deen

Steuerberatung

Rückgängigmachung eines grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgangs

Der Auf­he­bung der Grund­er­werb­steuer bei Rückgängig­ma­chung ei­nes Er­werbs­vor­gangs steht laut BFH nicht ent­ge­gen, wenn der No­tar den Er­werbs­vor­gang zwar nicht in­ner­halb der für ihn gel­ten­den Frist des § 18 GrEStG an­zeigt, seine An­zeige aber noch in­ner­halb der für den Steu­er­schuld­ner gel­ten­den Frist des § 19 GrEStG beim Fi­nanz­amt ein­geht.

Wird der Er­werb ei­nes Grundstücks da­durch rückgängig ge­macht, dass der Veräußerer das Ei­gen­tum am veräußer­ten Grundstück in­ner­halb von zwei Jah­ren seit Ent­ste­hung der Grund­er­werb­steuer für den vor­aus­ge­gan­gen Er­werbs­vor­gang zurücker­wirbt, wird auf An­trag we­der für den Rücker­werb noch für den vor­aus­ge­gan­ge­nen Er­werb Grund­er­werb­steuer fest­ge­setzt bzw. eine er­folgte Fest­set­zung auf­ge­ho­ben (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG). Dies gilt al­ler­dings nur dann, wenn die Er­werbs­vorgänge frist­ge­recht und vollständig an­ge­zeigt wur­den (§ 16 Abs. 5 GrEStG). Dazu be­ste­hen so­wohl für den No­tar nach § 18 GrEStG als auch für den Steu­er­schuld­ner nach § 19 GrEStG An­zei­ge­pflich­ten.

Laut Ur­teil des BFH vom 21.06.2023 (Az. II R 2/21) reicht es aus, dass ein Er­werbs­vor­gang in­ner­halb der für den No­tar oder der für den Steu­er­schuld­ner gel­ten­den An­zei­ge­frist in al­len Tei­len vollständig an­ge­zeigt wird, un­abhängig da­von, von wem und für wen die An­zeige er­folgt ist. Nach dem Norm­zweck des § 16 Abs. 5 GrEStG genüge es, wenn dem zuständi­gen Fi­nanz­amt in­ner­halb ei­ner der ge­setz­li­chen Fris­ten der steu­er­bare Vor­gang vollständig an­ge­zeigt wurde. Folg­lich rei­che es i. S. v. § 16 Abs. 5 GrEStG aus, wenn der No­tar eine An­zeige er­stat­tet, die zwar nach der für ihn lau­fen­den Frist verspätet, aber dem zuständi­gen Fi­nanz­amt noch in­ner­halb der für den Steu­er­schuld­ner lau­fen­den Frist zu­geht.

Hin­weis: Zwar be­tra­gen beide An­zei­ge­fris­ten zwei Wo­chen, für den No­tar be­ginnt der Frist­lauf je­doch be­reits nach der Be­ur­kun­dung, beim Steu­er­schuld­ner erst, nach­dem die­ser Kennt­nis über den an­zei­ge­pflich­ti­gen Vor­gang er­langt hat.

nach oben