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Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei Einkünfteberechnung für Unterhaltsaufwendungen nicht abziehbar

FG Baden-Württemberg 22.1.2013, 8 K 1103/12

Beiträge zur Ren­ten- und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung sind bei der Be­rech­nung der Einkünfte für Un­ter­halts­auf­wen­dun­gen (§ 33a EStG) nicht ab­zieh­bar. Das glei­che gilt auch für einen An­teil von 4 Pro­zent an den Kran­ken­ver­si­che­rungs­beiträgen, da sie in die­sem Um­fang dazu be­stimmt sind, einen An­spruch auf das - nicht zur Ba­sis­ver­sor­gung gehörende - Kran­ken­geld zu begründen.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob bei der Be­rech­nung der nach § 33a Abs. 1 EStG 2009 beim Steu­er­pflich­ti­gen ab­zugsfähi­gen Un­ter­halts­auf­wen­dun­gen die Einkünfte und Bezüge der un­ter­hal­te­nen Per­son um die Ar­beit­neh­me­ran­teile zur ge­setz­li­chen Ren­ten- und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung so­wie zur Kran­ken­ver­si­che­rung (i.H.v. 4 Pro­zent des Bei­trags­sat­zes für Leis­tun­gen, die über das so­zi­al­hil­fe­recht­li­che Ni­veau der Kran­ken­ver­sor­gung hin­aus­ge­hen) zu min­dern sind.

Die Kläger sind zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagte Ehe­gat­ten. Der Kläger ist der Va­ter ei­nes im Ok­to­ber 1983 ge­bo­re­nen Soh­nes, der im Streit­jahr im Haus­halt der Kläger wohnte und vom Va­ter un­ter­hal­ten wurde. Das Kind be­fand sich im Streit­jahr in Aus­bil­dung und er­hielt eine Aus­bil­dungs­vergütung von 7.944 € brutto. Sein Ar­beit­ge­ber zog hier­von die Ar­beit­neh­me­ran­teile zur ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (628 €), Pfle­ge­ver­si­che­rung (97 €), Ren­ten­ver­si­che­rung (790 €) und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung (111 €) ab.

Die Kläger mach­ten in ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2010 Un­ter­halts­auf­wen­dun­gen nach § 33a EStG für den Sohn gel­tend. Bei den Einkünf­ten und Bezügen des Kin­des seien die Pflicht­ver­si­che­rungs­beiträge zur Ren­ten-, Ar­beits­lo­sen- und Kran­ken­ver­si­che­rung in vol­lem Um­fang in Ab­zug zu brin­gen, weil sie dem Sohn tatsäch­lich für den Le­bens­un­ter­halt nicht zur Verfügung stünden und des­halb gleich­falls durch ihre Un­ter­halts­auf­wen­dun­gen ab­ge­deckt wer­den müss­ten. Das Fi­nanz­amt zog die Beiträge zur ge­setz­li­chen Ren­ten- und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung so­wie zur Kran­ken­ver­si­che­rung (i.H.v. 4 Pro­zent) dem­ge­genüber nicht von den Einkünf­ten und Bezügen des Kin­des ab.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion wird dort un­ter dem Az. VI R 45/13 geführt.

Die Gründe:
Die Beiträge, die ein vom Steu­er­pflich­ti­gen un­ter­hal­te­ner An­gehöri­ger für seine ei­gene Ren­ten- und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung leis­ten muss, sind nicht bei der Be­rech­nung der Einkünfte des An­gehöri­gen ab­zieh­bar, wenn es darum geht, in wel­cher Höhe der Steu­er­pflich­tige die Un­ter­halts­auf­wen­dun­gen als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen steu­er­lich gel­tend ma­chen kann. Das glei­che gilt auch für einen An­teil von 4 Pro­zent an den Kran­ken­ver­si­che­rungs­beiträgen, da sie in die­sem Um­fang dazu be­stimmt sind, einen An­spruch auf das - nicht zur Ba­sis­ver­sor­gung gehörende - Kran­ken­geld zu begründen.

Hin­ter­grund ist die ge­setz­li­che Re­ge­lung in § 33a Abs. 1 EStG, wo­nach sich der Höchst­be­trag, bis zu dem der Un­ter­halts­auf­wand an den An­gehöri­gen als sog. außer­gewöhn­li­che Be­las­tung berück­sich­ti­gungsfähig ist, um die ei­ge­nen Einkünfte und Bezüge der un­ter­halts­be­rech­tig­ten Per­son ver­min­dert. Nach dem ein­deu­ti­gen Ge­set­zes­wort­laut fließen da­bei in die Be­rech­nung des zu berück­sich­ti­gen­den Höchst­be­trags zwar die Beiträge des un­ter­hal­te­nen An­gehöri­gen zur (Ba­sis­ver­sor­gungs-) Kran­ken­ver­si­che­rung und zur Pfle­ge­ver­si­che­rung ein, nicht aber des­sen übrige Son­der­aus­ga­ben.

De­ren Berück­sich­ti­gung ist auch ver­fas­sungs­recht­lich nicht ge­bo­ten. Denn in­so­weit wir­ken zwei Umstände kom­pen­sa­to­ri­sch - zum einen bleibt bei den Einkünf­ten und Bezügen oh­ne­hin ein Teil­be­trag von 624 € an­rech­nungs­frei, und zum an­de­ren liegt der ab­zieh­bare Höchst­be­trag an außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen deut­lich über dem Exis­tenz­mi­ni­mum.

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