Im konkreten Fall beantragte ein in den Niederlanden wohnender Arbeitnehmer aufgrund seiner inländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden. Zudem beantragte er, dass seine Ehefrau, die ebenso in den Niederlanden wohnte und dort Arbeitslohn bezog, ebenso nach § 1a EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werde. Neben der Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau machte er ihre in den Niederlanden geleisteten Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt führte eine Zusammenveranlagung durch, berücksichtigte jedoch die Beiträge zur niederländischen Renten- und Pflegeversicherung nicht als Sonderausgaben.
Die hiergegen gerichtete Klage wies der BFH mit Beschluss vom 28.02.2024 (Az. I R 26/21) unter Bestätigung der Vorinstanz ab. Die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht des EU-Familienangehörigen nach § 1a EStG ermögliche lediglich die Inanspruchnahme der Vorteile einer Zusammenveranlagung, führe aber nicht dazu, dass Aufwendungen, die mit der Einkünfteerzielung im Ausland zusammenhängen, bei der inländischen Besteuerung der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden könnten. Die Vorschrift sei insoweit als abschließend anzusehen und lasse keine weiteren darüber hinausgehenden Steuervorteile zu.
Eine Berücksichtigung der Aufwendungen könne auch nicht aus dem Unionsrecht abgeleitet werden, da es Sache des Wohnsitzstaates, hier der Niederlande, ist, die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu beachten. Der BFH sieht somit keinen Verstoß gegen die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit.