Die Entlastung im Rahmen der Energiepreisbremsen ermittelt sich, wie unten dargestellt. Somit werden die von Januar 2023 bis Dezember 2023 geschuldeten Preise für Gas- Strom- und Fernwärme auf ein bestimmtes Preisniveau gedeckelt. Die Entlastung beläuft sich auf der Differenz zwischen dem geschuldeten Preis und dem Entlastungspreis und erfolgt für eine Entlastungsmenge, die je nach Entlastungsberechtigtem 70 % oder 80 % des Verbrauchs im Jahr 2021 oder der aktuellen Verbrauchsprognose entspricht. Die Entlastung wird direkt über eine Verrechnung auf den jeweiligen Strom- und Gasrechnungen gewährt. Die Entlastung im Rahmen der Preise für Fernwärme orientiert sich an der Gaspreisbremse.
Entlastung im Rahmen der Strompreisbremse nach dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG)
Entnahmestelle |
Entlastungskontingent |
Entlastungskontingent |
bis 30.000 kWh/a | 80 % des Vorjahresverbrauchs/ der aktuellen Verbrauchsprognose | 40 Cent / kWh incl. Netzentgelte, Messstellenentgelte, staatlich veranlasster Preisbestandteile und USt. |
> 30.000 kWh/a | 70 % des (Vor-)Jahresverbrauchs/ der aktuellen Verbrauchsprognose | 13 Cent / kWh vor Netzentgelte, Messstellenentgelte, staatlich veranlasster Preisbestandteile und USt. |
Entlastung im Rahmen der Gaspreisbremse nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
Entnahmestelle | Entlastungskontingent | Entlastungspreis |
bis 1,5 GWh/a | 80 % des Vorjahresverbrauchs/ der Verbrauchsprognose aus September 2022 | 12 Cent / kWh incl. Netzentgelte, Messstellenentgelte, staatlich veranlasster Preisbestandteile und USt. |
> 1,5 GWh/a | 70 % des (Vor-)Jahresverbrauchs/ der Verbrauchsprognose aus September 2022 | 7 Cent / kWh vor Netzentgelte, Messstellenentgelte, staatlich veranlasster Preisbestandteile und USt. |
Im Rahmen der Energiepreisbremsen ergeben sich insbesondere die folgenden wesentlichen Problembereiche:
Beihilferechtliche Obergrenzen beachten
Da es sich bei der Preisdeckelung für Energiekosten um staatliche Beihilfen handelt, sind im Rahmen der Förderung die durch die EU-Kommission definierten Obergrenzen einzuhalten. Diese bestimmen sich anhand der krisenbedingten Energiemehrkosten im Zeitraum zwischen Februar 2022 und Dezember 2023 sowie anhand einer absoluten Höchstgrenze, welche für nicht besonders betroffene Unternehmen bei maximal 4 Mio. Euro liegt. Für besonders betroffene Unternehmen sind höhere Entlastungen möglich. Die beihilferechtlichen Obergrenzen beziehen sich immer auf den gesamten Unternehmensverbund und es muss ggf. eine Aufteilung der Höchstgrenze auf die Unternehmen im Verbund erfolgen.
Meldepflichten nach § 22 EWPBG und § 30 StromPBG
Eine Meldepflicht hinsichtlich verschiedener beihilfenrelevanter Sachverhalte besteht zunächst für Unternehmen, deren monatliche Entlastung für Strom, Gas und Fernwärme insgesamt 150.000 Euro übersteigt. Des Weiteren sind auch Unternehmen, die ggf. unter Einbeziehung ihres zugehörigen Unternehmensverbunds, eine Gesamtförderung von mehr als 2 Mio. Euro erhalten, zu verschiedenen Mitteilungen verpflichtet. Eine Meldung musste bis zum 31.03. 2023 erfolgen. Bei einer Nichteinhaltung der Meldepflichten droht schlimmstenfalls ein anteiliger Verlust der Entlastung.
Sachgerechte Datenerhebung und Abbildung der Energiepreisbremsen in Unternehmensplanungen
Um eine zuverlässige Liquiditätsplanung aufstellen und die beihilferechtliche Obergrenze ermitteln zu können, muss eine Erhebung der maßgeblichen Daten je Entnahmestelle über den Gesamtverbund erfolgen. Die isolierte Betrachtung einzelner Unternehmen birgt die Gefahr, dass beihilferechtliche Wechselwirkungen unberücksichtigt bleiben. Gerade für energieintensive Unternehmen kommt einer sachgerechten Abbildung in der Liquiditätsplanung, insb. auch hinsichtlich der Fortführungsprognose, eine hohe Bedeutung zu.