Der Sachverhalt:
Im Handelsregister ist seit 13.1.2015 das Unternehmen des im Laufe des Verfahrens verstorbenen Beteiligten zu 1, eines einzelkaufmännisch tätigen Apothekers, mit der Firma C.-Apotheke Inh. W.R. e.K eingetragen. Zudem ist eine Einzelprokura für den Beteiligten zu 2 eingetragen, der kein approbierter Apotheker ist.
Die Gründe:
Die Eintragung der Prokura für den Beteiligten zu 2 ist nicht wegen Verstoßes gegen § 7 ApoG von Amts wegen gem. § 395 FamFG zu löschen. Ein Verstoß gegen § 7 ApoG unterfällt nicht der Prüfungsbefugnis des Registergerichts.
Die Prüfungsbefugnis des Registergerichts eines Verstoßes der Prokuraerteilung gegen § 7 ApoG ist nach § 7 HGB ausgeschlossen.
Nach § 7 HGB wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Handelsvorschriften durch die Vorschriften des öffentlichen Rechts, nach welchen die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen wird, nicht berührt. Die Trennung des Handelsrechts von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, dem Gewerberecht, dient der Erleichterung des kaufmännischen Verkehrs, und zwar der Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Anwendbarkeit des Handelsgesetzbuchs. Durch die Trennung soll das Eintragungsverfahren gerade erleichtert werden, in dem die Eintragung nur von handelsrechtlichen Vorschriften der §§ 1 HGB abhängt.
Es folgt daraus, dass das Registergericht die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die eine Gewerbetätigkeit beschränken, grundsätzlich nicht zu überprüfen hat. Die öffentlich-rechtliche Unzulässigkeit verhindert daher weder die Eintragung in das Handelsregister noch trägt es zu einer Amtslöschung bei. Dies gilt auch für nachträgliche Eintragungen und Änderungen sowie mit der Ausübung der kaufmännischen Tätigkeit zusammenhängende Folgeeintragungen.
Da § 7 ApoG eine Vorschrift des öffentlichen Rechts ist und eine Prüfung der Vorschrift weder in handelsrechtlichen noch in anderen Vorschriften besonders angeordnet wird, ergibt sich keine Prüfungsbefugnis des Registergerichts. Handelsrechtlich war der selbstständig tätige Beteiligte zu 1 Kaufmann i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB und damit gem. § 48 HGB zur Erteilung einer Prokura befugt. Die Zulässigkeit der Prokuraerteilung bedarf einer eingehenden Prüfung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben unter Einbeziehung der gesetzlichen Entwicklung des Apothekenrechts durch die zuständige Aufsichtsbehörde und gem. § 7 HGB gerade nicht durch das Registergericht.
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