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Reiserücktritt: Zur anderweitigen Verwertung der Reise durch den Reiseveranstalter

BGH 3.11.2015, X ZR 122/13

Der Rei­se­ver­an­stal­ter kann eine Rei­se­leis­tung, die Ge­gen­stand ei­nes Rei­se­ver­trags sein sollte, von dem der Rei­sende zurück­ge­tre­ten ist, nur dann durch die er­neute Bu­chung der glei­chen Rei­se­leis­tung durch einen an­de­ren Rei­sen­den an­der­wei­tig ver­wen­den, wenn er die wei­tere Nach­frage nach der Rei­se­leis­tung ohne den Rück­tritt man­gels freier Ka­pa­zität nicht hätte be­frie­di­gen können. Den Anknüpfungs­punkt für die Er­mitt­lung der gewöhn­li­chen Möglich­keit an­der­wei­ti­ger Ver­wen­dung von Rei­se­leis­tun­gen, die Ge­gen­stand stor­nier­ter Rei­se­verträge wa­ren, bil­den Er­fah­rungs­werte.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte ist Rei­se­ver­an­stal­te­rin und bie­tet u.a. Kreuz­fahr­ten in den Ta­ri­fen "Pre­mium", "Va­rio" und "Just" an. Sie ver­wen­det Rei­se­be­din­gun­gen, die für den Fall des Rück­tritts durch den Kun­den eine von die­sem zu leis­tende pau­schale Ent­schädi­gung vor­se­hen. Diese ist nach den je­wei­li­gen Ta­ri­fen und dem Tag des Rück­tritts ge­staf­felt.

Der Kläger ist der Bun­des­ver­band der Ver­brau­cher­zen­tra­len und Ver­brau­cher­verbände. Er hatte die Re­ge­lung für den Ta­rif "Just", die im Fall des Rück­tritts bis zum 60. Tag vor Rei­se­be­ginn eine pau­schale Ent­schädi­gung pro Per­son von 50 % (min­des­tens 50 € pro Per­son) des Rei­se­prei­ses vor­sieht, be­an­stan­det. Der Ta­rif dient der Ver­mark­tung von Rei­sen zu stark ermäßig­ten Prei­sen. Da­bei gibt es für die Bu­chung zwei Va­ri­an­ten. Ent­we­der nennt der Rei­sende einen un­gefähren Rei­se­ter­min und überlässt der Be­klag­ten die Wahl von Schiff, Rei­se­ziel und Route oder er be­stimmt das (un­gefähre) Rei­se­ziel und lässt der Be­klag­ten einen größeren Spiel­raum bei der Aus­wahl des Rei­se­ter­mins. Die Rei­se­un­ter­la­gen mit dem ge­nauen Ab­fahrts­ter­min erhält der Rei­sende spätes­tens 14 Tage vor der Ab­reise.

LG und OLG ga­ben der Klage statt. Auf die Re­vi­sion der Be­klagte hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Gründe:
Zwar han­delte es sich bei der an­ge­grif­fe­nen Klau­sel um eine für eine Viel­zahl von Fällen vor­for­mu­lierte Ver­trags­be­din­gung, die die Be­klagte ih­ren Ver­trags­part­nern bei Ab­schluss ei­nes Ver­trags stellt und die nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der In­halts­kon­trolle un­ter­liegt. Zu Un­recht hatte das Be­ru­fungs­ge­richt je­doch an­ge­nom­men, aus dem von der Be­klag­ten vor­ge­brach­ten Zah­len­ma­te­rial folge, dass diese durch die er­neute Ver­mark­tung von Rei­se­leis­tun­gen, die be­reits Ge­gen­stand ei­ner spätes­tens 60 Tage vor Rei­se­be­ginn durch Rück­tritt vom Rei­se­ver­trag "stor­nier­ten" Bu­chung im Ta­rif "Just" wa­ren, durch­schnitt­lich mehr als 50 % des Rei­se­prei­ses nach die­sem Ta­rif er­wirt­schaf­ten könne, dass die vor­ge­tra­ge­nen Zah­len "im Ge­gen­teil" sehr viel höhere Ein­nah­men aus an­der­wei­ti­ger Ver­wen­dung der stor­nier­ten Rei­se­leis­tung ergäben.

Der Rei­se­ver­an­stal­ter kann eine Rei­se­leis­tung, die Ge­gen­stand ei­nes Rei­se­ver­trags sein sollte, von dem der Rei­sende zurück­ge­tre­ten ist, nur dann durch die er­neute Bu­chung der glei­chen Rei­se­leis­tung durch einen an­de­ren Rei­sen­den an­der­wei­tig ver­wen­den, wenn er die wei­tere Nach­frage nach der Rei­se­leis­tung ohne den Rück­tritt man­gels freier Ka­pa­zität nicht hätte be­frie­di­gen können. Aus dem vom Be­ru­fungs­ge­richt zu­grunde ge­leg­ten Vor­trag der Be­klag­ten folgte nicht, dass diese Rei­se­leis­tun­gen, die im Ta­rif "Just" ge­bucht wa­ren, nach Rück­tritt vom Rei­se­ver­trag an­der­wei­tig in dem­sel­ben oder gar in einem höher­prei­si­gen Ta­rif ver­wen­den konnte. Zu Recht machte die Re­vi­sion gel­tend, dass der höhere Preis, den die Be­klagte ab dem 49. Tag vor Rei­se­be­ginn da­durch er­zielt, dass sie eine Ka­bine nicht zu Son­der­kon­di­tio­nen ab­ge­ben oder un­be­setzt las­sen muss, son­dern sie in den Preis­klas­sen "Pre­mium", "Va­rio" oder "Just" ab­set­zen kann, den Ver­lust, den sie durch den Rück­tritt von ei­ner Just Reise er­lei­det, nur dann kom­pen­sie­ren oder gar wie das Be­ru­fungs­ge­richt an­ge­nom­men hatte - über­kom­pen­sie­ren könnte, wenn der Be­klag­ten jene Ab­satz­ge­schäfte ohne die Stor­nie­rung im Ta­rif "Just" ge­buch­ter Rei­sen ganz oder teil­weise nicht möglich ge­we­sen wären.

Den Anknüpfungs­punkt für die Er­mitt­lung der gewöhn­li­chen Möglich­keit an­der­wei­ti­ger Ver­wen­dung von Rei­se­leis­tun­gen, die Ge­gen­stand stor­nier­ter Rei­se­verträge wa­ren, bil­den Er­fah­rungs­werte, die hin­rei­chend verläss­lich Aus­kunft darüber ge­ben, wie sich die ty­pi­sche Nach­frage nach ei­ner diese Rei­se­leis­tun­gen um­fas­sen­den Reise dar­stellt. Wird die Rei­se­leis­tung im Rah­men un­ter­schied­li­cher Rei­sen an­ge­bo­ten, darf die Be­trach­tung we­der auf willkürlich gewählte Rei­se­an­ge­bote be­schränkt wer­den, noch ist stets ohne wei­te­res eine Durch­schnitts­be­trach­tung zulässig. Die Er­fah­rungs­werte müssen viel­mehr repräsen­ta­tiv für die Ge­samt­heit der Rei­sen sein, die der Rei­se­ver­an­stal­ter in der je­wei­li­gen Ka­te­go­rie oder Preis­klasse an­bie­tet.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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