Die Aufdeckung stiller Reserven kann durch Bildung einer Rücklage nach R 6.6 EStR vermieden werden, wenn für ein infolge höherer Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenes Wirtschaftsgut innerhalb einer bestimmten Frist (Reinvestitionsfrist) ein Ersatzwirtschaftsgut beschafft wird.
Mit Schreiben vom 20.09.2022 verlängert die Finanzverwaltung diese Reinvestitionsfristen um drei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Die Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2021 und vor dem 01.012023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
Hinweis: Das BMF hatte wegen der Corona-Pandemie bereits mit Schreiben vom 13.01.2021 und 15.12.2021 Fristverlängerungen gewährt, die durch das vorliegende Schreiben ersetzt wurden.