Der einfachste Weg, dieses Potential zu nutzen, ist der Abschluss entsprechender „grüner“ (Strom-)Lieferverträge. Solche Stromlieferverträge finden sich zunehmend auch in Form sog. PPAs (Power Purchase Agreements), die – in unterschiedlicher Ausgestaltung – die Belieferung aus bestimmten Erzeugungsanlagen zum Gegenstand haben.
Daneben beschäftigen sich Unternehmen aber zunehmend auch mit der Frage, ob und wie sie selbst vor Ort Strom aus regenerativen Energien erzeugen können. Während einige der Erzeugungsarten – typischerweise die Wasserkraft, Windenergie und Biomasse – nur in sehr speziellen Fällen überhaupt in Betracht kommen, kann vor allem eine Stromerzeugung durch Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Gebäuden technisch relativ einfach realisiert werden.
Das Potenzial einer solchen dezentralen Erzeugung von Strom aus regenerativen Energien möchte der Gesetzgeber verstärkt heben. Das am 01.01.2023 in Kraft tretende Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 sieht insoweit zahlreiche Einzelmaßnahmen vor, die insbesondere auch den Zubau von Photovoltaikanlagen stärker vorantreiben sollen. Für Photovoltaikanlagen bestimmter Größenklassen sieht außerdem der aktuelle Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 für den Zeitraum ab dem 01.01.2023 eine Befreiung der Einnahmen aus dem Betrieb dieser Anlagen von der Ertragsteuer vor. Daneben soll ab diesem Zeitpunkt für Lieferung, Erwerb, Einfuhr und Installation von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von nicht mehr als 30 kWp, die auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder anderen, dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert werden, sowie dazugehörigen Stromspeichern ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten.
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Und auch weitere Folgethemen, die sich zuletzt ergeben haben, wurden angegangen: so ist für den Anschluss von Photovoltaikanlagen an das Netz der öffentlichen Versorgung ein (technisches) Anlagenzertifikat erforderlich. Im auslaufenden Jahr 2022 kam es für unzählige Unternehmen zu teils sehr langen Wartezeiten bis zur Erteilung der Anlagenzertifikate. In der Folge konnten fertig errichtete Anlagen noch nicht zur Einspeisung in das Netz der öffentlichen Versorgung eingesetzt werden, obwohl sie technisch hierzu bereits in der Lage gewesen wären. Hier hat der Gesetzgeber im Sommer 2022 die Möglichkeit geschaffen, auf Basis einer vorläufigen Netzanschlusserlaubnis auch vor Erteilung des erforderlichen Anlagenzertifikats Strom in das Netz der öffentlichen Versorgung einzuspeisen und das Anlagenzertifikat nachzureichen.
Es zeigt sich: Unternehmen können mit der Nutzung von Strom aus regenerativen Energiequellen – entweder durch Abschluss entsprechender Lieferverträge oder durch eine eigene, dezentrale Erzeugung – relativ einfach einen weiteren Baustein hin zur ESG-Konformität abbilden. Mit dem Wissen um die branchenspezifischen Belange, die energierechtlichen Vorgaben und die steuerlichen Rahmenbedingungen unterstützt Sie unser interdisziplinär arbeitendes Team gerne dabei, das für Sie passende Konzept zu prüfen, vertraglich zu gestalten und umzusetzen.