deen

Steuerberatung

Rückstellungen für ein Aktienoptionsprogramm

BFH 15.3.2017, I R 11/15

Eine AG kann Rück­stel­lun­gen für Ver­bind­lich­kei­ten aus einem Ak­ti­en­op­ti­ons­pro­gramm zu­guns­ten von lei­ten­den Mit­ar­bei­tern nicht bil­den, wenn die Op­tio­nen nur ausgeübt wer­den können, falls der Ver­kehrs­wert der Ak­tien zum Ausübungs­zeit­punkt einen be­stimm­ten Be­trag (hier: 10 % des Ausübungs­prei­ses) über­steigt und/oder wenn das Ausübungs­recht da­von abhängt, dass es in der Zu­kunft zu einem Ver­kauf des Un­ter­neh­mens oder einem Börsen­gang kommt.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist im Re­vi­si­ons­ver­fah­ren noch die Bil­dung von Rück­stel­lun­gen für ein Ak­ti­en­op­ti­ons­pro­gramm; Streit­jahre sind 2006 bis 2010. Die kla­gende GmbH ist nach Ver­schmel­zung und Form­wech­sel Rechts­nach­fol­ge­rin der K-AG. 2006 be­schloss die Haupt­ver­samm­lung der K-AG eine be­dingte Ka­pi­tal­erhöhung zur Gewährung von Op­tio­nen auf den Be­zug von Ak­tien an Mit­glie­der ih­res Vor­stands und an wei­tere Mit­ar­bei­ter der Ge­sell­schaft und nach­ge­ord­ne­ter ver­bun­de­ner Un­ter­neh­men. Auf der Grund­lage der schrift­li­chen Op­ti­ons­be­din­gun­gen ("Stock Op­tion Terms") gab die K-AG von 2006 bis 2009 Ak­ti­en­op­tio­nen an Vor­stands­mit­glie­der und Mit­ar­bei­ter aus.

Die Op­ti­ons­be­din­gun­gen sa­hen u.a. fol­gende Re­ge­lun­gen vor:

  • Die Op­tio­nen können grundsätz­lich ausgeübt wer­den:
    • wenn ein "Exit-Er­eig­nis" ein­tritt (Ver­kauf der we­sent­li­chen Vermögens­werte der K-AG bzw. der Ak­ti­en­mehr­heit an un­abhängi­gen Drit­ten oder, im Zu­sam­men­hang mit einem Börsen­gang, je­der Ver­kauf von Ak­tien durch be­stimmte "Spon­so­ren" an un­abhängige Dritte)
    • und wenn der Ver­kehrs­wert min­des­tens 10 % über dem Ausübungs­preis pro Ak­tie liegt ("Er­folgs­ziel").
  • "Ves­ting": Es können nur so viele Ak­tien er­wor­ben wer­den, wie sich aus ei­ner fest­ge­leg­ten "Ves­ting"-For­mel er­gibt. Das "Ves­ting" der Op­tio­nen voll­zieht sich in fünf jähr­li­chen Schrit­ten von je­weils 20 % (be­gin­nend mit 20 % der Op­tio­nen im Jahr 2007 und en­dend mit 100 % der Op­tio­nen im Jahr 2011). Bei einem Ver­kauf der Ge­sell­schaft "ves­ten" sämt­li­che Op­tio­nen.
  • Ver­fall: Die Op­tio­nen ver­fal­len spätes­tens zehn Jahre nach dem Aus­ga­be­tag. Wenn ein Teil­neh­mer nicht mehr bei der K-AG oder ei­ner Toch­ter­ge­sell­schaft be­schäftigt ist, verfällt der Teil der Op­tio­nen die­ses Teil­neh­mers, der noch nicht "ge­ves­tet" ist; der be­reits "ge­ves­tete" Teil der Op­tio­nen kann bis 60 Tage nach dem Be­en­di­gungs­zeit­punkt un­abhängig vom Vor­lie­gen ei­nes Exit-Er­eig­nis­ses ausgeübt wer­den. Bei Aus­schei­den ei­nes Teil­neh­mers durch ar­beit­ge­ber­sei­tige Kündi­gung aus wich­ti­gem Grund ver­liert der Teil­neh­mer sämt­li­che Op­ti­ons­rechte.
  • Rück­kauf­op­tion: Bei Aus­schei­den ei­nes Teil­neh­mers aus den Diens­ten der K-AG oder ei­ner Toch­ter­ge­sell­schaft ist die K-AG be­rech­tigt, sämt­li­che aus­ge­ge­be­nen Op­ti­ons-Ak­tien so­wie sämt­li­che (auch die be­reits "ge­ves­te­ten") Op­tio­nen zum je­wei­li­gen Ver­kehrs­wert der Ak­tien am Be­en­di­gungs­tag zurück­zu­kau­fen.
  • Er­set­zungs­recht: Nach Ausübung ei­ner Op­tion kann die K-AG nach ei­ge­nem Er­mes­sen fest­le­gen, dass statt der Aus­gabe von Op­ti­ons-Ak­tien ein de­ren Ver­kehrs­wert ent­spre­chen­der Bar­be­trag abzüglich des Ausübungs­prei­ses an den ent­spre­chen­den Teil­neh­mer ge­zahlt wird.

