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Regelung zum Wärmeverbrauch verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der dynamischen Verweisung

BGH 6.5.2015, VIII ZR 193/14

Die Re­ge­lung des § 7 Abs. 1 S. 3 Heiz­kos­tenV, wo­nach der Wärme­ver­brauch der Nut­zer in Gebäuden, in de­nen die frei­lie­gen­den Lei­tun­gen der Wärme­ver­tei­lung über­wie­gend un­gedämmt sind und des­we­gen ein we­sent­li­cher An­teil des Wärme­ver­brauchs nicht er­fasst wird, nach an­er­kann­ten Re­geln der Tech­nik be­stimmt wer­den kann, verstößt nicht ge­gen das ver­fas­sungs­recht­li­che Ver­bot der dy­na­mi­schen Ver­wei­sung auf Re­gel­werke nicht de­mo­kra­ti­sch le­gi­ti­mier­ter Norm­ge­ber.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­klagte ist seit 1987 Mie­ter ei­ner Woh­nung der Kläge­rin. Das Gebäude ist mit ei­ner Ein­rohr­hei­zung aus­ge­stat­tet, bei der die Ver­sor­gungs­lei­tun­gen in den Woh­nun­gen un­gedämmt sind. Für die Ab­rech­nung der Kos­ten von Hei­zung und Warm­was­ser ver­ein­bar­ten die Par­teien einen Um­le­gungsmaßstab von 50% nach Fläche und 50% nach Ver­brauch.

Die Kläge­rin ver­langte vom Be­klag­ten für das Ka­len­der­jahr 2009 eine Nach­zah­lung von rund 541 €, die sich aus ei­ner Nach­for­de­rung für die Kos­ten der Hei­zung und Warm­was­ser­be­rei­tung abzüglich ei­nes Gut­ha­bens bei den übri­gen Be­triebs­kos­ten er­gab. Die Heiz­kos­ten hatte die Kläge­rin erst­mals an­hand der VDI-Richt­li­nie 2077, de­ren tech­ni­sche An­wen­dungs­vor­aus­set­zun­gen hier ge­ge­ben wa­ren, be­rech­net. Der Be­klagte wandte ge­gen die Ab­rech­nung an­hand der VDI-Richt­li­nie 2077.

AG und LG ga­ben der Zah­lungs­klage statt. Auch die Re­vi­sion des Be­klag­ten vor dem BGH blieb er­folg­los.

Gründe:
Der Kläge­rin steht der gel­tend ge­machte An­spruch auf Be­triebs­kos­ten­nach­zah­lung für das Jahr 2009 zu.

Die Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung war vor al­lem for­mell ord­nungs­gemäß. So berührte es die for­melle Ord­nungs­gemäßheit der Ab­rech­nung nicht, dass die Kläge­rin zwar auf die An­wen­dung der VDI-Richt­li­nie 2077, die ma­the­ma­ti­sch-tech­ni­sche Me­tho­den zur Heiz­kos­tener­mitt­lung und -ver­tei­lung be­schreibt, hin­ge­wie­sen, je­doch de­ren tech­ni­sche An­wen­dungs­vor­aus­set­zun­gen nicht (vollständig) mit­ge­teilt hatte. Ebenso we­nig wie der Ver­mie­ter dem Mie­ter die Vor­schrif­ten der Heiz­kos­ten­ver­ord­nung mit­tei­len oder erläutern muss, muss der Ver­mie­ter ihm den Text der VDI-Richt­li­nie 2077 aushändi­gen oder ihm de­ren In­halt in an­de­rer Weise zur Kennt­nis brin­gen.

Die Kläge­rin war auch be­rech­tigt, den Wärme­ver­brauch nach Maßgabe der VDI-Richt­li­nie 2077 zu be­stim­men. Dies folgte ent­ge­gen der An­sicht des Be­ru­fungs­ge­richts aus § 7 Abs. 1 S. 3, 4 Heiz­kos­tenV. Da­nach kann der Wärme­ver­brauch der Nut­zer in Gebäuden, in de­nen - wie hier - die frei­lie­gen­den Lei­tun­gen der Wärme­ver­tei­lung über­wie­gend un­gedämmt sind und des­we­gen ein we­sent­li­cher An­teil des Wärme­ver­brauchs nicht er­fasst wird, nach an­er­kann­ten Re­geln der Tech­nik be­stimmt wer­den. Nach § 7 Abs. 1 S. 4 Heiz­kos­tenV wird der so be­stimmte Ver­brauch der ein­zel­nen Nut­zer als er­fass­ter Wärme­ver­brauch nach S. 1 der Vor­schrift berück­sich­tigt.

Die Re­ge­lung des § 7 Abs. 1 S. 3 Heiz­kos­tenV verstößt - ent­ge­gen der An­sicht des Be­ru­fungs­ge­rich­tes - nicht ge­gen das ver­fas­sungs­recht­li­che Ver­bot der dy­na­mi­schen Ver­wei­sung auf Re­gel­werke nicht de­mo­kra­ti­sch le­gi­ti­mier­ter Norm­ge­ber. Das BVerfG hat eine sol­che Re­ge­lungs­tech­nik ge­bil­ligt und auf de­ren Vor­zug hin­ge­wie­sen, dass Schwie­rig­kei­ten der ver­bind­li­chen Kon­kre­ti­sie­rung und der An­pas­sung an die wis­sen­schaft­li­che und tech­ni­sche Ent­wick­lung auf die Ebene des Ver­ord­nungs­adres­sa­ten und - so­weit es zu Rechts­strei­tig­kei­ten kommt - auf die ju­di­ka­tive Ebene ver­la­gert wer­den. Dar­aus folgt, dass es un­ter ver­fas­sungs­recht­li­chen Ge­sichts­punk­ten nicht zu be­an­stan­den ist, wenn an­er­kannte Re­geln der Tech­nik erst nach In­kraft­tre­ten des § 7 Abs. 1 S. 3 Heiz­kos­tenV ent­stan­den oder veröff­ent­licht wur­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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