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Steuerberatung

Reisevorleistungen aus anderem EU-Mitgliedstaat: Berufung auf Unionsrecht

BFH 21.12.2017, XI R 4/16

Ein inländi­scher Rei­se­ver­an­stal­ter kann sich hin­sicht­lich der von ihm für sein Un­ter­neh­men be­zo­ge­nen Rei­se­vor­leis­tun­gen ei­nes in einem an­de­ren Mit­glied­staat der EU ansässi­gen Un­ter­neh­mers, für die er als Leis­tungs­empfänger die Steuer schul­det, un­mit­tel­bar auf die uni­ons­recht­li­chen Be­stim­mun­gen über die Mar­gen­be­steue­rung (Art. 306 ff. MwSt­Sys­tRL) be­ru­fen. Das hat zur Folge, dass er ent­ge­gen dem na­tio­na­len Recht keine Steuer für die er­brach­ten Leis­tun­gen schul­det, weil diese da­nach im In­land nicht steu­er­bar sind.

Der Sach­ver­halt:
Die kla­gende GmbH war in den Streit­jah­ren 2009 bis 2012 als Rei­se­ver­an­stal­te­rin un­ter­neh­me­ri­sch tätig. Sie hatte in der Zeit bei der A mit Sitz in Öster­reich Rei­se­vor­leis­tun­gen zur Durchführung von in Deutsch­land aus­geführ­ten Rad­tou­ren be­zo­gen. Die A rech­nete über diese Leis­tun­gen, die die Un­ter­brin­gung, Ver­pfle­gung und Beförde­rung der Rei­sen­den so­wie die Ver­mie­tung von Fahrrädern be­inhal­te­ten, ge­genüber der Kläge­rin ohne Aus­weis von Um­satz­steuer ab.

In den Um­satz­steu­er­erklärun­gen für die Streit­jahre un­ter­warf die Kläge­rin, die ge­genüber ih­ren Kun­den als Rei­se­ver­an­stal­te­rin im ei­ge­nen Na­men und für ei­gene Rech­nung auf­trat, den Dif­fe­renz­be­trag zwi­schen Rei­se­preis und den Auf­wen­dun­gen für die in An­spruch ge­nom­me­nen Rei­se­vor­leis­tun­gen gem. § 25 UStG der Um­satz­steuer. In den Aus­gangs­rech­nun­gen wies die Kläge­rin dar­auf hin, dass die Um­satz­be­steue­rung nach der ge­setz­li­chen Mar­gen­be­steue­rung er­folge. Um­satz­steu­er­recht­li­che Fol­ge­run­gen aus den von der A er­brach­ten Rei­se­vor­leis­tun­gen zog die Kläge­rin in den Streit­jah­ren nicht.

Im An­schluss an eine bei der Kläge­rin durch­geführ­ten Um­satz­steuer-Son­derprüfung ging das Fi­nanz­amt da­ge­gen da­von aus, dass der Ort der von A er­brach­ten Rei­se­vor­leis­tun­gen im In­land liege und die Kläge­rin die Um­satz­steuer hierfür als Leis­tungs­empfänge­rin schulde. Es setzte die Um­satz­steuer für die Streit­jahre dem­ent­spre­chend fest.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die frag­li­chen Rei­se­vor­leis­tun­gen sind nach Be­stim­mun­gen des Uni­ons­rechts über die Mar­gen­be­steue­rung ab­wei­chend von der na­tio­na­len Rechts­lage im In­land nicht steu­er­bar.

