Rückkehr ins Büro - ja, aber zumindest teilweise besteht auch der Wunsch, vom Homeoffice aus bzw. mobil zu arbeiten. Auch wenn es für Remote Working wenige ausdrückliche Regelungen im Arbeitsrecht gibt, ist einiges zu beachten.
Homeoffice und mobiles Arbeiten - zwei Paar Stiefel
Rein juristisch betrachtet, gibt es den Begriff Homeoffice nicht - dahinter steckt in der juristischen Terminologie der sog. Telearbeitsplatz. Das ist ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich des Mitarbeiters. Erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung von einer privaten Wohnung aus, handelt es sich um „häusliche Telearbeit“. Demgegenüber kann er bei mobiler Arbeit seine Arbeitsleistung unabhängig von einem festen Arbeitsplatz von jedem denkbaren Arbeitsplatz aus erbringen.
Mit Remote Working wird gesetzliches Neuland betreten. Lediglich die Ausgestaltung des sog. Telearbeitsplatzes, an dem der Arbeitnehmer im Homeoffice arbeitet, ist gesetzlich definiert. Alle anderen Punkte zum Remote Office müssen individuell zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Wird einer Vielzahl von Arbeitnehmern mobiles Arbeiten ermöglicht, sollten die Rahmenbedingungen in Remote Arbeitsrichtlinien festgelegt werden.
Anspruch auf Homeoffice?
Einen generellen Anspruch auf Homeoffice gibt es derzeit nicht. Umgekehrt dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter aber auch nicht ins Homeoffice zwingen - das war selbst in Pandemiezeiten nicht zulässig.
Nur beschränkte Arbeitszeitflexibilität
Auch bei Remote Working ist die regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers festzulegen. Dabei sollten neben dem Arbeitszeitvolumen auch konkrete Arbeitszeiten definiert werden, insb. dann, wenn der Arbeitgeber zu bestimmten Zeiten Zugriff auf die Arbeitsleistung nehmen möchte.
Nichtsdestotrotz besticht Remote Working gerade dadurch, dass der Arbeitnehmer Lage und Verteilung der Arbeitszeit selbst bestimmen und damit für sich eine Verbesserung seiner Work-Life-Balance herstellen kann. Auch wenn keine festen Arbeitszeiten vorgeschrieben werden, bedeutet Remote Working dennoch für Arbeitnehmer - anders als für Freiberufler - nicht zugleich volle Arbeitszeitflexibilität. Denn auch hier müssen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes beachtet werden. Danach sind bestimmte Höchstgrenzen, Pausenregelungen und Ruhezeiten einzuhalten. So müssen Arbeitnehmer etwa nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einlegen, was insb. dann zu Problemen führen kann, wenn der Arbeitnehmer abends auf dem Sofa noch berufliche Mails lesen oder gar schreiben sollte.
Diese gesetzlichen Vorgaben muss der Arbeitgeber grundsätzlich auch bei Remote Working durchsetzen. Da eine Überwachung durch den Arbeitgeber in diesem Fall aber nur eingeschränkt möglich bzw. teilweise sogar unmöglich ist, werden diese Pflichten in der betrieblichen Praxis häufig über das Modell der sog. „Vertrauensarbeitszeit“ auf die Mitarbeiter delegiert. Diese verpflichten sich dann dazu, ihre Arbeitsaufgaben innerhalb der gesetzlichen Vorgaben zu erbringen, wobei sie aufgrund der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes nur solche Arbeitszeiten verpflichtend aufzeichnen müssen, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehen.
Hinweis: Im Hinblick auf das Modell der „Vertrauensarbeitszeit“ ist insoweit jedoch anzumerken, dass dieses Modell aufgrund des EuGH-Urteils vom 14.05.2019 (Rs. C-55/18) in naher Zukunft wohl nicht mehr aufrechtzuerhalten sein wird. Hintergrund ist die vom EuGH in diesem Urteil ausgesprochene Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, den Unternehmen die Einführung zuverlässiger Arbeitszeiterfassungssysteme aufzugeben, mit denen dann zukünftig die werktäglichen Arbeitszeiten insgesamt vollständig aufzuzeichnen sind (und nicht mehr nur die Überstunden).
