Nimmt für die Veranlagungszeiträume ab 2009 ein mindestens zu 10 % am Stammkapital beteiligter Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Darlehen bei einer Bank auf, um selbst ein verzinsliches Gesellschafterdarlehen an die Kapitalgesellschaft auszureichen, sind die Schuldzinsen für das Refinanzierungsdarlehen grundsätzlich als Werbungskosten durch die Erträge aus dem Gesellschafterdarlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) veranlasst. Da die aus dem Gesellschafterdarlehen erzielten Erträge nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 EStG nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, können nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG die Refinanzierungszinsen als Werbungskosten ohne die Beschränkungen des ansonsten geltenden Werbungskostenabzugsverbots (§ 20 Abs. 9, 2. Halbsatz EStG) bei den tariflich besteuerten Kapitaleinkünften des Gesellschafters abgezogen werden.
Verzichtet aber der Gesellschafter unter der auflösenden Bedingung der Besserung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft (Besserungsschein) auf sein Gesellschafterdarlehen, um die Eigenkapitalbildung und Ertragskraft der Gesellschaft zu stärken, stehen die bei ihm weiterhin anfallende Refinanzierungszinsen laut Urteil des BFH vom 24.10.2017 (Az. VIII R 19/16) nicht mehr im Veranlassungszusammenhang mit Zinseinkünften. Vielmehr seien bis zum Eintritt des Besserungsfalls die Refinanzierungskosten nun durch Beteiligungserträge veranlasst, so dass das Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9, 2. Halbsatz EStG greift. Die Refinanzierungskosten können deshalb nur im Falle des Antrags auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens zu 60% als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Hinweis
Der BFH weist explizit darauf hin, dass zur Vermeidung von Nachteilen in der Sanierungspraxis die Antragstellung, die spätestens mit Abgabe der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr des Forderungsverzichts zu erfolgen hat, bedacht werden sollte.