Der auf den Plänen der OECD/G20 beruhende Richtlinienentwurf sieht vor, eine globale Mindestbesteuerung auf Konzerne mit Umsätzen in mindestens zwei der vier vorangehenden Wirtschaftsjahren von mehr als 750 Mio. Euro, die mindestens eine Mutter- oder Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat haben, anzuwenden. Zur Vermeidung einer unionsrechtswidrigen Ungleichbehandlung von nationalen und grenzüberschreitenden Sachverhalten sollen dabei auch rein nationale Konzerne erfasst werden.
Mit der globalen Mindestbesteuerung soll eine Steuerbelastung der Gewinne der davon erfassten Konzerne mit einem effektiven Steuersatz von 15 % sichergestellt werden. Dazu enthält der Richtlinienentwurf neben Vorgaben zur Ermittlung des effektiven Steuersatzes eine zweistufige Vorgehensweise. Entsprechend der internationalen Vereinbarung der OECD/G20 soll eine Nachbesteuerung („Top-Up Steuer“) auf Ebene der Konzernmuttergesellschaft erfolgen, sofern Gewinne einer Konzerngesellschaft in einem Steuergebiet nicht mit dem Mindeststeuersatz belastet werden. Erreicht werden soll dies in erster Linie durch eine Hinzurechnungsbesteuerung („Income Inclusion Rule“). Wird diese nicht angewendet, etwa weil die Konzernmuttergesellschaft in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat ansässig ist und dort keine entsprechende Regelung vorgesehen ist, kommt die Unterbesteuerungsregelung („Undertaxed Payments Rule“) zur Anwendung. Diese Auffangvorschrift wendet die Top-Up Steuer auf Ebene anderer, in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften an. Ob diese etwa in Form einer Abzugsbeschränkung für mit niedrig besteuerten Einnahmen korrespondierenden Betriebsausgaben oder durch andere Maßnahmen erhoben wird, gibt der Entwurf nicht vor.
Der Richtlinienentwurf sieht zudem eine substanzbasierte Ausnahme sowie eine „De-minimis-Regel“ für Gewinne von geringer Höhe vor. Ebenfalls enthalten sind Sonderregelungen u. a. zur Prüfung der 750-Mio.-Euro-Umsatzgrenze bei Unternehmensumstrukturierungen und Holdingstrukturen.
Hinweis: Die EU-Kommission sieht eine schnelle Verabschiedung der finalen Richtlinie und eine Umsetzung in das nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten bereits bis zum 31.12.2022 vor, so dass die Regelungen in den EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich ab dem 01.01.2023 angewandt werden könnten.