deen

Rechtsberatung

Rückforderung von ungerechtfertigt in Rechnung gestellter Umsatzsteuer für Zytostatika bei Nettoverträgen

Das OLG Braun­schweig äußert sich zur Rück­for­de­rung von un­ge­recht­fer­tigt in Rech­nung ge­stell­ter Um­satz­steuer für Zy­to­sta­tika bei Net­to­verträgen.

Bis zum Er­ge­hen des Ur­teils des BFH vom 24.9.2014 (Az. V R 19/11, DStR 2014, S. 2505), das von der Fi­nanz­ver­wal­tung nach Maßgabe des BMF-Schrei­bens vom 28.9.2016 (BStBl. 2016 I S. 1043) an­ge­wandt wird, wur­den Lie­fe­run­gen von Zy­to­sta­tika als um­satz­steu­er­pflich­tig be­han­delt. Dem­ent­spre­chend führ­ten Kran­ken­kas­sen auf der Grund­lage die­ser - nun­mehr über­hol­ten Rechts­lage - Um­satz­steuer ab. Aus die­sem Grund ver­su­chen Kran­ken­kas­sen nun, für die Ver­gan­gen­heit zu Un­recht ge­zahlte Um­satz­steuer zurück­zu­for­dern. Das OLG Schles­wig be­jahte in sei­nem Ur­teil vom 6.12.2017 (Az. 4 U 69/17, Das Kran­ken­haus 2018, S. 222, siehe auch no­vus Ge­sund­heits­we­sen, I. Quar­tal 2018) bei ei­ner Brut­to­preis­ver­ein­ba­rung mit ei­ner pri­va­ten Kran­ken­kasse einen ent­spre­chen­den Rück­for­de­rungs­an­spruch.

Nun­mehr hatte das OLG Braun­schweig mit Ur­teil vom 22.5.2018 (Az. 8 U 130/17, Das Kran­ken­haus 2018, S. 13) darüber zu ent­schei­den, ob bei einem Net­to­ver­trag mit ei­ner pri­va­ten Kran­ken­kasse eben­falls ein sol­cher Rück­for­de­rungs­an­spruch be­steht. In die­sem Fall hatte das be­klagte Kran­ken­haus die Um­satz­steuer in Höhe von 19 Pro­zent bei Rech­nungs­le­gung ge­son­dert aus­ge­wie­sen. Das OLG Braun­schweig legte die Net­to­preis­ab­rede so aus, dass ne­ben dem Net­to­preis die tatsäch­lich an­fal­lende Um­satz­steuer ge­schul­det sei. Da eine Um­satz­steu­er­pflicht tatsäch­lich aber nicht be­stand, fehlt es laut OLG an einem Rechts­grund für die Zah­lung der Um­satz­steuer, so dass die Kran­ken­kasse die zu Un­recht ge­zahlte Um­satz­steuer nach den Grundsätzen der un­ge­recht­fer­tig­ten Be­rei­che­rung zurück­for­dern könne (§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB). Aus dem Um­stand, dass nach § 14c UStG auch zu Un­recht aus­ge­wie­sene Um­satz­steuer ab­geführt wer­den muss, er­gebe sich nichts an­de­res, weil sonst eine Net­to­preis­ver­ein­ba­rung kei­nen Sinn er­gebe. Auch dass die Fi­nanz­ver­wal­tung nach dem o.a. BMF-Schrei­ben es nicht be­an­stan­det, wenn bis Ende 2016 Um­satz­steuer auf Zy­to­sta­tika ab­geführt und ent­spre­chend der Vor­steu­er­ab­zug gel­tend ge­macht wird, lasse die zi­vil­recht­li­che Ver­pflich­tung zur Rech­nungs­be­rich­ti­gung un­berührt.

Ein An­spruch aus un­ge­recht­fer­tig­ter Be­rei­che­rung be­stehe nach § 818 Abs. 3 BGB nicht mehr, so­weit der Empfänger nicht mehr be­rei­chert ist. Hier­auf be­rief sich das be­klagte Kran­ken­haus, da sich die Um­satz­steuer mit der Abführung an den Fis­kus nicht mehr in ih­rem Vermögen be­finde.

