Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob während eines Insolvenzverfahrens - zu Unrecht - an den Insolvenzverwalter (Treuhänder) gezahlte Eigenheimzulage für 2011 nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner (Kläger) zurückgefordert werden kann.
Der Treuhänder vereinnahmte die Eigenheimzulage für 2011 und beglich damit Kosten des Klägers als Insolvenzschuldner. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens teilte der Kläger dem Finanzamt mit, er sei 2010 aus der Wohnung ausgezogen. Daraufhin forderte das Finanzamt von ihm die Eigenheimzulage für 2011 zurück.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt durfte die Eigenheimzulage für 2011 vom Kläger zurückfordern.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Eigenheimzulage für 2011 sind nach dem Auszug des Klägers nicht mehr erfüllt. Der Rückforderungsanspruch des Finanzamts richtet sich nach § 37 Abs. 2 S. 1 AO gegen den Leistungsempfänger. Das ist derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Dies ist vorliegend der Kläger. Der Treuhänder hat für ihn als gesetzlicher Vertreter im Rahmen des Insolvenzverfahrens gehandelt.
Insolvenzrechtliche Vorschriften stehen einer Rückforderung nicht entgegen. Der Rückforderungsanspruch ist zwar Masseverbindlichkeit, gleichwohl durfte das Finanzamt die Eigenheimzulage für 2011 nach Beendigung des Insolvenzverfahrens vom Kläger zurückfordern. Die Insolvenzmasse ist ohne rechtlichen Grund bereichert worden. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens hat der Kläger als vormaliger Insolvenzschuldner für die Verbindlichkeiten einzustehen.
Das Finanzamt ist kein Insolvenzgläubiger, da dessen Rückforderungsanspruch zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht begründet war. Die Forderung des Finanzamts ist erst mit dem Bescheid über die Rückforderung von Eigenheimzulage nach dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden. Auch der Lebenssachverhalt, der zur Rückforderung geführt hat (Auszug aus der Wohnung), ist erst nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens verwirklicht worden.
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