Der Sachverhalt:
Der Kläger und seine während des Verfahrens verstorbene Ehefrau wurden für die Streitjahre 2014 und 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnten im Beitrittsgebiet und hatten in den Streitjahren Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen, berechnet nach dem aktuellen Rentenwert (Ost). Die Einnahmen wurden um den steuerfreien Teil der Rente (Rentenfreibetrag) gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG gekürzt und als sonstige Einkünfte besteuert.
Der Kläger verlangte zusammen mi seiner Ehefrau die Berücksichtigung höherer Rentenfreibeträge. Aufgrund der Angleichung des allgemeinen Rentenwertes (Ost) an den allgemeinen Rentenwert sei der Rentenfreibetrag für die betroffenen Rentner im Beitrittsgebiet zu niedrig bemessen. Dieser müsse entsprechend den Angleichungen dynamisiert werden.
Das FG wies die Klage ab. Auch die Revision vor dem BFH blieb erfolglos.
Gründe:
Das FG hat zu Recht eine Neuberechnung des Rentenfreibetrags gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 EStG unter Berücksichtigung des gem. § 255a Abs. 1 Satz 1 SGB VI erhöhten aktuellen Rentenwertes (Ost) abgelehnt. Die Erhöhung des Jahresbetrags der Rente stellt vielmehr eine regelmäßige Anpassung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG dar. Verfassungsrechtliche Bedenken sind nicht gegeben.
Reguläre Rentenerhöhungen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers führen nicht zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrags. Dies gilt nicht nur für die "normalen" jährlichen Rentenerhöhungen, sondern auch für die Anpassung der in den neuen Bundesländern gezahlten Renten an das Westniveau. In beiden Fällen kommt den regulären Rentenerhöhungen nämlich die soziale Funktion zu, die Stellung des Rentners im jeweiligen Lohngefüge zu erhalten und fortzuschreiben. Sie dynamisieren ähnlich einer Wertsicherungsklausel lediglich die Werthaltigkeit dieser Renten, im Fall der Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost) bezogen auf das Lohngefüge des Beitrittsgebietes.
Die zusammen mit der "normalen" Erhöhung der Renten erfolgende Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau stellt eine regelmäßige Rentenanpassung i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG dar. Sie kann daher nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Altersrente (sog. Rentenfreibetrag) führen. Darin liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen den in den neuen Bundesländern gezahlten Altersrenten und den Altersrenten aus dem übrigen Bundesgebiet.