Der Sachverhalt:
Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2013 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie - seit Oktober 2013 - aus dem Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sonstige Einkünfte. Außerdem floss ihr eine Kapitalzahlung aus einer Versicherung bei der P Pensionskasse AG zu. Die Beiträge zu dieser Versicherung waren von ihrem Arbeitgeber getragen worden und nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei geblieben. Nach den Versicherungsbedingungen hatte die Klägerin ab Vollendung des 62. Lebensjahres die Wahl zwischen einer lebenslangen Rente, einer einmaligen Kapitalauszahlung oder einer Kombination aus beidem. Das Finanzamt erfasste die Kapitalauszahlung in voller Höhe als sonstige Einkünfte i.S.v. § 22 Nr. 5 S. 1 EStG und unterwarf sie der Besteuerung nach dem Regeltarif.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die streitige Kapitalabfindung zu Recht der Regelbesteuerung nach § 32a Abs. 1 EStG unterworfen.
Nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG gehören zu den sonstigen Einkünften i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG auch Leistungen aus Pensionskassen. Leistungen in diesem Sinne sind nicht nur laufende Rentenzahlungen, sondern auch einmalige Kapitalzahlungen, wie sie die Klägerin im Streitjahr bezogen hat. Da die der Leistung der Pensionskasse zugrunde liegenden Beiträge im Streitfall in voller Höhe von dem Arbeitgeber der Klägerin getragen wurden und nach § 3 Nr. 63 EStG von der Einkommensteuer befreit waren, kommt eine Einschränkung des Besteuerungsumfangs nach Maßgabe des § 22 Nr. 5 S. 2 EStG nicht in Betracht. Auch die Gewährung der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG ist ausgeschlossen, weil die von der Klägerin bezogene Kapitalzahlung nicht zu den außerordentlichen Einkünften i.S.d. Vorschrift gehört.
Es fehlt vorliegend an der für die Annahme außerordentlicher Einkünfte i.S.v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erforderlichen weiteren Voraussetzung, dass die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entsprach. Die für die Tarifbegünstigung erforderliche Atypizität wird zwar nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der mit der Pensionskasse geschlossene Vertrag für die Klägerin ein Wahlrecht zwischen einmaligen und laufenden Leistungen oder einer Kombination beider Leistungsformen vorsah. Bei der Abfindung von Leistungen aus der Basisversorgung i.S.v. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG hat der BFH eine atypische Zusammenballung auch für den Fall angenommen, dass die Auszahlung des Versorgungskapitals in der Satzung des Versorgungswerks ausdrücklich vorgesehen war.
Maßgeblich dafür war jedoch der Umstand, dass im Fall der Basisversorgung Kapitalleistungen nach dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes vom 5.7.2004 nur noch insoweit zulässig sind, als sie auf vor dem Jahr 2005 eingezahlten Beiträgen beruhen. Für die hier zu beurteilenden Leistungen aus Pensionskassen sieht das Gesetz keine vergleichbare Einschränkung vor. Wenn die Beiträge zu der Pensionskasse von dem Arbeitgeber getragen werden, hängt deren Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG zwar davon ab, dass die Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vorgesehen ist. Dieses Erfordernis gilt aber nur für die Dauer der Beitragszahlung. Eine erst danach erfolgende Kapitalisierung der Ansprüche ist unschädlich.
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