Am 17.9.2020 beschloss der Bundestag das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften, sog. Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz. Die WEG-Reform tritt voraussichtlich am 1.12.2020 in Kraft. Im Gesetz wird u. a. folgendes geregelt:
- Jeder Wohnungseigentümer erhält grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm auf eigene Kosten der Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, der barrierefreie Aus- und Umbau sowie Maßnahmen des Einbruchsschutzes und zum Glasfaseranschluss gestattet werden.
- Die Beschlussfassung über bauliche Veränderungen der Wohnanlage wird vereinfacht. Dies gilt insb. für Maßnahmen, die zu nachhaltigen Kosteneinsparungen führen oder die Wohnanlage in einen zeitgemäßen Zustand versetzen. Wohnungseigentümer werden dabei zugleich vor unverhältnismäßigen Kosten geschützt.
- Die Organisation der Verwaltung wird effizienter. Flankierend hierzu wird der Verwaltungsbeirat als Kontrollorgan gegenüber dem Verwalter gestärkt. Die Befugnisse des Verwalters werden erweitert. Die Wohnungseigentümer haben aber die Möglichkeit, selbst diejenigen Maßnahmen zu definieren, deren Erledigung sie in die Verantwortung des Verwalters legen wollen.
- Wohnungseigentümer haben die Möglichkeit, die Verwaltung einem zertifizierten Verwalter zu übertragen, der seine Sachkunde in einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen hat. Dadurch wird die Qualität der Verwaltung erhöht.
- Die Online-Teilnahme an Versammlungen kann gestattet werden. Eine Eigentümerversammlung ist zudem künftig unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Eigentümer bzw. Miteigentumsanteile beschlussfähig.
- Das Streitpotential in der Gemeinschaft soll reduziert werden, indem streitträchtige Vorschriften klarer gefasst werden. Das gilt insb. für die Vorschriften zum Wirtschaftsplan und zur Jahresabrechnung, zu baulichen Veränderungen und zur Entstehung und Stellung der rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Lässt sich ein Streit nicht vermeiden, soll eine Änderung der gerichtlichen Verfahrensvorschriften eine effiziente Streitbeilegung fördern.