Das vom Bundestag beschlossene Corona-Steuerhilfegesetz enthält - wie bereits im Regierungsentwurf vorgesehen - folgende Neuerungen (s. hierzu ausführlich novus Juni 2020, S. 10):
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurantdienstleistungen nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 auf 7 % (gilt nur für Speisen, nicht für Getränke),
- Verlängerung der Übergangsregelung zur Neuregelung der Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 2b UStG vom 31.12.2020 auf den 31.12.2022,
- Steuerfreistellung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und dem Ist-Arbeitsentgelt,
- vorübergehende Verlängerung der steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 UmwStG und § 20 Abs. 6 Satz 1 und 3 UmwStG auf 12 Monate.
- Gesetzliche Regelung der Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen in § 3 Nr. 11a EStG: Beihilfen und Unterstützungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren, werden bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei gestellt.
- Ermächtigung des BMF zur Umsetzung einer unionsrechtlichen Verlängerung der Fristen zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen in Art. 97 § 33 Abs. 5 EGAO: Die EU-Kommission schlägt in einem Richtlinien-Entwurf vom 8.5.2020 vor, die 30-tägige Mitteilungsfrist bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen, bei denen das erste, die Mitteilungspflicht auslösende Ereignis ab dem 1.7.2020 eingetreten ist, erst am 1.10.2020 beginnen zu lassen. Das Fristende für die Mitteilung früherer grenzüberschreitender Steuergestaltungen, bei denen der erste Schritt zwischen dem 25.6.2018 und dem 30.6.2020 getan wurde, soll vom 31.8.2020 auf den 30.11.2020 verschoben werden. Dem Vernehmen nach sollen sich die EU-Mitgliedstaaten darüberhinausgehend darauf verständigt haben, dass es jedem Mitgliedstaat freigestellt wird, die Mitteilungspflichten um sechs Monate zu verschieben oder an den bisherigen Fristen festzuhalten.
- Modifizierung des § 56 Absatz 1a Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG): Der erst Ende März 2020 eingeführte Entschädigungsanspruch für erwerbstätige Personen, die einen Verdienstausfall erleiden, weil sie Kinder unter 12 Jahren oder behinderte Personen infolge der infektionsbedingten Schließung von Betreuungseinrichtungen betreuen, wird dahingehend erweitert, dass der Anspruch bei Betreuung von hilfebedürftigen Menschen mit Behinderung unabhängig von deren Alter entsteht.
- Verlängerung der Anspruchsdauer in § 56 Abs. 2 Satz 4 IfSG: Für jede erwerbstätige Person, die wegen geschlossener Schulen und Kindergärten ihre Kinder selbst betreuen muss, verlängert sich die Anspruchsdauer auf zehn Wochen (bislang sechs Wochen). Für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein betreut, verlängert sich die Anspruchsdauer auf längstens 20 Wochen. Die Änderungen im Infektionsschutzgesetz treten rückwirkend am 30.3.2020 in Kraft.