Welches Instrumentarium genutzt werden kann, hängt davon ab, ob eine Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a InsO besteht. Eine solche liegt vor, wenn das Unternehmen entweder zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Können die Insolvenzantragsgründe nicht rechtzeitig behoben werden, ist der Schuldner gesetzlich zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet. Bei einer nur drohenden Zahlungsunfähigkeit steht Unternehmen seit einiger Zeit - neben der freien Sanierung - ein außerinsolvenzliches, aber gerichtsförmiges Restrukturierungsverfahren zur Verfügung.
Freie Sanierung
Sofern noch keine Insolvenzantragspflicht besteht, kann die Restrukturierung eines Unternehmens frei, d. h. außerhalb eines gerichtsförmigen Verfahrens, durchgeführt werden. Sind hierzu Änderungen von Vertragsbeziehungen erforderlich (z. B. Anpassung von Mietverträgen, Verlängerung von Bankdarlehen, möglicherweise (Teil-)Verzichte von Gläubigern) geschieht dies im Verhandlungsweg. Derartige Sanierungen finden vielfach fern der Öffentlichkeit statt. Es handelt sich um eine flexible Methode zur Bewältigung finanzieller Schwierigkeiten und zur Verbesserung der finanziellen Stabilität eines Unternehmens. Unternehmen können ihre finanziellen Probleme unter Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs bspw. durch Verhandlungen mit Gläubigern, den Verkauf von Vermögenswerten bzw. Umschuldungsmaßnahmen flexibel lösen.
Vielfach ist die freie Sanierung jedoch schwer umsetzbar, da bei Eingriffen in Gesellschafter- bzw. Gläubigerrechte die Zustimmung aller Betroffenen erforderlich, ein entsprechender Konsens aber nicht immer erreichbar ist. Nicht selten machen sich einige wenige Gläubiger diese Situation auch zu Nutze, um sich durch eine Blockadeposition Sondervorteile zu verschaffen. Daran können freie Sanierungen scheitern.
Restrukturierungsverfahren gemäß StaRUG
Das Restrukturierungsverfahren gemäß StaRUG schließt die Lücke zwischen der freien, auf den Konsens aller Beteiligten angewiesenen Sanierung und einer Sanierung im Insolvenzverfahren. Unternehmen können sich bei drohender Zahlungsunfähigkeit auf der Grundlage eines von den Betroffenen mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans sanieren. Mittels StaRUG können Widerstände einzelner Betroffener durch das Mehrheitsprinzip überwunden werden. Im Rahmen eines solchen Restrukturierungsplans werden häufig Verbindlichkeiten gegen sofortige Zahlung eines Teilbetrags gekürzt bzw. gestundet. Forderungen aus Arbeitsverhältnissen sind dabei ausgenommen. Leistungswirtschaftliche Sanierungsinstrumente (u. a. Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung und das Insolvenzarbeitsrecht) stehen im StaRUG-Verfahren nicht zur Verfügung.
Das StaRUG-Verfahren ist geeignet für die Sanierung von Unternehmen, bei denen die Blockadehaltung einzelner Betroffener mittels Mehrheitsentscheidung überwunden werden muss und eine finanzwirtschaftliche Restrukturierung ausreicht.
Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung
Die Insolvenzordnung gewährt mit dem Eigenverwaltungsverfahren (§ 270 ff. InsO) auch einen rechtlichen Rahmen für eine Sanierung durch Insolvenz in „Eigenregie“. Dies erfolgt allerdings nur unter der Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters. Im Gegensatz zum StaRUG-Verfahren besteht hier die Möglichkeit der leistungswirtschaftlichen Sanierung. Beteiligt sind nicht nur einzelne Gläubigergruppen, sondern alle Gläubiger. Bezweckt wird die Sanierung des Unternehmens bzw. des Rechtsträgers bei bestmöglicher Gläubigerbefriedigung.
Schutzschirmverfahren
Das Schutzschirmverfahren ist eine Variante der Eigenverwaltung, bei dem es um die frühzeitige Sanierung mittels Insolvenzplans geht, § 270d InsO. Im Rahmen dieses Verfahrens steht dem Schuldner ein weitgehend bindendes Vorschlagsrecht für den Sachwalter zu. Ein Schutzschirmverfahren setzt die Vorlage einer sog. Schutzschirmbescheinigung voraus, in der von einem Fachmann bestätigt wird, dass das Unternehmen für ein solches Verfahren geeignet ist. Ein Schutzschirmverfahren ist ausgeschlossen, wenn bereits die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.
Insolvenzplanverfahren
Schließlich ermöglicht der Insolvenzplan nach § 218 InsO den Verfahrensbeteiligten eine von den gesetzlichen Regelungen der Insolvenzordnung abweichende Verfahrensabwicklung zum Erhalt des Unternehmens. Die Beteiligten können die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzgläubiger sowie die Verwertung der Masse und deren Verteilung an die Beteiligten und schließlich die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Verfahrens i. R. d. allgemein geltenden gesetzlichen Vorschriften regeln.
Das Insolvenzplanverfahren ist kein eigener Verfahrenstypus. Vielmehr handelt es sich um einen Gläubigerakkord zur Sanierung des Rechtsträgers, der in jedem Insolvenzverfahren (Regel- oder Eigenverwaltungsverfahren) zur Anwendung kommen kann.
Regelinsolvenzverfahren
Sollte ein Unternehmen nicht (mehr) eigenverwaltungsgeeignet sein, kommt es zum Regelinsolvenzverfahren. Hierbei wird vom Gericht ein Insolvenzverwalter bestellt. Auch ein Regelinsolvenzverfahren bedeutet nicht zwangsläufig die Schließung und Abwicklung. Vielmehr ist der Insolvenzverwalter gehalten, das Unternehmen zur bestmöglichen Gläubigerbefriedigung und zum Erhalt von Arbeitsplätzen (einstweilen) fortzuführen und eine Sanierungslösung zu suchen. Es gibt viele namhafte Beispiele, in denen eine erfolgreiche Sanierung, sei es durch übertragende Sanierung oder durch Insolvenzplan, aus einem Regelinsolvenzverfahren heraus betrieben wurde.
Handlungsoptionen für den Ernstfall eruieren
Unternehmen, bei denen Restrukturierungsbedarf besteht, sollten frühzeitig alle Optionen prüfen, um möglichst viele Handlungsalternativen und genügend Zeit für deren Umsetzung zu haben. Auch wenn in vielen Fällen Unternehmen berechtigterweise zunächst mit einer freien Sanierung beginnen, sollte vorsorglich überlegt werden, ob nicht parallel die Option eines förmlichen Verfahrens geprüft und vorbereitet wird. Dies wappnet vor Überraschungen bei den Verhandlungen mit den Stakeholdern und schafft Handlungsfreiräume.