Wird der Erwerb eines Grundstücks dadurch rückgängig gemacht, dass der Veräußerer das Eigentum am veräußerten Grundstück innerhalb von zwei Jahren seit Entstehung der Grunderwerbsteuer für den vorausgegangen Erwerbsvorgang zurückerwirbt, wird auf Antrag weder für den Rückerwerb noch für den vorausgegangenen Erwerb Grunderwerbsteuer festgesetzt bzw. eine erfolgte Festsetzung aufgehoben (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Erwerbsvorgänge fristgerecht und vollständig angezeigt wurden (§ 16 Abs. 5 GrEStG). Dazu bestehen sowohl für den Notar nach § 18 GrEStG als auch für den Steuerschuldner nach § 19 GrEStG Anzeigepflichten.
Laut Urteil des BFH vom 21.06.2023 (Az. II R 2/21) reicht es aus, dass ein Erwerbsvorgang innerhalb der für den Notar oder der für den Steuerschuldner geltenden Anzeigefrist in allen Teilen vollständig angezeigt wird, unabhängig davon, von wem und für wen die Anzeige erfolgt ist. Nach dem Normzweck des § 16 Abs. 5 GrEStG genüge es, wenn dem zuständigen Finanzamt innerhalb einer der gesetzlichen Fristen der steuerbare Vorgang vollständig angezeigt wurde. Folglich reiche es i. S. v. § 16 Abs. 5 GrEStG aus, wenn der Notar eine Anzeige erstattet, die zwar nach der für ihn laufenden Frist verspätet, aber dem zuständigen Finanzamt noch innerhalb der für den Steuerschuldner laufenden Frist zugeht.
Hinweis: Zwar betragen beide Anzeigefristen zwei Wochen, für den Notar beginnt der Fristlauf jedoch bereits nach der Beurkundung, beim Steuerschuldner erst, nachdem dieser Kenntnis über den anzeigepflichtigen Vorgang erlangt hat.