Im Streitfall hatte der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber ein Formblatt mit der Überschrift „Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ vorgelegt, in dem u. a. die Frage gestellt wurde, ob die in 2012 neu in Betrieb genommene Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet wurde. Der Anlagerbetreiber bejahte dies wahrheitswidrig. Der Netzbetreiber zahlte dem Anlagenbetreiber von 2012 bis 2014 eine Einspeisevergütung nach den Fördersätzen des EEG aus. Nachdem der Netzbetreiber in 2014 feststellte, dass keine Meldung bei der Bundesnetzagentur vorlag, holte dies der Anlagenbetreiber nach. Dennoch forderte der Netzbetreiber die Einspeisevergütung zurück. Bei fehlender Meldung bestehe nach den bis 31.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorgaben nur ein Anspruch auf Einspeisevergütung in Höhe des (deutlich geringeren) Marktwerts. Die von 1.8.2014 bis 31.12.2016 anwendbare Gesetzesregelung sanktioniere Meldeverstöße sogar dahingehend, dass eine finanzielle Förderung komplett entfalle. Dem stimmte der BGH zu und sah das Verhalten des Netzbetreibers auch nicht als treuwidrig an, selbst wenn er nicht vom zuständigen Übertragungsnetzbetreiber auf entsprechende Rückzahlung des Anspruchs in Anspruch genommen werde.
Hinweis
Die Entscheidung zeigt, dass Anlagenbetreiber strikt auf die Erfüllung ihrer Meldepflichten achten sollten, um nicht ihren Anspruch auf Einspeisevergütung zu verlieren. Auch ab dem 1.1.2017 gelten die vorgenannten Meldepflichten. Allerdings kommt nun das sog. Marktstammdatenregister zur Anwendung.