Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen
Das Gesetz ordnet die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen für von Nutzern hochgeladene Inhalte neu. Danach sind die Plattformen für die öffentliche Wiedergabe dieser Inhalte grundsätzlich urheberrechtlich verantwortlich. Sie können sich nur durch die Einhaltung konkret geregelter Sorgfaltspflichten von ihrer Haftung befreien. Hierzu zählt die Pflicht, bestimmte Lizenzen für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben. Sind geschützte Inhalte nicht lizenziert und ist die Nutzung nicht gesetzlich oder vertraglich erlaubt, ist der Diensteanbieter verpflichtet, nach einer Information des Rechtsinhabers die entsprechenden Inhalte zu blockieren.
Nutzung für Kunst und Kommunikation
Zum Schutz der Kunstfreiheit und der sozialen Kommunikation ist die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke insb. zu den Zwecken von Zitat, Karikatur, Parodie und Pastiche erlaubt. Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Blockierungen entsprechender Uploads beim Einsatz automatisierter Verfahren sind besondere Regeln für die öffentliche Wiedergabe vorgesehen. Hierfür wurde das Konzept der mutmaßlich erlaubten Nutzungen eingeführt.
Die Kreativen erhalten für lizenzierte Nutzungen einen Direktvergütungsanspruch gegen die Plattformen. Für Streitigkeiten zwischen Plattformen, Rechtsinhabern und Nutzern stehen Beschwerdeverfahren zur Verfügung.
Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung
Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung sollen die Nutzung von Werken auf vertraglicher Basis erleichtern, etwa für Digitalisierungsprojekte. Darüber hinaus wird die Nutzung von nicht verfügbaren, d. h. nicht im Handel erhältlichen Werken, durch Kultureinrichtungen geregelt.
Weitere Anpassungen
Das Gesetz setzt die unionsrechtlichen Erlaubnisse für das Text- und Data-Mining, für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht und die Lehre sowie für die Erhaltung des Kulturerbes um. Es enthält Anpassungen im Urhebervertragsrecht, etwa zu den Fragen der angemessenen Vergütung, der weiteren Beteiligung des Urhebers, der Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners sowie Dritter in der Lizenzkette. Zudem werden die Vertretung von Kreativen durch Vereinigungen geregelt und Fragen des Rückrufs wegen Nichtausübung geklärt. Bei Nichterteilung von bestimmten Auskünften wird ein Unterlassungsanspruch von Verbänden eingeführt.
Neuregelung der Verlegerbeteiligung
Ein neuer gesetzlicher Beteiligungsanspruch des Verlegers wurde verankert. Dieser setzt voraus, dass der Urheber dem Verleger ein Recht an dem verlegten Werk eingeräumt hat. Vervielfältigungen eines gemeinfreien visuellen Werkes genießen künftig keinen Leistungsschutz mehr. Bei Streitigkeiten über die Lizenzierung audiovisueller Werke für die Zugänglichmachung über Videoabrufdienste können die Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten.
Erleichterter Rechteerwerb
Sendeunternehmen müssen für bestimmte unionsweit verbreitete Internet-Angebote die Rechte nur noch für den Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerben, in dem der Sender seinen Sitz hat.