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Riester-Förderung für ausgeschiedene Widerrufsbeamte bei Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

FG Berlin-Brandenburg 2.12.2014, 6 K 6045/12

Be­amte ha­ben je­den­falls für Bei­trags­jahre ab 2005 nur dann An­spruch auf Al­ters­vor­sor­ge­zu­lage (sog. Ries­ter-Förde­rung), wenn sie frist­gemäß, nämlich in­ner­halb von zwei Jah­ren nach Ab­lauf des je­wei­li­gen Bei­trags­jahrs, in die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung von Be­sol­dungs­da­ten an die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung Bund ge­genüber ih­rer Be­sol­dungs­stelle ein­wil­li­gen. Dies gilt al­ler­dings nicht für ehe­ma­lige Be­amte auf Wi­der­ruf, die nach ih­rem Aus­schei­den aus dem Be­am­ten­verhält­nis in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung nach­ver­si­chert wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten darüber, ob die Kläge­rin im Streit­zeit­raum, dem Bei­trags­jahr 2008, An­spruch auf Al­ters­vor­sor­ge­zu­lage hat. Die Kläge­rin schloss vor dem Streit­zeit­raum einen nach dem Al­ters­vor­sor­ge­verträge-Zer­ti­fi­zie­rungs­ge­setz (Alt­ZertG) zer­ti­fi­zier­ten Al­ters­vor­sor­ge­ver­trag bei der B-GmbH ab.

Mit Wir­kung ab Fe­bruar 2007 wurde die Kläge­rin im Rah­men des Vor­be­rei­tungs­diens­tes für das Lehr­amt in ein Be­am­ten­verhält­nis auf Wi­der­ruf be­ru­fen. Das Be­am­ten­verhält­nis en­dete mit Be­ste­hen der Prüfung im De­zem­ber 2008. Die Kläge­rin hatte sich für das ge­samte Jahr 2008 bei dem zuständi­gen Ren­ten­ver­si­che­rungsträger nach­ver­si­chern las­sen. Gleich­wohl wurde ihr die Ries­ter-Förde­rung un­ter Hin­weis auf das Feh­len der für Be­amte not­wen­di­gen Ein­wil­li­gungs­erklärung ver­sagt.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion des Fi­nanz­amts wird dort un­ter dem Az. X R 3/15 geführt.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat einen An­spruch auf die Fest­set­zung von Al­ters­vor­sor­ge­zu­la­gen für das Bei­trags­jahr 2008, da sie je­den­falls in­folge ih­rer Nach­ver­si­che­rung in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung für das Streit­jahr 2008 den Sta­tus ei­ner in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung Pflicht­ver­si­cher­ten hatte und dies genügt, um zum für eine Al­ters­vor­sor­ge­zu­lage an­spruchs­be­rech­tig­ten Per­so­nen­kreis zu gehören. Der Kläge­rin wurde die Ries­ter-Förde­rung un­ter Hin­weis auf das Feh­len der für Be­amte not­wen­di­gen Ein­wil­li­gungs­erklärung dem­nach zu Un­recht ver­sagt. Auch das gleich­zei­tige Be­ste­hen ei­nes Be­am­ten­verhält­nis­ses hin­dert nicht, der Kläge­rin auf­grund ih­res durch die Nach­ver­si­che­rung er­reich­ten Sta­tus als ge­setz­lich Pflicht­ver­si­cherte die Al­ters­vor­sor­ge­zu­lage zu gewähren.

Be­amte ha­ben nach in­zwi­schen ge­fes­tig­ter fi­nanz­ge­richt­li­cher Recht­spre­chung je­den­falls für Bei­trags­jahre ab 2005 nur dann An­spruch auf Al­ters­vor­sor­ge­zu­lage (sog. Ries­ter-Förde­rung), wenn sie frist­gemäß, nämlich in­ner­halb von zwei Jah­ren nach Ab­lauf des je­wei­li­gen Bei­trags­jahrs, in die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung von Be­sol­dungs­da­ten an die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung Bund ge­genüber ih­rer Be­sol­dungs­stelle ein­wil­li­gen. Dies gilt al­ler­dings nicht für ehe­ma­lige Be­amte auf Wi­der­ruf, die nach ih­rem Aus­schei­den aus dem Be­am­ten­verhält­nis in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung nach­ver­si­chert wer­den. Sie ste­hen den in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung Pflicht­ver­si­cher­ten gleich und ha­ben da­her für den Zeit­raum der Nach­ver­si­che­rung auch ohne Vor­lie­gen ei­ner Ein­wil­li­gungs­erklärung An­spruch auf Al­ters­vor­sor­ge­zu­lage.

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