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Risiken und Problembereiche im Zusammenhang mit Energiepreisbremsen

Mit den En­er­gie­preis­brem­sen ent­las­tet der Ge­setz­ge­ber in­ner­halb be­stimm­ter Schwel­len­werte seit März 2023 Un­ter­neh­men und Pri­vat­haus­halte von den ho­hen Kos­ten für Strom, Gas und Fernwärme. Für be­stimmte Un­ter­neh­men wird diese Ent­las­tung zusätz­lich auch rück­wir­kend für die Mo­nate Ja­nuar und Fe­bruar 2023 gewährt. Zwar er­folgt die Ent­las­tung ohne eine se­pa­rate An­trags­stel­lung; Un­ter­neh­men sind aber bei höheren Ent­las­tungs­beträgen zur Mel­dung bei­hilfe-re­le­van­ter In­for­ma­tio­nen an ihre En­er­gie­lie­fe­ran­ten oder die zuständige Behörde ver­pflich­tet. Un­si­cher­hei­ten bei der Er­he­bung der re­le­van­ten Da­ten im Un­ter­neh­mens­ver­bund und bei der Er­mitt­lung der bei­hil­fe­recht­li­chen Höchst­gren­zen er­schwe­ren die Ein­hal­tung von Mit­tei­lungs-pflich­ten so­wie die Berück­sich­ti­gung von En­er­gie­preis­brem­sen in Li­qui­ditätspla­nun­gen.

Die Ent­las­tung im Rah­men der En­er­gie­preis­brem­sen er­mit­telt sich, wie un­ten dar­ge­stellt. So­mit wer­den die von Ja­nuar 2023 bis De­zem­ber 2023 ge­schul­de­ten Preise für Gas- Strom- und Fernwärme auf ein be­stimm­tes Preis­ni­veau ge­de­ckelt. Die Ent­las­tung beläuft sich auf der Dif­fe­renz zwi­schen dem ge­schul­de­ten Preis und dem Ent­las­tungs­preis und er­folgt für eine Ent­las­tungs­menge, die je nach Ent­las­tungs­be­rech­tig­tem 70 % oder 80 % des Ver­brauchs im Jahr 2021 oder der ak­tu­el­len Ver­brauchs­pro­gnose ent­spricht. Die Ent­las­tung wird di­rekt über eine Ver­rech­nung auf den je­wei­li­gen Strom- und Gas­rech­nun­gen gewährt. Die Ent­las­tung im Rah­men der Preise für Fernwärme ori­en­tiert sich an der Gas­preis­bremse.

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Entlastung im Rahmen der Strompreisbremse nach dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG)

Entnahmestelle

Entlastungskontingent

Entlastungskontingent

bis 30.000 kWh/a

80 % des Vorjahresverbrauchs/ der aktuellen Verbrauchsprognose

40 Cent / kWh incl. Netzentgelte, Messstellenentgelte, staatlich veranlasster Preisbestandteile und USt.

> 30.000 kWh/a

70 % des (Vor-)Jahresverbrauchs/ der aktuellen Verbrauchsprognose

13 Cent / kWh vor Netzentgelte, Messstellenentgelte, staatlich veranlasster Preisbestandteile und USt.

Entlastung im Rahmen der Gaspreisbremse nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

Entnahmestelle

Entlastungskontingent

Entlastungspreis

bis 1,5 GWh/a

80 % des Vorjahresverbrauchs/ der Verbrauchsprognose aus September 2022

12 Cent / kWh incl. Netzentgelte, Messstellenentgelte, staatlich veranlasster Preisbestandteile und USt.

> 1,5 GWh/a

70 % des (Vor-)Jahresverbrauchs/ der Verbrauchsprognose aus September 2022

7 Cent / kWh vor Netzentgelte, Messstellenentgelte, staatlich veranlasster Preisbestandteile und USt.

Im Rah­men der En­er­gie­preis­brem­sen er­ge­ben sich ins­be­son­dere die fol­gen­den we­sent­li­chen Pro­blem­be­rei­che:

Bei­hil­fe­recht­li­che Ober­gren­zen be­ach­ten

Da es sich bei der Preis­de­cke­lung für En­er­gie­kos­ten um staat­li­che Bei­hil­fen han­delt, sind im Rah­men der Förde­rung die durch die EU-Kom­mis­sion de­fi­nier­ten Ober­gren­zen ein­zu­hal­ten. Diese be­stim­men sich an­hand der kri­sen­be­ding­ten En­er­gie­mehr­kos­ten im Zeit­raum zwi­schen Fe­bruar 2022 und De­zem­ber 2023 so­wie an­hand ei­ner ab­so­lu­ten Höchst­grenze, wel­che für nicht be­son­ders be­trof­fene Un­ter­neh­men bei ma­xi­mal 4 Mio. Euro liegt. Für be­son­ders be­trof­fene Un­ter­neh­men sind höhere Ent­las­tun­gen möglich. Die bei­hil­fe­recht­li­chen Ober­gren­zen be­zie­hen sich im­mer auf den ge­sam­ten Un­ter­neh­mens­ver­bund und es muss ggf. eine Auf­tei­lung der Höchst­grenze auf die Un­ter­neh­men im Ver­bund er­fol­gen.

Mel­de­pflich­ten nach § 22 EWPBG und § 30 StromPBG

Eine Mel­de­pflicht hin­sicht­lich ver­schie­de­ner bei­hil­fen­re­le­van­ter Sach­ver­halte be­steht zunächst für Un­ter­neh­men, de­ren mo­nat­li­che Ent­las­tung für Strom, Gas und Fernwärme ins­ge­samt 150.000 Euro über­steigt. Des Wei­te­ren sind auch Un­ter­neh­men, die ggf. un­ter Ein­be­zie­hung ih­res zu­gehöri­gen Un­ter­neh­mens­ver­bunds, eine Ge­samtförde­rung von mehr als 2 Mio. Euro er­hal­ten, zu ver­schie­de­nen Mit­tei­lun­gen ver­pflich­tet. Eine Mel­dung mus­ste bis zum 31.03. 2023 er­fol­gen. Bei ei­ner Nicht­ein­hal­tung der Mel­de­pflich­ten droht schlimms­ten­falls ein an­tei­li­ger Ver­lust der Ent­las­tung.

Sach­ge­rechte Da­ten­er­he­bung und Ab­bil­dung der En­er­gie­preis­brem­sen in Un­ter­neh­mens­pla­nun­gen

Um eine zu­verlässige Li­qui­ditätspla­nung auf­stel­len und die bei­hil­fe­recht­li­che Ober­grenze er­mit­teln zu können, muss eine Er­he­bung der maßgeb­li­chen Da­ten je Ent­nah­me­stelle über den Ge­samt­ver­bund er­fol­gen. Die iso­lierte Be­trach­tung ein­zel­ner Un­ter­neh­men birgt die Ge­fahr, dass bei­hil­fe­recht­li­che Wech­sel­wir­kun­gen un­berück­sich­tigt blei­ben. Ge­rade für en­er­gie­in­ten­sive Un­ter­neh­men kommt ei­ner sach­ge­rech­ten Ab­bil­dung in der Li­qui­ditätspla­nung, insb. auch hin­sicht­lich der Fortführungs­pro­gnose, eine hohe Be­deu­tung zu.

 

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