Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hatte 1996 mit einer GmbH & Co. KG einen notariell beurkundeten Erbbaurechtsvertrag mit mehreren Vertragsanlagen abgeschlossen. Damit bestellte sie ein Erbbaurecht an einem ihr gehörenden, mit einer Anlage bebauten Grundstück. Die Laufzeit des Erbbaurechtsvertrags betrug 40 Jahre. Zugleich wurde ein Kaufvertragsangebot notariell beurkundet. Darin unterbreitete die Klägerin der KG ein Kaufangebot für das Erbbaurecht zum 31.12.2013 (Andienungszeitpunkt) mit einer Annahmefrist spätestens zum 31.12.2012 zu einem Kaufpreis in Höhe des dann voraussichtlichen Restkaufwerts.
Wie im Erbbaurechtsvertrag vorgesehen, schlossen die Klägerin und die KG zudem einen Entsorgungsvertrag, nach dem die KG verpflichtet war, die Reinigung der Abwässer im Einzugsgebiet der streitgegenständlichen Anlage durchzuführen. Die Klägerin verpflichtete sich zur Zuleitung der Abwässer. Die Laufzeit dieses Vertrags betrug 17 Jahre. Die KG verpflichtete sich auch nach Beendigung des Entsorgungsvertrags für die Dauer ihres Erbbaurechts zur Reinigung des angelieferten Abwassers zu einer dann noch zu vereinbarenden Vergütung in Höhe des zum Ende des Entsorgungsvertrags marktüblichen Entgelts für vergleichbare Leistungen.
Durch einen weiteren Vertrag, den Betriebsführungsvertrag, dessen Laufzeit an den Entsorgungsvertrag gekoppelt war, übernahm die Klägerin gegenüber der KG sämtliche durch den Entsorgungsvertrag der KG auferlegten Pflichten. Für den Fall, dass der Entsorgungsvertrag planmäßig endete, ohne dass das Eigentum an der Anlage an die Klägerin zurückfiel, waren die Vertragsparteien wechselseitig verpflichtet, auf Verlangen der jeweils anderen Partei den Betriebsführungsvertrag zu weiterhin marktüblichen Bedingungen für die Dauer des der KG eingeräumten Erbbaurechts fortzusetzen. Die Klägerin konnte dieses Verlangen nur stellen, wenn die KG aufgrund eines gesondert abzuschließenden Vertrags zur Abwasserreinigung verpflichtet war. Ferner schlossen die Klägerin und die KG einen Generalübernehmervertrag. Mit diesem verpflichtete sich die Klägerin, die mit dem Erbbaurechtsvertrag durch die KG erworbene Anlage gegen Vergütung fertigzustellen.
Im November 2012 nahm die KG das Kaufangebot der Klägerin für das Erbbaurecht zum 31.12.2013 an. Es wurde ein Kaufpreis vereinbart. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest, für deren Bemessungsgrundlage er den Wert der vorhandenen Betriebsvorrichtungen in Abzug brachte. Die Klägerin war der Ansicht, dass der Rückerwerb des Erbbaurechts nach § 4 Nr. 9 GrEStG a.F. von der Grunderwerbsteuer befreit sei. Das FG gab der Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Gründe:
Das Finanzamt hatte zu Recht Grunderwerbsteuer für die Rückübertragung des Erbbaurechts auf die Klägerin festgesetzt. Die Rückübertragung war nicht nach § 4 Nr. 9 GrEStG a.F. von der Grunderwerbsteuer befreit.
§ 4 Nr. 9 GrEStG a.F. (jetzt § 4 Nr. 5 GrEStG) ist auf Rückerwerbsfälle anwendbar, in denen ein Grundstück vor Inkrafttreten dieser Norm im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft auf den privaten Partner übertragen wurde, die Rückübertragung des Grundstücks aber für einen nach Einführung dieser Norm liegenden Zeitpunkt vereinbart war. Eine Öffentlich Private Partnerschaft nach § 4 Nr. 9 GrEStG a.F. erfordert dabei eine Kooperation zwischen dem privaten und dem öffentlich-rechtlichen Partner i.S. einer Beteiligung des privaten Partners an der Erbringung öffentlicher Aufgaben. Die nach § 4 Nr. 9 GrEStG a.F. erforderliche Vereinbarung, dass das Grundstück am Ende des Vertragszeitraums einer Öffentlich Privaten Partnerschaft auf die juristische Person des öffentlichen Rechts zurückübertragen wird, muss klar und eindeutig sein.
Ob im Fall der Nichtausübung der Option eine weitere Nutzung des Erbbaurechts für den öffentlichen Gebrauch oder Dienst nach Ablauf des Vertragszeitraums bis zum Erlöschen des Erbbaurechts möglich ist, ist nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 9 Satz 1 GrEStG a.F. nicht maßgeblich. Unerheblich ist auch, aus welchen Gründen die Partner einer Öffentlich Privaten Partnerschaft eine Vertragsgestaltung gewählt haben, die die Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 Satz 1 GrEStG a.F. nicht erfüllt.
Infolgedessen lagen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 9 GrEStG a.F. nicht vor. Denn der Vertrag, der gegebenenfalls eine Öffentlich Private Partnerschaft begründet hatte, war zum 31.12. 2013 beendet worden. Zu diesem Zeitpunkt war die Rückübertragung des Erbbaurechts jedoch nicht fest vereinbart.
Linkhinweis:
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