Der Sachverhalt:
Der Beklagte ist seit 1987 Mieter einer Wohnung der Klägerin. Das Gebäude ist mit einer Einrohrheizung ausgestattet, bei der die Versorgungsleitungen in den Wohnungen ungedämmt sind. Für die Abrechnung der Kosten von Heizung und Warmwasser vereinbarten die Parteien einen Umlegungsmaßstab von 50% nach Fläche und 50% nach Verbrauch.
AG und LG gaben der Zahlungsklage statt. Auch die Revision des Beklagten vor dem BGH blieb erfolglos.
Gründe:
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2009 zu.
Die Betriebskostenabrechnung war vor allem formell ordnungsgemäß. So berührte es die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung nicht, dass die Klägerin zwar auf die Anwendung der VDI-Richtlinie 2077, die mathematisch-technische Methoden zur Heizkostenermittlung und -verteilung beschreibt, hingewiesen, jedoch deren technische Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) mitgeteilt hatte. Ebenso wenig wie der Vermieter dem Mieter die Vorschriften der Heizkostenverordnung mitteilen oder erläutern muss, muss der Vermieter ihm den Text der VDI-Richtlinie 2077 aushändigen oder ihm deren Inhalt in anderer Weise zur Kenntnis bringen.
Die Klägerin war auch berechtigt, den Wärmeverbrauch nach Maßgabe der VDI-Richtlinie 2077 zu bestimmen. Dies folgte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aus § 7 Abs. 1 S. 3, 4 HeizkostenV. Danach kann der Wärmeverbrauch der Nutzer in Gebäuden, in denen - wie hier - die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Nach § 7 Abs. 1 S. 4 HeizkostenV wird der so bestimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer als erfasster Wärmeverbrauch nach S. 1 der Vorschrift berücksichtigt.
Die Regelung des § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkostenV verstößt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der dynamischen Verweisung auf Regelwerke nicht demokratisch legitimierter Normgeber. Das BVerfG hat eine solche Regelungstechnik gebilligt und auf deren Vorzug hingewiesen, dass Schwierigkeiten der verbindlichen Konkretisierung und der Anpassung an die wissenschaftliche und technische Entwicklung auf die Ebene des Verordnungsadressaten und - soweit es zu Rechtsstreitigkeiten kommt - auf die judikative Ebene verlagert werden. Daraus folgt, dass es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, wenn anerkannte Regeln der Technik erst nach Inkrafttreten des § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkostenV entstanden oder veröffentlicht wurden.
Linkhinweis:
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