Die Bundesregierung beschloss am 1.8.2018 den Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften und brachte diesen in das Gesetzgebungsverfahren ein. Entsprechend der Bezeichnung des vorgehenden Referentenentwurfs wird das Gesetzesvorhaben hier der Kürze wegen weiterhin als Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) bezeichnet.
Neben den bereits im Referentenentwurf enthaltenen Änderungen, u. a.
- die zeitlich begrenzte Suspendierung der Regelung zum anteiligen Verlustuntergang bei Kapitalgesellschaften als Reaktion auf die Rechtsprechung des BVerfG (§ 34 Abs. 6 Satz 1 KStG-E),
- Regelungen zur Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen (§§ 22f und 25e UStG-E),
- Folgeänderungen zu dem am 1.1.2018 in Kraft getretenen Investmentsteuerreformgesetz, beispielsweise Teilfreistellung nach InvStG und Organschaft (§ 15 KStG-E),
wurden folgende weitere Maßnahmen aufgenommen:
- Halbierung der Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Werts der Privatnutzung eines E-Kraftfahrzeugs (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG-E),
- rückwirkende Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG ab dem Veranlagungszeitraum 2008 auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 (§ 34 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 KStG-E).
Hinweis
Laut uns vorliegender, vorläufiger Planung sollen der Bundestag am 9.11.2018 und der Bundesrat am 23.11.2018 über das Gesetz beschließen.