Der Sachverhalt:
Über das Vermögen des im August 2015 verstorbenen Insolvenzschuldners (A.) hatte das AG mit Beschluss vom 1.5.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger bestellt. Im September 2013 erklärte dieser gegenüber dem Finanzamt die Anfechtung von Zahlungen des Insolvenzschuldners i.H.v. 583.495 €, die in der Zeit von März 2009 bis März 2013 geleistet worden waren. Im Januar 2014 erzielten die Beteiligten eine Einigung über die Zahlung eines Betrages i.H.v. 350.000 € zur Abgeltung des Anfechtungsanspruchs. Der Vergleichsbetrag wurde an die Insolvenzmasse ausgekehrt. Dabei verbuchte das Finanzamt die Rückzahlung auf die bereits erloschenen Steuerschulden und steuerlichen Nebenleistungen, die als letzte vom Insolvenzschuldner beglichen worden waren.
Mit Feststellungsbescheiden vom 29.1.2015 und 9.2.2015 stellte das Finanzamt die streitigen Säumniszuschläge nach § 251 Abs. 3 AO i.V.m. § 179 Abs. 1 InsO fest. Statt 71.120 € umfassten die streitigen Säumniszuschläge nunmehr 81.036 €. Die Feststellung begründete das Finanzamt damit, dass die erfolgreiche Anfechtung einer Steuerzahlung Säumniszuschläge nach § 240 AO auslöse.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.
Gründe:
Es sind keine Säumniszuschläge gem. § 240 AO für den Zeitraum zwischen der ursprünglichen Fälligkeit der Abgabenforderungen, die aufgrund der Anfechtung des Klägers zurückerstattet wurden, und dem Tag der Insolvenzeröffnung entstanden.
Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag (§ 240 Abs. 1 S. 1 AO). Die Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes und sind daher nicht gesondert festzusetzen. Sie sind ein dem Steuerrecht eigenes Druckmittel zur Durchsetzung von titulierten Zahlungsansprüchen des Steuerfiskus. Neben dem Zweck, der Finanzbehörde eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern und für den dadurch entstehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu verschaffen, verfolgen sie das Ziel, den Steuerpflichtigen durch Androhung einer verschuldensunabhängigen Verwaltungssanktion zur pünktlichen Zahlung der Steuerschulden anzuhalten.
Im vorliegenden Fall lebten zwar mit der erfolgreichen Anfechtung durch den Insolvenzverwalter und der Rückgewähr der gezahlten Beträge die Steuerschulden, die den streitigen Säumniszuschlägen zugrunde lagen, rückwirkend wieder auf. Denn die erfolgreiche Anfechtung und Rückgewähr nach § 143 InsO bewirkt gem. § 144 InsO, dass die Steuerschuld rückwirkend wieder auflebt. Die Beendigung des Steuerschuldverhältnisses ist insoweit auflösend bedingt. Hier waren die wieder aufgelebten Steuerforderungen bis zum Ablauf des Fälligkeitstags jedoch bereits entrichtet worden, so dass damit eine Säumnis entfällt.
Im Fall der Zahlung ist der maßgebliche Entrichtungszeitpunkt nach § 224 Abs. 2 AO zu bestimmen. Danach gilt eine wirksame geleistete Zahlung bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde oder bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung zu dort näher bestimmten Zeitpunkten als entrichtet. Im Streitfall hatte der Kläger entsprechend diesen Bestimmungen unstreitig die Zahlungen am Fälligkeitstag geleistet, so dass ab den Fälligkeitszeitpunkten die Steuerschulden als entrichtet gelten.
Es ist nicht erkennbar, dass durch das Wiederaufleben der Steuerforderungen rückwirkend die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Entrichtung der Steuerschulden i.S.d. § 240 AO beseitigt wurde und damit die Verwirkung von Säumniszuschlägen in Gang gesetzt wird. Ein solcher Zusammenhang zwischen Erfüllung und Entrichtung der Steuerschulden besteht nicht, denn der Regelungsinhalt dieser Vorschriften ist insoweit klar und eindeutig.
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