an­la­gung be­tra­gen soll.
  • Erhöhung des Kin­der­gel­des (§ 66 Abs. 1 EStG-E) ab Ja­nuar 2025 von mo­nat­lich 250 Euro auf 255 Euro. Zu­dem soll ge­setz­lich ver­an­kert wer­den, dass das Kin­der­geld zukünf­tig re­gelmäßig ent­spre­chend der pro­zen­tua­len Ent­wick­lung des Kin­der­frei­be­trags an­ge­passt wird (§ 66 Abs. 3 EStG-E).
  • An­he­bung des steu­er­li­chen Kin­der­frei­be­trags (§ 32 Abs. 6 EStG-E) für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2025 für je­den El­tern­teil von bis­her 3.306 Euro auf 3.336 Euro so­wie ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2026 auf 3.414 Euro.
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