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Steuerberatung

Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

BFH v. 9.7.2019 - X R 35/17

Nach Be­en­di­gung und Ab­wick­lung des Al­ters­vor­sor­ge­ver­tra­ges kann die Zen­trale Zu­la­gen­stelle für Al­ters­vermögen (ZfA) rechts­grund­los ge­leis­tete Zu­la­ge­beträge vom Zu­la­ge­empfänger über den nach § 96 Abs. 1 Satz 1 EStG ent­spre­chend an­zu­wen­den­den § 37 Abs. 2 AO zurück­for­dern; § 37 Abs. 2 AO setzt kein Ver­schul­den vor­aus. Der Um­stand, dass die ZfA über meh­rere Jahre hin­weg eine Aus­zah­lung von Zu­la­gen al­lein auf Grund der ihr vom An­bie­ter über­mit­tel­ten Da­ten ver­an­lasst und erst später eine Prüfung der Zu­la­ge­be­rech­ti­gung des Empfängers vor­nimmt, führt nicht zur Ver­wir­kung des Rück­for­de­rungs­an­spruchs.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin schloss bei einem An­bie­ter einen zer­ti­fi­zier­ten Al­ters­vor­sor­ge­ver­trag ab. Auf­grund der An­gabe des An­bie­ters, die Kläge­rin sei un­mit­tel­bar zu­la­ge­be­rech­tigt, zahlte die ZfA jähr­lich Zu­la­ge­beträge, die der An­bie­ter dem Konto der Kläge­rin gut­schrieb. Nach Be­en­di­gung des Al­ters­vor­sor­ge­ver­tra­ges stellte die ZfA im Rah­men ei­ner Überprüfung die feh­lende Zu­la­ge­be­rech­ti­gung der Kläge­rin für drei Bei­trags­jahre fest und for­derte die in­so­weit gewähr­ten Al­ters­vor­sor­ge­zu­la­gen von ihr zurück.

Die Kläge­rin ist der An­sicht, die Al­ters­vor­sor­ge­zu­lage für die ge­nann­ten Jahre sei je­weils vom An­bie­ter un­zu­tref­fend be­an­tragt wor­den. Als Kunde habe sie sich mit den De­tails nicht aus­ge­kannt und sei der Mei­nung ge­we­sen, dass al­les seine Rich­tig­keit habe. Der zweite Feh­ler liege bei der Behörde. Die ZfA habe dem An­trag je­weils ent­spro­chen und die Aus­zah­lung vor­ge­nom­men; eine Prüfung der Rich­tig­keit habe sie versäumt. Ein sol­ches behörd­li­ches Ver­hal­ten über Jahre hin­weg sei als grob fahrlässig an­zu­se­hen. Bei ihr, der Kläge­rin, liege der Feh­ler je­den­falls nicht.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, die Vor­aus­set­zun­gen für die Rück­for­de­rung der für die Bei­trags­jahre 2008 bis 2010 gewähr­ten Zu­la­gen von der Kläge­rin nach dem - über § 96 Abs. 1 Satz 1 EStG - ent­spre­chend an­zu­wen­den­den § 37 Abs. 2 AO vor­lie­gen. Auf ein et­wai­ges schuld­haf­tes Ver­hal­ten der Kläge­rin oder ih­res An­bie­ters kommt es nicht an. Die Rück­for­de­rung der Zu­la­gen ist nicht nach Treu und Glau­ben aus­ge­schlos­sen.

§ 37 Abs. 2 AO über die Er­stat­tung rechts­grund­los ge­zahl­ter Leis­tun­gen ist auch bei Al­ters­vor­sor­ge­zu­la­gen an­zu­wen­den, da spe­zi­el­lere Re­ge­lun­gen - je­den­falls nach der bis zum 31.12.2017 gel­ten­den Rechts­lage - nicht ein­grei­fen. Ins­be­son­dere kommt eine Rück­for­de­rung über den An­bie­ter (vgl. § 90 Abs. 3 EStG) nicht in Be­tracht. Zwar be­rech­tigt auch diese Vor­schrift zur Rück­for­de­rung der Zu­lage, wenn die ZfA nachträglich er­kennt, dass der Zu­la­gen­an­spruch ganz oder teil­weise nicht be­steht. Die Rück­for­de­rung über den An­bie­ter, der nach Mit­tei­lung der ZfA mit­tels Da­ten­sat­zes das Konto des Zu­la­ge­be­rech­tig­ten zu be­las­ten hat, setzt al­ler­dings ein be­ste­hen­des Ver­trags­verhält­nis (vgl. § 90 Abs. 3 Satz 2 EStG) vor­aus. Im Streit­fall war der Al­ters­vor­sor­ge­ver­trag be­reits zum 1.5.2010 be­en­det wor­den. In­fol­ge­des­sen kam zum Zeit­punkt des Er­las­ses des Rück­for­de­rungs­be­schei­des eine Kon­to­be­las­tung nicht mehr in Be­tracht.

Ob die Kläge­rin oder - wie sie be­haup­tet - ihr An­bie­ter die feh­ler­hafte Mit­tei­lung über die Zu­la­ge­be­rech­ti­gung zu ver­tre­ten hat, ist für § 37 Abs. 2 AO un­er­heb­lich, da die Vor­schrift kein Ver­schul­den vor­aus­setzt. Der Um­stand, dass die ZfA über meh­rere Jahre hin­weg eine Aus­zah­lung von Zu­la­gen al­lein auf­grund der ihr vom An­bie­ter über­mit­tel­ten Da­ten ver­an­lasst und erst nachträglich eine Prüfung der Zu­la­ge­be­rech­ti­gung der Kläge­rin vor­ge­nom­men hat, führt auch nicht zur Ver­wir­kung des Rück­for­de­rungs­an­spruchs. Denn die­ser Ge­sche­hens­ab­lauf ent­spricht in ty­pi­scher Weise der ge­setz­li­chen Aus­ge­stal­tung des Zu­la­ge­ver­fah­rens. Die Kläge­rin ist da­her in ih­rem Ver­trauen auf das Be­hal­tendürfen der un­be­rech­tigt er­hal­te­nen Zu­la­gen nicht schutzwürdig.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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