Konkret beinhalten die RTS zur Offenlegung
- die Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie
- Ausführungen zum Inhalt und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten.
Anzuwenden sind die RTS von den Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern i. S. d. Art. 2 Abs. 1 und 11 EU-Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088 ab dem 1.01.2023.
Die RTS werden durch die Antworten der EU-Kommission in ihren Q&As zur Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088 und zur Taxonomieverordnung (EU) 2020/852 sowie durch die von den European Supervisory Authorities (ESAs) vorgenommenen Klarstellungen ergänzt.
Die RTS legen den Inhalt, die zu verwendende Methodik und die Art der Darstellung der offenzulegenden Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen fest. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass
- die offenzulegenden Informationen von den Anlegern leicht verglichen werden können,
- die Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren verständlich sind und
- eine hinreichende Qualität der Informationen sichergestellt ist.
Die Anleger, die ein Interesse an der Nachhaltigkeitsleistung von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern haben, erhalten durch die RTS somit detaillierte Informationen in standardisierter Form.
Nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf das Klima oder auf andere umweltbezogene Nachhaltigkeitsfaktoren sollen im Rahmen der Offenlegung als ebenso wichtig angesehen werden, wie nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren in den Bereichen Soziales und Beschäftigung, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Die zusätzlichen Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen sollen sich daher auf mindestens einen dieser Faktoren beziehen.
Um die Vergleichbarkeit der offenzulegenden Informationen weiter zu verbessern, sollen sich die Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Bezugszeiträume, die jeweils vom 01.01. bis zum 31.12. des Vorjahres reichen, beziehen und zu einem gemeinsamen Datum, jeweils zum 30.06. des Jahres, veröffentlicht werden.