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Regelbesteuerung für Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften erfordert keinen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft

BFH 25.8.2015, VIII R 3/14

Der An­trag auf An­wen­dung der ta­rif­li­chen Ein­kom­men­steuer nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1b EStG er­for­dert nicht, dass der An­teils­eig­ner auf­grund sei­ner be­ruf­li­chen Tätig­keit auf die Ge­schäftsführung der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft einen maßgeb­li­chen Ein­fluss ausüben kann. Aus dem Wort­laut der ge­setz­li­chen Re­ge­lung er­ge­ben sich we­der qua­li­ta­tive noch quan­ti­ta­tive An­for­de­run­gen an die be­ruf­li­che Tätig­keit des An­teils­eig­ners für die Ka­pi­tal­ge­sell­schaft.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war zu 5 % an ei­ner GmbH be­tei­ligt und dort als As­sis­ten­tin der Ge­schäfts­lei­tung so­wie im Be­reich der Lohn- und Fi­nanz­buch­hal­tung be­ruf­lich in­vol­viert. Aus ih­rer Be­tei­li­gung hatte sie Ka­pi­tal­erträge er­zielt, die mit dem Ab­gel­tungs­steu­er­satz i.H.v. 25 % be­steu­ert wur­den. In ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2011 stellte die Kläge­rin den An­trag auf Be­steue­rung nach der nied­ri­ge­ren ta­rif­li­chen Ein­kom­men­steuer gem. § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 3 S. 1b EStG, da sie an der GmbH zu­min­dest zu 1 % be­tei­ligt und für diese be­ruf­lich tätig war.

Das Fi­nanz­amt lehnte den An­trag ab: Es war der An­sicht, dass für diese Op­tion ein maßgeb­li­cher Ein­fluss des An­teils­eig­ners auf die Ka­pi­tal­ge­sell­schaft er­for­der­lich sei. Die Kläge­rin habe je­doch auf­grund ih­rer be­ruf­li­chen Tätig­keit kei­nen maßgeb­li­chen Ein­fluss auf die Ge­schäftsführung der GmbH ausüben können.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Das FG hatte im Er­geb­nis zu Recht den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für 2011 in Ge­stalt der Ein­spruchs­ent­schei­dung da­hin­ge­hend geändert, dass die Ein­kom­men­steuer auf die Ge­winn­aus­schüttung der GmbH un­ter An­wen­dung der ta­rif­li­chen Ein­kom­men­steuer fest­ge­setzt wurde. Das Ur­teil ver­letzte nicht § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1b EStG.

Die Vor­schrift war da­hin­ge­hend aus­zu­le­gen, dass die be­ruf­li­che Tätig­keit der Kläge­rin für die GmbH aus­reichte, um die Wahlmöglich­keit auf Be­steue­rung nach der ta­rif­li­chen Ein­kom­men­steuer un­ter An­wen­dung des Tei­leinkünf­te­ver­fah­rens zu eröff­nen. Aus dem Wort­laut der ge­setz­li­chen Re­ge­lung er­ge­ben sich we­der qua­li­ta­tive noch quan­ti­ta­tive An­for­de­run­gen an die be­ruf­li­che Tätig­keit des An­teils­eig­ners für die Ka­pi­tal­ge­sell­schaft. Ein maßgeb­li­cher Ein­fluss des An­teils­eig­ners auf die Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ist dem Ge­setz nicht zu ent­neh­men.

Der Se­nat hält auch wei­ter die von der Fi­nanz­ver­wal­tung ver­tre­tene Auf­fas­sung, dass eine nur un­ter­ge­ord­nete be­ruf­li­che Tätig­keit nicht für das An­trags­recht aus­rei­che, für recht­lich zwei­fel­haft. Im vor­lie­gen­den Fall kam es dar­auf al­ler­dings nicht an, weil die be­ruf­li­che Tätig­keit der Kläge­rin für die GmbH nicht von un­ter­ge­ord­ne­ter Be­deu­tung war.

Für diese Aus­le­gung sprach auch der Ge­set­zes­zweck. Denn durch das Wahl­recht nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1b EStG soll eine Über­be­steue­rung auf­grund des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs­ver­bots nach § 20 Abs. 9 EStG ver­mie­den wer­den (s. hierzu Baumgärtel/Lange in Herr­mann/Heuer/Rau­pach, § 32d EStG Rz 46). Ist der Ar­beit­ge­ber eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, kann der Ar­beit­neh­mer nach BFH-Recht­spre­chung in der Re­gel we­der Fi­nan­zie­rungs­kos­ten zum Er­werb von An­tei­len an der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft noch den Ver­lust der Be­tei­li­gung als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit gel­tend ma­chen. Da ohne das An­trags­recht nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1b EStG der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug nach § 20 Abs. 9 EStG auch bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen aus­ge­schlos­sen wäre, ent­spräche eine te­leo­lo­gi­sche Re­duk­tion der Vor­schrift im Sinn der Aus­le­gung durch das Fi­nanz­amt nicht dem Zweck der Re­ge­lung, eine Über­be­steue­rung zu ver­mei­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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