Der BFH beurteilte zwar den in 2005 vollzogenen Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen und die dazu vorgesehene Übergangsregelung im Grundsatz als verfassungskonform, machte zugleich aber deutlich, dass für spätere Rentnerjahrgänge eine Doppelbesteuerung vorliegen könnte.
Konkret hat der BFH mit Urteil vom 19.05.2021 (Az. X R 33/19) die Klage eines Steuerberaters abgewiesen, der seit 2007 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung geltend machte. Auch in einem weiteren Urteil vom 19.05.2021 (Az. X R 20/19) geht der BFH auf eine etwaige Doppelbesteuerung ein und lehnt diese aber im Streitfall ab.
Allerdings geht der BFH in seinen Entscheidungen davon aus, dass unter Zugrundelegung einer erforderlichen Vergleichs- und Prognoserechnung spätere Rentnerjahrgänge infolge des sinkenden Rentenfreibetrags von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein dürften.
Mit Schreiben vom 30.08.2021 weist das BMF die Finanzverwaltung u. a. an, soweit verfahrensrechtlich möglich, Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Besteuerung von Rentenzahlungen nur noch vorläufig vorzunehmen. Da zur Feststellung einer etwaigen Zuvielbelastung von Alterseinkünften weitere Informationen durch den Steuerpflichtigen erforderlich sind, wird die Finanzverwaltung einen entsprechenden zusätzlichen Hinweis in den Steuerbescheid aufnehmen.
Hinweis: Die Kläger in den beiden Verfahren vor dem BFH haben zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingelegt (Az. 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21).