Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Streitzeitraum, dem Beitragsjahr 2008, Anspruch auf Altersvorsorgezulage hat. Die Klägerin schloss vor dem Streitzeitraum einen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifizierten Altersvorsorgevertrag bei der B-GmbH ab.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die beim BFH anhängige Revision des Finanzamts wird dort unter dem Az. X R 3/15 geführt.
Die Gründe:
Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Festsetzung von Altersvorsorgezulagen für das Beitragsjahr 2008, da sie jedenfalls infolge ihrer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Streitjahr 2008 den Status einer in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten hatte und dies genügt, um zum für eine Altersvorsorgezulage anspruchsberechtigten Personenkreis zu gehören. Der Klägerin wurde die Riester-Förderung unter Hinweis auf das Fehlen der für Beamte notwendigen Einwilligungserklärung demnach zu Unrecht versagt. Auch das gleichzeitige Bestehen eines Beamtenverhältnisses hindert nicht, der Klägerin aufgrund ihres durch die Nachversicherung erreichten Status als gesetzlich Pflichtversicherte die Altersvorsorgezulage zu gewähren.
Beamte haben nach inzwischen gefestigter finanzgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls für Beitragsjahre ab 2005 nur dann Anspruch auf Altersvorsorgezulage (sog. Riester-Förderung), wenn sie fristgemäß, nämlich innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahrs, in die elektronische Übermittlung von Besoldungsdaten an die Deutsche Rentenversicherung Bund gegenüber ihrer Besoldungsstelle einwilligen. Dies gilt allerdings nicht für ehemalige Beamte auf Widerruf, die nach ihrem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden. Sie stehen den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gleich und haben daher für den Zeitraum der Nachversicherung auch ohne Vorliegen einer Einwilligungserklärung Anspruch auf Altersvorsorgezulage.
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