Der Arbeitsplatz bei Remote Work
Ein Anspruch auf einen voll ausgerüsteten, vom Arbeitgeber bezahlten Arbeitsplatz hängt von der zugrunde liegenden Vereinbarung ab, insb. davon, ob mobiles Arbeiten oder Arbeiten im Homeoffice vereinbart wurde. Bei mobilem Arbeiten hat der Mitarbeiter in der Regel einen Anspruch auf mobile Endgeräte, etwa ein Notebook, nicht jedoch einen Anspruch auf Büroausstattung.
Ist Arbeiten im Homeoffice vereinbart, sind die Kosten für dessen Einrichtung, also etwa die Anschaffung der Büroeinrichtung, Anschaffung, Wartung und Pflege der Kommunikationseinrichtung, dienstlicher Anteil der Raummiete, Beleuchtung, Heizung grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragen. In der betrieblichen Praxis werden hierzu häufig entsprechende Vereinbarungen getroffen, in denen der Kostenerstattungsanspruch des Arbeitnehmers als mit dem Gehalt oder der Zahlung eines geringen monatlichen Pauschalbetrags abgegolten gilt. Nutzt der Arbeitnehmer seine eigenen Arbeitsmittel, steht ihm ein Aufwendungsersatzanspruch zu, sofern nicht die Arbeit vom Homeoffice in seinem überwiegenden Interesse liegt. Ist dies der Fall, kommt die Erstattung der durch die Einrichtung des häuslichen Arbeitszimmers entstehenden Kosten nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung in Betracht.
Vorgaben des Arbeitsschutzes müssen eingehalten werden
Auch wenn sich Arbeitnehmer bei mobiler Arbeit ihren Arbeitsplatz selbst einrichten müssen, sind die Vorgaben des Arbeits- bzw. Gesundheitsschutzes zu beachten. Der Arbeitgeber darf demzufolge nur die Nutzung nicht-gesundheitsgefährdender Betriebsmittel dulden. Arbeitnehmer können daher u. U. auch einen ergonomischen Bürostuhl von ihrem Arbeitgeber einfordern. Zusätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen, bevor die Arbeit im Homeoffice genehmigt wird. Am besten lässt er sich hierzu Bilder des Arbeitsplatzes zeigen und auch eine entsprechende Checkliste im Hinblick auf die konkrete Arbeitssituation des Arbeitnehmers im Homeoffice ausfüllen, denn ein generelles Recht, den Arbeitsplatz im Homeoffice zu besichtigen, besteht für den Arbeitgeber nicht. Ein solches müsste sich der Arbeitgeber vertraglich einräumen lassen.
Ist im Arbeitsvertrag mobiles Arbeiten vereinbart, ist es für den Arbeitgeber unmöglich, von jedem potenziellen Arbeitsort eine Gefahrenbeurteilung vorzunehmen. In diesem Fall tragen die Arbeitnehmer mehr Eigenverantwortung.
Arbeitsunfall - Absicherung durch Betriebsrätemodernisierungsgesetz angepasst
Wer sich im Büro verletzt, ist grundsätzlich von der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert. Etwas komplexer verhält es sich dagegen mit der Unfallversicherung im Homeoffice. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift bisher im Homeoffice nur, wenn der Unfall in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit steht. Wege zum Drucker oder zum Schrank mit Büromaterial sind im Homeoffice versichert, nicht aber bspw. der Gang zur Kaffeemaschine oder zur Nahrungsaufnahme.
Diese Lücke wurde im Rahmen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes durch eine Anpassung des § 8 SGB VII geschlossen. Danach besteht der Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit im Unternehmen, wenn die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten (Homeoffice) oder an einem anderen Ort (mobile Arbeit) ausgeübt wird. Darüber hinaus wurde der Unfallversicherungsschutz bei einer Homeoffice-Tätigkeit auch auf Wege ausgedehnt, die Beschäftigte zur Betreuung der Kinder außer Haus zurücklegen.
Hinweis: Hören Sie zu und erfahren Sie mehr zum Thema New Work nach Corona in unserem aktuellen Podcast mit Julia Schmitt von Frankfurt Business Media und Dr. Sebastian Ritz.