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Rechtsberatung

Reform des Urheberrechts verabschiedet

Der Bun­des­rat hat am 28.05.2021 dem vom Bun­des­tag am 20.05.2021 be­schlos­se­nen Ge­setz zur An­pas­sung des Ur­he­ber­rechts an die Er­for­der­nisse des di­gi­ta­len Bin­nen­mark­tes zu­ge­stimmt. Da­mit kann die um­fas­sendste No­velle des Ur­he­ber­rechts seit 20 Jah­ren zum 07.06.2021 in Kraft tre­ten. Eine Neu­re­ge­lung war auf­grund de­tail­lier­ter Vor­ga­ben in Richt­li­nien der EU, ins­be­son­dere der Richt­li­nie über das Ur­he­ber­recht im di­gi­ta­len Bin­nen­markt (DSM-Richt­li­nie), und ei­ner Ent­schei­dung des EuGH (Ur­teil vom 29.07.2019, Rs. C-476/17) er­for­der­lich ge­wor­den.

Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen

Das Ge­setz ord­net die ur­he­ber­recht­li­che Ver­ant­wort­lich­keit von Upload-Platt­for­men für von Nut­zern hoch­ge­la­dene In­halte neu. Da­nach sind die Platt­for­men für die öff­ent­li­che Wie­der­gabe die­ser In­halte grundsätz­lich ur­he­ber­recht­lich ver­ant­wort­lich. Sie können sich nur durch die Ein­hal­tung kon­kret ge­re­gel­ter Sorg­falts­pflich­ten von ih­rer Haf­tung be­freien. Hierzu zählt die Pflicht, be­stimmte Li­zen­zen für die öff­ent­li­che Wie­der­gabe ur­he­ber­recht­lich ge­schütz­ter Werke zu er­wer­ben. Sind ge­schützte In­halte nicht li­zen­ziert und ist die Nut­zung nicht ge­setz­lich oder ver­trag­lich er­laubt, ist der Diens­te­an­bie­ter ver­pflich­tet, nach ei­ner In­for­ma­tion des Rechts­in­ha­bers die ent­spre­chen­den In­halte zu blo­ckie­ren.

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Nutzung für Kunst und Kommunikation

Zum Schutz der Kunst­frei­heit und der so­zia­len Kom­mu­ni­ka­tion ist die Nut­zung ur­he­ber­recht­lich ge­schütz­ter Werke insb. zu den Zwecken von Zi­tat, Ka­ri­ka­tur, Par­odie und Pas­ti­che er­laubt. Zur Ver­mei­dung un­verhält­nismäßiger Blo­ckie­run­gen ent­spre­chen­der Uploads beim Ein­satz au­to­ma­ti­sier­ter Ver­fah­ren sind be­son­dere Re­geln für die öff­ent­li­che Wie­der­gabe vor­ge­se­hen. Hierfür wurde das Kon­zept der mutmaßlich er­laub­ten Nut­zun­gen ein­geführt.

Die Krea­ti­ven er­hal­ten für li­zen­zierte Nut­zun­gen einen Di­rekt­vergütungs­an­spruch ge­gen die Platt­for­men. Für Strei­tig­kei­ten zwi­schen Platt­for­men, Rechts­in­ha­bern und Nut­zern ste­hen Be­schwer­de­ver­fah­ren zur Verfügung.

Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung

Kol­lek­tive Li­zen­zen mit er­wei­ter­ter Wir­kung sol­len die Nut­zung von Wer­ken auf ver­trag­li­cher Ba­sis er­leich­tern, etwa für Di­gi­ta­li­sie­rungs­pro­jekte. Darüber hin­aus wird die Nut­zung von nicht verfügba­ren, d. h. nicht im Han­del erhält­li­chen Wer­ken, durch Kul­tur­ein­rich­tun­gen ge­re­gelt.

Weitere Anpassungen

Das Ge­setz setzt die uni­ons­recht­li­chen Er­laub­nisse für das Text- und Data-Mi­ning, für den di­gi­ta­len und grenzüber­schrei­ten­den Un­ter­richt und die Lehre so­wie für die Er­hal­tung des Kul­tur­er­bes um. Es enthält An­pas­sun­gen im Ur­he­ber­ver­trags­recht, etwa zu den Fra­gen der an­ge­mes­se­nen Vergütung, der wei­te­ren Be­tei­li­gung des Ur­he­bers, der Aus­kunft und Re­chen­schaft des Ver­trags­part­ners so­wie Drit­ter in der Li­zenz­kette. Zu­dem wer­den die Ver­tre­tung von Krea­ti­ven durch Ver­ei­ni­gun­gen ge­re­gelt und Fra­gen des Rück­rufs we­gen Nicht­ausübung geklärt. Bei Nich­ter­tei­lung von be­stimm­ten Auskünf­ten wird ein Un­ter­las­sungs­an­spruch von Verbänden ein­geführt.

Neuregelung der Verlegerbeteiligung

Ein neuer ge­setz­li­cher Be­tei­li­gungs­an­spruch des Ver­le­gers wurde ver­an­kert. Die­ser setzt vor­aus, dass der Ur­he­ber dem Ver­le­ger ein Recht an dem ver­leg­ten Werk ein­geräumt hat. Ver­vielfälti­gun­gen ei­nes ge­mein­freien vi­su­el­len Wer­kes ge­nießen künf­tig kei­nen Leis­tungs­schutz mehr. Bei Strei­tig­kei­ten über die Li­zen­zie­rung au­dio­vi­su­el­ler Werke für die Zugäng­lich­ma­chung über Vi­deo­ab­ruf­dienste können die Par­teien eine Me­dia­tion oder ein an­de­res Ver­fah­ren der außer­ge­richt­li­chen Kon­flikt­bei­le­gung ein­lei­ten.

Erleichterter Rechteerwerb

Sen­de­un­ter­neh­men müssen für be­stimmte uni­ons­weit ver­brei­tete In­ter­net-An­ge­bote die Rechte nur noch für den Mit­glied­staat der Eu­ropäischen Union er­wer­ben, in dem der Sen­der sei­nen Sitz hat.

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