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Rechtsberatung

Reform des Geldwäschestraftatbestandes

Der Bun­des­tag be­schloss am 11.02.2021 mit dem Ge­setz zur Ver­bes­se­rung der straf­recht­li­chen Bekämp­fung der Geldwäsche eine er­heb­li­che Er­wei­te­rung des straf­recht­li­chen Ver­bots der Geldwäsche. Künf­tig wer­den alle Straf­ta­ten als Geldwäsche­vor­ta­ten ein­be­zo­gen.

Ge­genwärtig ist eine Be­stra­fung we­gen Geldwäsche, also der Ein­schleu­sung von il­le­gal er­wirt­schaf­te­ten Gel­dern in den le­ga­len Fi­nanz- und Wirt­schafts­kreis­lauf nur möglich, wenn zu­vor eine be­stimmte Straf­tat, be­gan­gen wurde. Diese sog. Vor­ta­ten er­ge­ben sich aus einem präzi­sen Ka­ta­log, der u. a. Ver­bre­chen wie Raub oder ge­werbsmäßigen Han­del mit Betäubungs­mit­teln, aber auch Ver­ge­hen wie Heh­lerei, Be­ste­chung, die Un­terstützung ter­ro­ris­ti­scher Ver­ei­ni­gun­gen oder die Steu­er­hin­ter­zie­hung um­fasst.

Die­ser Vor­ta­ten­ka­ta­log wurde mit dem nun be­schlos­se­nen Ge­setz kom­plett ge­stri­chen, so dass künf­tig nach dem sog. „all-crime-An­satz“ alle Straf­ta­ten als Vor­ta­ten der Geldwäsche gel­ten. Als Kom­pen­sa­tion für den wei­ten An­wen­dungs­be­reich entfällt die leicht­fer­tige Geldwäsche, wenn also leicht­fer­tig nicht er­kannt wurde, dass der Ge­gen­stand aus ei­ner ent­spre­chen­den Ka­ta­log­tat herrührt.

Durch diese Ver­schärfung kann künf­tig der Um­gang mit Geld, das aus ir­gend­ei­ner Straf­tat stammt, eine Straf­tat dar­stel­len. Dies stellt Ban­ken, Händ­ler und letzt­lich sämt­li­che Wirt­schafts­ak­teure vor große Her­aus­for­de­run­gen. Es wer­den im­mer schwie­ri­ger zu erfüllende Com­pli­ance-Pflich­ten für Un­ter­neh­men ge­schaf­fen, in­dem das Miss­trauen in die Red­lich­keit des Ge­schäfts­part­ners zur Com­pli­ance-Pflicht er­ho­ben wird.

Hin­weis: Mit dem Ge­setz wird die EU-Richt­li­nie 2018/1673 über die straf­recht­li­che Bekämp­fung der Geldwäsche um­ge­setzt, je­doch ge­hen die be­schlos­se­nen Maßnah­men weit über die EU-Vor­ga­ben hin­aus.

Der Bun­des­rat be­schloss am 05.03.2021, kei­nen Ein­spruch ge­gen das Ge­setz ein­zu­le­gen. Da­mit kann die­ses nach sei­ner Veröff­ent­li­chung im Bun­des­ge­setz­blatt in Kraft tre­ten.

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