Gemäß ständiger Rechtsprechung ist eine Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nur gegeben, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner die Vertragsbindungen derart lösen, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt.
Laut BFH setzt die tatsächliche und vollständige Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs grundsätzlich die Löschung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch voraus (BFH-Urteil vom 25.04.2023, Az. II R 38/20, DStR 2023, S. 1931).
Bei der Aufhebung eines Grundstückskaufvertrags wird nach Erteilung einer Löschungsbewilligung die tatsächliche Löschung einer Auflassungsvormerkung allerdings regelmäßig von der Rückzahlung des Kaufpreises abhängig gemacht. So wurde auch im Streitfall hinsichtlich der Aufhebung eines Grundstückkaufvertrags mit einer GmbH als Ersterwerberin vorgegangen.
Die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist - so der BFH weiter - allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber bei der Rückgängigmachung des Grundstückserwerbs den aufgrund der noch bestehenden Auflassungsvormerkung bestehenden Anschein einer Rechtsposition im eigenen wirtschaftlichen Interesse verwertet hat. Die Interessen ihrer Gesellschafter bzw. Geschäftsführer müsse sich dabei eine Kapitalgesellschaft zurechnen lassen. Im vorliegenden Fall wurde noch vor der Kaufpreisrückzahlung an die GmbH das Grundstück vom ursprünglichen Verkäufer an die Geschäftsführer und mittelbaren Gesellschafter der GmbH veräußert.
Aufgrund dessen bejaht der BFH im Streitfall eine solche Verwertung eigener wirtschaftlicher Interessen, da die GmbH Einfluss auf die Weiterveräußerung nehmen konnte. Letztlich diene die Veräußerung des Grundstücks an die Geschäftsführer und mittelbaren Gesellschafter der GmbH dazu, dass das von der GmbH geplante Bauprojekt doch noch verwirklicht werden könne.