Im Ok­to­ber 2009 erklärte die K-AG ge­genüber den Op­ti­ons­be­rech­tig­ten, sie werde von ih­rem Er­set­zungs­recht Ge­brauch ma­chen; bei Ausübung der Op­tio­nen würden die Be­rech­tig­ten Bar­zah­lun­gen statt Ak­tien er­hal­ten. Nur für die Be­frie­di­gung von Op­tio­nen, die in Zu­sam­men­hang mit einem vor­zei­ti­gen Aus­schei­den be­reits vor einem "Exit-Er­eig­nis" ausgeübt würden, werde das Er­set­zungs­recht noch nicht ausgeübt. Mit Ver­schmel­zungs­ver­trag vom 28.10.2010 wurde die K-AG mit steu­er­li­cher Rück­wir­kung zum 30.6.2010 auf die Kläge­rin ver­schmol­zen. Für Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen aus dem Ak­ti­en­op­ti­ons­pro­gramm bil­dete die K-AG je­weils auf den 31.12. der Jahre 2006 bis 2010 Rück­stel­lun­gen.

An sämt­li­chen vor­ge­nann­ten Bi­lanz­stich­ta­gen lag der von der K-AG er­mit­telte Ver­kehrs­wert ih­rer Ak­tien über dem "Er­folgs­ziel". Das Fi­nanz­amt er­kannte nach Außenprüfun­gen die Rück­stel­lun­gen für die Streit­jahre 2006, 2009 und 2010 ins­ge­samt nicht an. Für die Streit­jahre 2007 und 2008 berück­sich­tigte es die Rück­stel­lun­gen nur in ge­rin­gem Um­fang. Die Kläge­rin macht mit ih­rer Klage gel­tend, die Rück­stel­lun­gen seien an­zu­er­ken­nen, weil zu al­len Bi­lanz­stich­ta­gen über­wie­gend wahr­schein­lich ge­we­sen sei, dass es in­ner­halb der zehnjähri­gen Ver­falls­frist des Op­ti­ons­pro­gramms zu einem "Exit-Er­eig­nis" kom­men und dass die K-AG von dem Er­set­zungs­recht durch Bar­zah­lung Ge­brauch ma­chen werde.

Das FG wies die Klage ganz über­wie­gend ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass die K-AG in den in Rede ste­hen­den Bi­lan­zen über die vom Fi­nanz­amt an­er­kann­ten Beträge hin­aus keine Rück­stel­lun­gen für Ver­pflich­tun­gen aus dem Ak­ti­en­op­ti­ons­plan pas­si­vie­ren durfte.

Rück­stel­lun­gen für un­ge­wisse Ver­bind­lich­kei­ten set­zen ent­we­der das Be­ste­hen ei­ner ih­rer Höhe nach un­ge­wis­sen Ver­bind­lich­keit oder die über­wie­gende Wahr­schein­lich­keit des Ent­ste­hens ei­ner Ver­bind­lich­keit dem Grunde nach vor­aus, de­ren Höhe zu­dem un­ge­wiss sein kann. Ist die Ver­pflich­tung am Bi­lanz­stich­tag nicht nur der Höhe nach un­ge­wiss, son­dern auch dem Grunde nach noch nicht recht­lich ent­stan­den, so kann eine Rück­stel­lung nur un­ter der wei­te­ren Vor­aus­set­zung ge­bil­det wer­den, dass sie wirt­schaft­lich in den bis zum Bi­lanz­stich­tag ab­ge­lau­fe­nen Wirt­schafts­jah­ren ver­ur­sacht ist. Die Aus­gabe von Ak­ti­en­op­tio­nen an Mit­ar­bei­ter durch eine AG im Rah­men ei­nes Ak­ti­en­op­ti­ons­plans, der mit ei­ner be­ding­ten Ka­pi­tal­erhöhung ver­bun­den ist, führt nicht zu einem ge­winn­wirk­sa­men Per­so­nal­auf­wand. Darüber hin­aus be­steht im Hin­blick auf die künf­tige Aus­gabe neuer Ak­tien man­gels ge­genwärti­ger wirt­schaft­li­cher Be­las­tung kein Raum für die Pas­si­vie­rung ei­ner Ver­bind­lich­keitsrück­stel­lung.

