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Steuerberatung

Richtlinienentwurf zur Umsetzung einer globalen Mindestbesteuerung

Am 22.12.2021 legte die EU-Kom­mis­sion den Ent­wurf ei­ner Richt­li­nie zur Einführung ei­ner glo­ba­len Min­dest­be­steue­rung mul­ti­na­tio­na­ler Un­ter­neh­mens­grup­pen in der EU vor. An­ge­strebt wird eine Um­set­zung in na­tio­na­les Recht be­reits in 2022 und eine Erst­an­wen­dung ab 01.01.2023.

Der auf den Plänen der OECD/G20 be­ru­hende Richt­li­nien­ent­wurf sieht vor, eine glo­bale Min­dest­be­steue­rung auf Kon­zerne mit Umsätzen in min­des­tens zwei der vier vor­an­ge­hen­den Wirt­schafts­jah­ren von mehr als 750 Mio. Euro, die min­des­tens eine Mut­ter- oder Toch­ter­ge­sell­schaft in einem EU-Mit­glied­staat ha­ben, an­zu­wen­den. Zur Ver­mei­dung ei­ner uni­ons­rechts­wid­ri­gen Un­gleich­be­hand­lung von na­tio­na­len und grenzüber­schrei­ten­den Sach­ver­hal­ten sol­len da­bei auch rein na­tio­nale Kon­zerne er­fasst wer­den.

Mit der glo­ba­len Min­dest­be­steue­rung soll eine Steu­er­be­las­tung der Ge­winne der da­von er­fass­ten Kon­zerne mit einem ef­fek­ti­ven Steu­er­satz von 15 % si­cher­ge­stellt wer­den. Dazu enthält der Richt­li­nien­ent­wurf ne­ben Vor­ga­ben zur Er­mitt­lung des ef­fek­ti­ven Steu­er­sat­zes eine zwei­stu­fige Vor­ge­hens­weise. Ent­spre­chend der in­ter­na­tio­na­len Ver­ein­ba­rung der OECD/G20 soll eine Nach­be­steue­rung („Top-Up Steuer“) auf Ebene der Kon­zern­mut­ter­ge­sell­schaft er­fol­gen, so­fern Ge­winne ei­ner Kon­zern­ge­sell­schaft in einem Steu­er­ge­biet nicht mit dem Min­dest­steu­er­satz be­las­tet wer­den. Er­reicht wer­den soll dies in ers­ter Li­nie durch eine Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung („In­come In­clu­sion Rule“). Wird diese nicht an­ge­wen­det, etwa weil die Kon­zern­mut­ter­ge­sell­schaft in einem Nicht-EU-Mit­glied­staat ansässig ist und dort keine ent­spre­chende Re­ge­lung vor­ge­se­hen ist, kommt die Un­ter­be­steue­rungs­re­ge­lung („Un­der­ta­xed Pay­ments Rule“) zur An­wen­dung. Diese Auf­fang­vor­schrift wen­det die Top-Up Steuer auf Ebene an­de­rer, in einem EU-Mit­glied­staat ansässi­gen Ge­sell­schaf­ten an. Ob diese etwa in Form ei­ner Ab­zugs­be­schränkung für mit nied­rig be­steu­er­ten Ein­nah­men kor­re­spon­die­ren­den Be­triebs­aus­ga­ben oder durch an­dere Maßnah­men er­ho­ben wird, gibt der Ent­wurf nicht vor.

Der Richt­li­nien­ent­wurf sieht zu­dem eine sub­stanz­ba­sierte Aus­nahme so­wie eine „De-mi­ni­mis-Re­gel“ für Ge­winne von ge­rin­ger Höhe vor. Eben­falls ent­hal­ten sind Son­der­re­ge­lun­gen u. a. zur Prüfung der 750-Mio.-Euro-Um­satz­grenze bei Un­ter­neh­mens­um­struk­tu­rie­run­gen und Hol­ding­struk­tu­ren.

Hin­weis: Die EU-Kom­mis­sion sieht eine schnelle Ver­ab­schie­dung der fi­na­len Richt­li­nie und eine Um­set­zung in das na­tio­nale Recht der EU-Mit­glied­staa­ten be­reits bis zum 31.12.2022 vor, so dass die Re­ge­lun­gen in den EU-Mit­glied­staa­ten grundsätz­lich ab dem 01.01.2023 an­ge­wandt wer­den könn­ten.

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