Be­wirkte Rei­se­leis­tun­gen gel­ten als eine ein­heit­li­che Dienst­leis­tung (Art. 307 S. 1 MwSt-Sys­tRL), die in dem Mit­glied­staat be­steu­ert wird, in dem das Rei­sebüro den Sitz sei­ner wirt­schaft­li­chen Tätig­keit oder eine feste Nie­der­las­sung hat, von wo aus es die Dienst­leis­tung er­bracht hat (Art. 307 S. 2 MwSt­Sys­tRL). Be­zo­gen auf den Streit­fall folgt dar­aus, dass die für das Un­ter­neh­men der Kläge­rin aus­geführ­ten Rei­se­leis­tun­gen - der uni­ons­recht­lich maßge­ben­den "Kun­den­ma­xime" ent­spre­chend - un­ter die Son­der­re­ge­lung für Rei­sebüros gem. Art. 306 ff. MwSt­Sys­tRL fal­len. Die vom öster­rei­chi­schen Un­ter­neh­men er­brach­ten und je­weils als ein­heit­li­che Dienst­leis­tung zu qua­li­fi­zie­ren­den Rei­se­leis­tun­gen sind in Höhe der von ihr nach Maßgabe des Art. 308 MwSt­Sys­tRL er­ziel­ten Marge gem. Art. 307 S. 2 MwSt­Sys­tRL al­lein in Öster­reich zu be­steu­ern. Da­nach schul­det die Kläge­rin als Leis­tungs­empfänge­rin die Steuer für die frag­li­chen Rei­se­leis­tun­gen, die sie als Rei­se­vor­leis­tun­gen be­zo­gen hat, nicht. Denn diese Leis­tun­gen sind ge­mes­sen am Uni­ons­recht in Deutsch­land nicht steu­er­bar.

Die Kläge­rin kann einen An­wen­dungs­vor­rang der uni­ons­recht­li­chen Son­der­re­ge­lung für Rei­sebüros gem. Art. 306 ff. MwSt­Sys­tRL ge­genüber der richt­li­ni­en­wid­ri­gen Re­ge­lung in § 25 Abs. 1 S. 1 UStG gel­tend ma­chen. Für die Gel­tend­ma­chung des An­wen­dungs­vor-rangs des Uni­ons­rechts ist es un­be­acht­lich, dass der sich auf uni­ons­recht­li­che Be­stim­mun­gen be­ru­fende Steu­er­pflich­tige selbst nicht Steu­er­schuld­ner, son­dern (vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tig­ter) Ab­neh­mer ei­ner Lie­fe­rung ist, ohne die Steuer hierfür als Leis­tungs­empfänger nach § 13b UStG zu schul­den. In Be­zug auf den An­wen­dungs­vor­rang ist (al­lein) die Min­de­rung der den Un­ter­neh­mer tref­fen­den Steu­er­schuld maßgeb­lich. Da­nach kann sich die Kläge­rin, so­weit sie als Leis­tungs­empfänge­rin die Steuer für die von ihr be­zo­ge­nen Rei­se­vor­leis­tun­gen nach den Vor­schrif­ten des na­tio­na­len Rechts schul­det, hin­sicht­lich der Be­steue­rung die­ser Leis­tun­gen un­mit­tel­bar auf Art. 306 ff. MwSt­Sys­tRL be­ru­fen.

Der un­mit­tel­ba­ren Be­ru­fung der Kläge­rin auf das Uni­ons­recht steht auch nicht ent­ge­gen, dass sie über keine Rech­nung mit einem § 14a Abs. 6 S. 1 UStG i.d.F. des Amts­hil­feR­LUmsG ent­spre­chen­den Hin­weis auf die Son­der­re­ge­lung für Rei­sebüros verfügt. Die be­son­dere Ver­pflich­tung in § 14a Abs. 6 UStG be­trifft zum einen nur da in Öster­reich ansässige leis­tende Un­ter­neh­me­rin. Zum an­de­ren fin­det sie auf vor dem 30.6.2013 aus­geführte Leis­tun­gen keine An­wen­dung. Im Übri­gen be­gehrt die Steu­er­pflich­tige kei­nen Vor­steu­er­ab­zug, son­dern wen­det sich ge­gen ihre In­an­spruch­nahme als Steu­er­schuld­ne­rin.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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