Vor­lie­gend be­zo­gen sich die ge­bil­de­ten Rück­stel­lun­gen auch nicht auf eine künf­tige Aus­gabe von Ak­tien, son­dern auf die even­tu­el­len künf­ti­gen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen aus der in den Op­ti­ons­be­din­gun­gen ge­re­gel­ten Er­set­zungs- bzw. Rück­kaufs­be­fug­nis der AG. Die Rück­stel­lungs­bil­dung hin­sicht­lich der An­sprüche der Op­ti­ons­be­rech­tig­ten auf Bar­aus­gleich schei­tert daran, dass die Ver­bind­lich­kei­ten zu den Bi­lanz­stich­ta­gen der Streit­jahre we­der recht­lich ent­stan­den noch wirt­schaft­lich ver­ur­sacht wa­ren. Denn die wirt­schaft­li­che Ver­ur­sa­chung ei­ner Ver­bind­lich­keit im ab­ge­lau­fe­nen Wirt­schafts­jahr oder in den Vor­jah­ren setzt vor­aus, dass die wirt­schaft­lich we­sent­li­chen Tat­be­stands­merk­male erfüllt sind und das Ent­ste­hen der Ver­bind­lich­keit nur noch von wirt­schaft­lich un­we­sent­li­chen Tat­be­stands­merk­ma­len abhängt. Maßge­bend ist hier­nach die wirt­schaft­li­che Wer­tung des Ein­zel­falls im Lichte der recht­li­chen Struk­tur des Tat­be­stands, mit des­sen Erfüllung die Ver­bind­lich­keit ent­steht.

Der recht­li­che und wirt­schaft­li­che Be­zugs­punkt der Ver­pflich­tung muss in der Ver­gan­gen­heit lie­gen, so­dass die Ver­bind­lich­keit nicht nur an Ver­gan­ge­nes anknüpft, son­dern auch Ver­gan­ge­nes ab­gilt. Im Streit­fall be­legte schon al­lein das in den Op­ti­ons­be­din­gun­gen der AG aus­ge­ge­bene "Er­folgs­ziel", nach dem die Op­tio­nen nur ausgeübt wer­den können, wenn der Ak­ti­en­wert zum späte­ren Ausübungs­zeit­punkt den Ausübungs­preis um 10 % über­steigt, einen nicht unmaßgeb­li­chen Zu­kunfts­be­zug der Op­ti­ons­ver­pflich­tun­gen der AG. Dar­aus folgt, dass das Op­ti­ons­recht nicht in ers­ter Li­nie gewährt wor­den ist, um da­durch in der Ver­gan­gen­heit er­brachte Ar­beit­neh­mer­leis­tun­gen ab­zu­gel­ten, son­dern um dem begüns­tig­ten Führungs­per­so­nal eine zusätz­li­che be­son­dere Er­folgs­mo­ti­va­tion für die Zu­kunft zu ver­schaf­fen. Der Zu­kunfts­be­zug war zu­dem auch an dem wei­te­ren Ausübungs­er­for­der­nis des "Exit-Er­eig­nis­ses" fest­zu­ma­chen. Da das Recht zur Op­ti­ons­ausübung für die im Be­trieb ver­blei­ben­den Op­ti­ons­be­rech­tig­ten mit dem Ein­tritt des "Exit-Er­eig­nis­ses" steht oder fällt, han­delt es sich um ein auch aus wirt­schaft­li­cher Sicht be­deut­sa­mes Tat­be­stands­merk­mal.

Aus dem Feh­len ei­ner Ver­bin­dung des Tat­be­stands­merk­mals "Exit-Er­eig­nis" zu den von den Op­ti­ons­be­rech­tig­ten bis zu den Bi­lanz­stich­ta­gen er­brach­ten Ar­beits­leis­tun­gen er­gab sich je­doch zu­gleich der man­gelnde Ver­gan­gen­heits­be­zug die­ses Tat­be­stands­ele­ments. Die Rück­stel­lun­gen konn­ten auch des­halb nicht an­er­kannt wer­den, weil die Zah­lungs­pflich­ten aus dem Op­ti­ons­pro­gramm Be­stand­teil des Pflich­ten­ge­flechts aus den Ar­beits­verhält­nis­sen der Op­ti­ons­teil­neh­mer mit der AG wa­ren und ein­zelne Po­si­tio­nen aus schwe­ben­den Ge­schäften we­gen der zu ver­mu­ten­den Aus­ge­wo­gen­heit der Ver­trags­be­zie­hun­gen grundsätz­lich nicht zu bi­lan­zie­ren sind. Die Vor­aus­set­zun­gen ei­nes Erfüllungsrück­stands der AG la­gen da­her man­gels Ver­gan­gen­heits­be­zug der Op­ti­ons­ver­pflich­tun­gen nicht vor.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben