deen

Auslandsengagements

Reichweite der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht

Die fik­tive un­be­schränkte Steu­er­pflicht ei­nes Ehe­gat­ten führt nicht dazu, dass der im Aus­land le­bende und dort Einkünfte be­zie­hende Ehe­gatte im In­land ein­schränkungs­los als un­be­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig be­han­delt wer­den würde.

Im kon­kre­ten Fall be­an­tragte ein in den Nie­der­lan­den woh­nen­der Ar­beit­neh­mer auf­grund sei­ner inländi­schen Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit als nach § 1 Abs. 3 EStG un­be­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig be­han­delt zu wer­den. Zu­dem be­an­tragte er, dass seine Ehe­frau, die ebenso in den Nie­der­lan­den wohnte und dort Ar­beits­lohn be­zog, ebenso nach § 1a EStG als un­be­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig be­han­delt werde. Ne­ben der Zu­sam­men­ver­an­la­gung mit sei­ner Ehe­frau machte er ihre in den Nie­der­lan­den ge­leis­te­ten Beiträge zur Ren­ten- und Pfle­ge­ver­si­che­rung als Son­der­aus­ga­ben gel­tend. Das Fi­nanz­amt führte eine Zu­sam­men­ver­an­la­gung durch, berück­sich­tigte je­doch die Beiträge zur nie­derländi­schen Ren­ten- und Pfle­ge­ver­si­che­rung nicht als Son­der­aus­ga­ben.

Die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage wies der BFH mit Be­schluss vom 28.02.2024 (Az. I R 26/21) un­ter Bestäti­gung der Vor­in­stanz ab. Die fik­tive un­be­schränkte Steu­er­pflicht des EU-Fa­mi­li­en­an­gehöri­gen nach § 1a EStG ermögli­che le­dig­lich die In­an­spruch­nahme der Vor­teile ei­ner Zu­sam­men­ver­an­la­gung, führe aber nicht dazu, dass Auf­wen­dun­gen, die mit der Einkünf­te­er­zie­lung im Aus­land zu­sam­menhängen, bei der inländi­schen Be­steue­rung der Einkünfte als Son­der­aus­ga­ben ab­ge­zo­gen wer­den könn­ten. Die Vor­schrift sei in­so­weit als ab­schließend an­zu­se­hen und lasse keine wei­te­ren darüber hin­aus­ge­hen­den Steu­er­vor­teile zu.

Eine Berück­sich­ti­gung der Auf­wen­dun­gen könne auch nicht aus dem Uni­ons­recht ab­ge­lei­tet wer­den, da es Sa­che des Wohn­sitz­staa­tes, hier der Nie­der­lande, ist, die persönli­chen Verhält­nisse des Steu­er­pflich­ti­gen zu be­ach­ten. Der BFH sieht so­mit kei­nen Ver­stoß ge­gen die Grund­frei­heit der Ar­beit­neh­mer­freizügig­keit.

nach oben