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Steuerberatung

Reichweite der Hinzurechnung eines Kirchensteuerüberhangs

FG Düsseldorf v. 5.12.2019 - 14 K 3341/15 E

Der An­satz ei­nes Kir­chen­steuerüber­hangs setzt we­der eine Kir­chen­steuer-Zah­lung im Er­stat­tungs­jahr noch eine steu­er­li­che Aus­wir­kung ei­ner Kir­chen­steuer-Zah­lung im Zah­lungs­jahr vor­aus. Je­doch war die Re­vi­sion im Hin­blick auf die bis­lang nicht ent­schie­dene Frage der Aus­le­gung des Tat­be­stands­merk­mals "Er­stat­tungsüber­hang" in § 10 Abs. 4b Satz 2 und 3 EStG zu­zu­las­sen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war Ge­sell­schaf­ter ei­ner GmbH. Er hatte in den Jah­ren 2009 und 2010 Kir­chen­steuer-Vor­aus­zah­lun­gen für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2009 ge­zahlt. Diese wur­den ihm im Jahr 2012 auf­grund der Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung für das Jahr 2009 er­stat­tet. Die im Jahr 2009 ge­zahlte Kir­chen­steuer-Vor­aus­zah­lung wirkte sich im Rah­men des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs nicht steu­er­min­dernd aus.

Im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2012 zahlte der Kläger keine Kir­chen­steuer. Bei der Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung für das Jahr 2012 er­fasste dann das Fi­nanz­amt die Kir­chen­steuer, die dem Kläger für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2009 er­stat­tet wor­den war, als Kir­chen­steuer-Er­stat­tungsüber­hang. Es erhöhte dar­auf­hin den Ge­samt­be­trag der Einkünfte des Klägers ent­spre­chend.

Der Kläger war der An­sicht, dass kein Über­hang vor­liege. Da er im Jahr 2012 keine Kir­chen­steuer-Zah­lun­gen ge­leis­tet habe, sei eine Ver­rech­nung von Er­stat­tun­gen und Zah­lun­gen nicht möglich. Außer­dem setze eine Hin­zu­rech­nung ei­nes Er­stat­tungsüber­hangs einen vor­he­ri­gen Ab­zug der Kir­chen­steuer als Son­der­aus­gabe vor­aus. Daran fehle es al­ler­dings, so­weit der Er­stat­tungs­be­trag auf den in 2009 ge­zahl­ten Kir­chen­steuer-Vor­aus­zah­lun­gen be­ruhe.

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az. X R 1/20 anhängig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Recht die Vor­aus­set­zun­gen ei­nes Er­stat­tungsüber­hangs i.S.d.§ 10 Abs. 4b Satz 3 EStG i.H.v. 865.820 € be­jaht und die­sen bei der Er­mitt­lung des zu ver­steu­ern­den Ein­kom­mens im Er­stat­tungs­jahr un­abhängig von ei­ner steu­er­min­dern­den Aus­wir­kung im Zah­lungs­jahr berück­sich­tigt.

Die An­nahme ei­nes Er­stat­tungsüber­hangs setzt ge­rade keine Zah­lung von Kir­chen­steuer im Er­stat­tungs­jahr vor­aus. Der vom Ge­setz­ge­ber mit der Neu­re­ge­lung ver­folgte Ver­ein­fa­chungs­zweck spricht nämlich ein­deu­tig dafür, dass ein Er­stat­tungsüber­hang auch in Fällen ei­ner feh­len­den Kir­chen­steu­er­zah­lung im Er­stat­tungs­jahr vor­liegt.

Der Hin­zu­rech­nung steht auch nicht ent­ge­gen, dass sich die Kir­chen­steuer-Zah­lung im Jahr 2009 steu­er­lich nicht als Son­der­aus­gabe aus­ge­wirkt hat. Vor­aus­set­zung für die Hin­zu­rech­nung ist nämlich al­lein das Vor­lie­gen ei­nes Er­stat­tungsüber­hangs. Es kommt ge­rade nicht dar­auf an, ob sich die Auf­wen­dun­gen im Zah­lungs­jahr tatsäch­lich als Son­der­aus­ga­ben steu­er­min­dernd aus­ge­wirkt ha­ben. Ein sol­ches Abhängig­keits­verhält­nis lässt sich dem Ge­set­zes­wort­laut nicht ent­neh­men und auch nicht mit dem Ver­ein­fa­chungs­zweck der Re­ge­lung ver­ein­ba­ren.

Die Re­vi­sion war im Hin­blick auf die bis­lang nicht ent­schie­dene Frage der Aus­le­gung des Tat­be­stands­merk­mals "Er­stat­tungsüber­hang" in § 10 Abs. 4b Satz 2 und 3 EStG zu­zu­las­sen.
 

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