Hier­ge­gen wen­det das OLG Braun­schweig ein, dass eine Ent­rei­che­rung nur dann ge­ge­ben sei, wenn der An­spruch ge­gen das Fi­nanz­amt auf Rücker­stat­tung der Um­satz­steuer un­ein­bring­lich oder seine Durch­set­zung äußerst schwie­rig ist. Bei­des sei hier nicht der Fall. Die Fest­set­zung war nicht be­standskräftig und nach der nun ein­deu­tig fest­ge­stell­ten Rechts­lage ist die Fi­nanz­ver­wal­tung ver­pflich­tet, die Um­satz­steuer zu kor­ri­gie­ren. Das Ge­richt sah auch keine äußer­ste Schwie­rig­keit in der Durch­set­zung der For­de­rung. Haupt­ar­gu­ment hierfür war für das OLG, dass nicht sämt­li­che Zy­to­sta­tika-Re­zepte auf die rich­tige um­satz­steu­er­li­che Be­hand­lung hin zu un­ter­su­chen sind, son­dern nur die­je­ni­gen Re­zepte, die die be­tref­fende pri­vate Kran­ken­kasse zur Überprüfung gel­tend macht und ein­reicht. Zu­dem er­gebe sich aus dem Heil­be­hand­lungs­ver­trag i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB die Ne­ben­pflicht auf die Rechte, Rechtsgüter und In­ter­es­sen des Ver­trags­part­ners Rück­sicht zu neh­men. Aus der Net­to­preis­ab­rede er­folge die Ver­pflich­tung, den Ver­trags­part­ner nur mit der Um­satz­steuer zu be­las­ten, die auch tatsäch­lich anfällt.

Hinweis

Die Re­vi­sion zum Bun­des­ge­richts­hof (BGH) wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Sa­che zu­ge­las­sen.

Bestätigt der BGH die Recht­spre­chung der OLG Schles­wig-Hol­stein und Braun­schweig, könnte man sich so­wohl bei Brutto- als auch bei Net­to­preis­ab­re­den kaum ge­gen Rück­for­de­rungs­an­sprüche von pri­va­ten Kran­ken­kas­sen weh­ren, so­weit nicht die dreijährige Verjährungs­frist für Be­rei­che­rungs­an­sprüche ab­ge­lau­fen ist und die Um­satz­steuer für das be­tref­fende Ge­schäfts­jahr noch nicht be­standskräftig ver­an­lagt ist. Bei ei­ner Brut­to­preis­ab­rede ha­ben die Kran­ken­kas­sen nach die­sen Ur­tei­len einen An­pas­sungs­an­spruch auf Fest­set­zung des Net­to­prei­ses, weil den pri­va­ten Kran­ken­kas­sen ein Fest­hal­ten am Brut­to­ver­trag nicht zu­mut­bar sei; bei ei­ner Net­to­ver­ein­ba­rung wird oh­ne­hin die Um­satz­steuer nur ge­schul­det, wenn tatsäch­lich eine Um­satz­steu­er­pflicht be­steht. Die In­an­spruch­nahme der Überg­angs­re­ge­lung der Fi­nanz­ver­wal­tung bis 2016 kann ge­nauso we­nig ge­gen einen Rück­for­de­rungs­an­spruch der pri­va­ten Kran­ken­kas­sen gel­tend ge­macht wer­den wie der er­heb­li­che Ver­wal­tungs­auf­wand we­gen der Prüfung der von den pri­va­ten Kran­ken­kas­sen ein­ge­reich­ten Re­zepte.

Es bleibt ab­zu­war­ten, wie der BGH letzt­lich über die Rück­zah­lungs­an­sprüche der pri­va­ten Kran­ken­kas­sen ent­schei­den und ob diese Recht­spre­chung mit der Recht­spre­chung des BSG über die Rück­zah­lungs­an­sprüche der ge­setz­li­chen Kran­ken­kas­sen übe­rein­stim­men wird.

nach oben