Danach haben ab dem Geschäftsjahr 2021 registrierte AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften zu bilanzieren. Dies betrifft u. a. das Gliederungsschema, die Anhangangaben sowie die Aufstellung des Lageberichts.
Darüber hinaus sind in dem neuen § 45a KAGB ergänzende aufsichtliche Anzeige- und Prüfungspflichten für registrierte AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften eingeführt. Danach ist
- der bestellte Abschlussprüfer der Aufsicht vorab anzuzeigen (§ 45a Abs. 2 KAGB i.V.m. § 28 KWG)
- die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften ist zu prüfen und das Ergebnis im Prüfungsbericht gesondert wiederzugeben (§ 45a Abs. 3 KAGB)
- die Beachtung der Bestimmungen des KAGB ist zu prüfen und das Ergebnis im Prüfungsbericht gesondert wiederzugeben (§ 45a Abs. 3 KAGB);
Bei der Vergabe von Gelddarlehen von internen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind die investmentrechtlichen Sondervorschriften zu beachten (vgl. § 45 KAGB zur registrierten AIF-KVG, § 120 KAGB zur offenen Investment-AG mit veränderlichem Kapital, § 135 KAGB zum Jahresbericht der offenen Investment-KG, KARBV) und deren Einhaltung zu prüfen. Zudem sind in diesem Fall (§ 45a Abs. 4 Satz 1 KAGB) die Einhaltung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung zu prüfen sowie zusätzlich im Fall von Personenhandelsgesellschaften (§ 45a Abs. 4 Satz 2 KAGB) die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen.
Hinweis: Eine gesonderte Prüfungsberichtsverordnung (§ 45a Abs. 6 KAGB), die der Abschlussprüfer bei seiner Berichterstattung zu beachten hat, ist bislang noch nicht veröffentlicht.