Gegenwärtig ist eine Bestrafung wegen Geldwäsche, also der Einschleusung von illegal erwirtschafteten Geldern in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf nur möglich, wenn zuvor eine bestimmte Straftat, begangen wurde. Diese sog. Vortaten ergeben sich aus einem präzisen Katalog, der u. a. Verbrechen wie Raub oder gewerbsmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln, aber auch Vergehen wie Hehlerei, Bestechung, die Unterstützung terroristischer Vereinigungen oder die Steuerhinterziehung umfasst.
Dieser Vortatenkatalog wurde mit dem nun beschlossenen Gesetz komplett gestrichen, so dass künftig nach dem sog. „all-crime-Ansatz“ alle Straftaten als Vortaten der Geldwäsche gelten. Als Kompensation für den weiten Anwendungsbereich entfällt die leichtfertige Geldwäsche, wenn also leichtfertig nicht erkannt wurde, dass der Gegenstand aus einer entsprechenden Katalogtat herrührt.
Durch diese Verschärfung kann künftig der Umgang mit Geld, das aus irgendeiner Straftat stammt, eine Straftat darstellen. Dies stellt Banken, Händler und letztlich sämtliche Wirtschaftsakteure vor große Herausforderungen. Es werden immer schwieriger zu erfüllende Compliance-Pflichten für Unternehmen geschaffen, indem das Misstrauen in die Redlichkeit des Geschäftspartners zur Compliance-Pflicht erhoben wird.
Hinweis: Mit dem Gesetz wird die EU-Richtlinie 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche umgesetzt, jedoch gehen die beschlossenen Maßnahmen weit über die EU-Vorgaben hinaus.
Der Bundesrat beschloss am 05.03.2021, keinen Einspruch gegen das Gesetz einzulegen. Damit kann dieses nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.